Zusammenschlüsse – Verfahren

Einbringung von Zusammenschlussanmeldungen

Zusammenschlüsse können mittels Elektronischem Rechtsverkehr bei der BWB (Z008239) eingebracht werden.

In Ausnahmen kann die Einbringung auf dem Postweg erfolgen oder innerhalb der üblichen Bürozeiten durch Überreichen in der Kanzlei oder im Sekretariat der BWB. In diesen Fällen ist die Zusammenschlussanmeldung in vier identischen Ausfertigungen einzubringen. Weiters ist die Anmeldegebühr in der Höhe von 6.000 Euro zu entrichten.

Achtung

Diese Regelungen gelten für alle Unternehmen in Österreich, bzw. Unternehmen deren Handeln sich auf Österreich auswirken.

Prüfungsanträge

Die BWB bringt einen Antrag auf kartellgerichtliche Prüfung (Phase II) des Zusammenschlusses dann ein, wenn

  • der Zusammenschluss nach Auffassung der BWB wettbewerbsrechtlich problematisch ist und vor oder im Laufe der Phase I keine Einigung über geeignete Maßnahmen zur Beseitigung der bestehenden Bedenken erzielt werden konnte, oder
  • die Bewertung der wettbewerblichen Auswirkungen des Zusammenschlussvorhabens durch die BWB am Ende der vierwöchigen Frist (z.B. wegen des Fehlens beurteilungsrelevanter Informationen, aber auch wegen des Vorliegens komplexer wettbewerblicher Fragestellungen) nicht abgeschlossen werden konnte.

Veröffentlichung von angemeldeten Zusammenschlussvorhaben

Zusammenschlüsse sind entsprechend der nationalen, aber auch europäischen Rechtslage vor deren Durchführung den jeweils zuständigen Institutionen anzuzeigen. Erst wenn diese den Zusammenschluss genehmigt bzw. freigegeben haben, darf dieser auch tatsächlich durchgeführt werden.

Die Bekanntmachung der nach KartG angemeldeten Zusammenschlüsse erfolgt auf der Website der BWB unter dem Link "Zusammenschlüsse".

Die bei der Europäischen Kommission nach FKVO angemeldeten Zusammenschlüsse werden im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft sowie auf der Website der Europäischen Kommission, DG COMP, veröffentlicht.

Rechte Dritter im Zusammenschlussverfahren

Jedes Unternehmen, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann

  • binnen 14 Tagen ab der Bekanntmachung der Anmeldung gegenüber der BWB und der Bundeskartellanwältin/dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben (die Einschreiterin/der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung)
  • im gerichtlichen Prüfungsverfahren gegenüber dem Kartellgericht schriftliche Äußerungen abgeben (die Einschreiterin/der Einschreiter erlangt dadurch keine Parteistellung)

Die Amtspartei, bei der eine Äußerung nach Bekanntmachung der Anmeldung einlangt, hat zwar die andere Amtspartei hievon unverzüglich zu verständigen, dennoch wird aus praktischen Gründen dringend geraten, Äußerungen beiden Amtsparteien gleichzeitig zukommen zu lassen und dies auch auf der Äußerung ersichtlich zu machen.

Pränotifikationsgespräche/"Phase I - Prüfung"

Es liegt im Interesse sowohl der Anmelderinnen/der Anmelder als auch der BWB, Zusammenschlusskontrollverfahren möglichst zügig und reibungsfrei schon im Zuge der "Phase I - Prüfung" abzuwickeln. Pränotifikationsgespräche auf der Grundlage eines rechtzeitig vorab übermittelten Anmeldungsentwurfes können ein wirksames Mittel sein,  um fristwahrende, ein kartellgerichtliches Verfahren auslösende Prüfungsanträge der BWB zu vermeiden.

Die BWB räumt im Sinne einer effizienten Fusionskontrolle Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen, noch vor Auslösung des gesetzlichen Fristenlaufes, die Möglichkeit ein, einen geplanten Zusammenschluss iSd § 7 Kartellgesetz 2005 im Rahmen eines Pränotifikationsverfahrens der BWB vorab zur Kenntnis zu bringen. Derartige Pränotifikationsverfahren sind der formellen Einreichung einer Zusammenschlussanmeldung vorgelagert. Die Pränotifikationswerberinnen/Pränotifikationswerber können in diesem Zusammenhang die BWB, insbesondere bei komplexer gelagerten Fällen, frühzeitig auf mögliche wettbewerbsrechtlich relevante Fragestellungen aufmerksam machen und eine effiziente weitere Vorgehensweise sicherstellen. Das Pränotifikationsverfahren erfolgt idR schriftlich. Anzumerken ist, dass für die Einleitung des Pränotifikationsverfahrens kein Rechtsanspruch besteht. Die Durchführung eines Pränotifikationsverfahrens liegt im Ermessen der BWB. Die BWB hat einen detaillierten Leitfaden "Pränotifikationsverfahren in der Zusammenschlusskontrolle" veröffentlicht.

Gelingt es bereits in dieser frühen Phase, die wettbewerblichen Fragestellungen abzugrenzen und zwischen BWB und Anmelderinnen/Anmeldern eine Einigung über wirksame Auflagen (z.B. dadurch, dass sich die Anmelderinnen/die Anmelder zu Beschränkungen oder Auflagen iSd § 17 Abs 2 Kartellgesetz 2005 verpflichten) zu erzielen, kann ein ebenso aufwendiges wie kostenintensives Prüfungsverfahren vor dem Kartellgericht vermieden werden.

Geraten wird zu solchen Pränotifikationsgesprächen, wenn ein betroffener Markt im Sinne des Abschnittes 5 des Formblattes für Zusammenschlüsse vorliegt und Faktoren hinzutreten, die die Beurteilung des Vorhabens erschweren, wie z.B.

  • Nichtvorliegen von Entscheidungen oder Unterlagen zur Größe und Abgrenzung des relevanten sachlichen und geographischen Marktes
  • Fehlen von Informationen und Unterlagen über die Marktposition der beteiligten Unternehmen oder
  • Das Vorliegen komplexer wettbewerblicher Fragestellungen

Ebenso dienen Pränotifikationsgespräche der Vorbereitung von Marktbefragung durch die BWB sowie der Erörterung von allenfalls vorgelegten (Privat-)Gutachten oder Studien.

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 23. Januar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundeswettbewerbsbehörde

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