Verfahren

Einbringung von Zusammenschlussanmeldungen

Zusammenschlüsse können elektronisch mittels Elektronischen Rechtsverkehr bei der BWB (Z008239) eingebracht werden.

In Ausnahmen kann die Einbringung auf dem Postweg erfolgen oder innerhalb der üblichen Bürozeiten durch Überreichen in der Kanzlei oder im Sekretariat der Bundeswettbewerbsbehörde. In diesen Fällen ist die Zusammenschlussanmeldung in vier identischen Ausfertigungen einzubringen. Weiters ist die Anmeldegebühr in der Höhe von 6.000 Euro zu entrichten.

Achtung

Diese Regelungen gelten für alle Unternehmerinnen/Unternehmer aus EU-Mitgliedstaaten in Österreich.

Prüfungsanträge

Die Bundeswettbewerbsbehörde bringt einen Antrag auf kartellgerichtliche Prüfung (Phase II) des Zusammenschlusses dann ein, wenn

  • der Zusammenschluss nach Auffassung der Bundeswettbewerbsbehörde wettbewerbsrechtlich problematisch ist und vor oder im Laufe der Phase I keine Einigung über geeignete Maßnahmen zur Beseitigung der bestehenden Bedenken erzielt werden konnte, oder
  • die Bewertung der wettbewerblichen Auswirkungen des Zusammenschlussvorhabens durch die Bundeswettbewerbsbehörde am Ende der vierwöchigen Frist (z.B. wegen des Fehlens beurteilungsrelevanter Informationen, aber auch wegen des Vorliegens komplexer wettbewerblicher Fragestellungen) nicht abgeschlossen werden konnte.

Rechte Dritter im Zusammenschlussverfahren

Jede Unternehmerin/jeder Unternehmer, deren/dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann

  • binnen 14 Tagen ab der Bekanntmachung der Anmeldung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben (die Einschreiterin/der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung)
  • im (einem Prüfungsantrag der Bundeswettbewerbsbehörde oder des Bundeskartellanwalts folgenden) gerichtlichen Prüfungsverfahren gegenüber dem Kartellgericht schriftliche Äußerungen abgeben (die Einschreiterin/der Einschreiter erlangt dadurch keine Parteistellung)

Die Amtspartei, bei der eine Äußerung nach Bekanntmachung der Anmeldung einlangt, hat zwar die andere Amtspartei hievon unverzüglich zu verständigen, dennoch wird aus praktischen Gründen dringend geraten, Äußerungen beiden Amtsparteien gleichzeitig zukommen zu lassen und dies auch auf der Äußerung ersichtlich zu machen.

Pränotifikationsgespräche/"Phase I - Prüfung"

Es liegt im Interesse sowohl der Anmelderinnen/der Anmelder als auch der Bundeswettbewerbsbehörde, Zusammenschlusskontrollverfahren möglichst zügig und reibungsfrei schon im Zuge der "Phase I - Prüfung" durch die Bundeswettbewerbsbehörde abzuwickeln. Informelle Gespräche auf der Grundlage eines rechtzeitig vorab übermittelten Anmeldungsentwurfes können ein wirksames Mittel sein, Auskunftsverlangen an die Anmelderinnen/die Anmelder oder – oft durch eine unzureichende Informationslage in Bezug auf die wettbewerblichen Auswirkungen des Vorhabens bedingte – fristwahrende, ein kartellgerichtliches Verfahren auslösende Prüfungsanträge der Bundeswettbewerbsbehörde zu vermeiden.

Die Bundeswettbewerbsbehörde räumt im Sinne einer effizienten Fusionskontrolle Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen, noch vor Auslösung des gesetzlichen Fristenlaufes, die Möglichkeit ein, einen geplanten Zusammenschluss iSd § 7 Kartellgesetz 2005 im Rahmen eines Pränotifikationsverfahrens der Bundeswettbewerbsbehörde vorab zur Kenntnis zu bringen. Derartige Pränotifikationsverfahren sind der formellen Einreichung einer Zusammenschlussanmeldung vorgelagert. Die Pränotifikationswerber:innen können in diesem Zusammenhang die Bundeswettbewerbsbehörde, insbesondere bei komplexer gelagerten Fällen, frühzeitig auf mögliche wettbewerbsrechtlich relevante Fragestellungen aufmerksam machen und eine effiziente weitere Vorgehensweise sicherstellen. Das Pränotifikationsverfahren erfolgt idR schriftlich. Anzumerken ist, dass für die Einleitung des Pränotifikationsverfahrens kein Rechtsanspruch besteht. Die Durchführung eines Pränotifikationsverfahrens liegt im Ermessen der Bundeswettbewerbsbehörde. Die Bundeswettbewerbsbehörde hat einen detaillierten Leitfaden "Pränotifikationsverfahren in der Zusammenschlusskontrolle" veröffentlicht.

Gelingt es bereits in dieser frühen Phase, die wettbewerblichen Fragestellungen abzugrenzen und zwischen Bundeswettbewerbsbehörde und Anmelderinnen/Anmeldern eine Einigung über wirksame Abhilfen (z.B. dadurch, dass sich die Anmelderinnen/die Anmelder zu Beschränkungen oder Auflagen iSd § 17 Abs 2 Kartellgesetz 2005 verpflichten) zu erzielen, kann ein ebenso aufwendiges wie kostenintensives Prüfungsverfahren vor dem Kartellgericht vermieden werden.

Geraten wird zu solchen Pränotifikationsgesprächen, wenn ein betroffener Markt im Sinne des Abschnittes 5 des Formblattes für Zusammenschlüsse vorliegt und Faktoren hinzutreten, die die Beurteilung des Vorhabens erschweren, wie z.B.

  • Nichtvorliegen von Entscheidungen oder Unterlagen zur Größe und Abgrenzung des relevanten sachlichen und geographischen Marktes
  • Fehlen von Informationen und Unterlagen über die Marktposition der beteiligten Unternehmen oder
  • Das Vorliegen komplexer wettbewerblicher Fragestellungen

Ebenso dienen Pränotifikationsgespräche der Vorbereitung von Marktbefragung durch die Bundeswettbewerbsbehörde sowie der Erörterung von allenfalls vorgelegten (Privat-)Gutachten oder Studien.

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 17. März 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundeswettbewerbsbehörde

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