Zweigniederlassungen von ausländischen Unternehmen
Grundsätzlich können alle ausländischen Unternehmen in Österreich eine Zweigniederlassung gründen, solange sie in ihrem Heimatstaat im Firmenbuch bzw. einem vergleichbaren Register protokolliert sind.
Die Errichtung einer Zweigniederlassung ermöglicht ausländischen Rechtsträgern die Schaffung einer selbstständigen Organisationseinheit in Österreich zur Teilnahme am österreichischen Markt und auch zur Erlangung einer Gewerbeberechtigung.
Zweigniederlassungen haben keine eigene Rechtspersönlichkeit, Rechtsträger bleibt vielmehr jene natürliche oder juristische Person, die auch hinter der Hauptniederlassung steht.
Hinweis
Bei ausländischen Unternehmen mit satzungsmäßigem Sitz, Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung in einem EU-/EWR-Staat entfällt für die Zweigniederlassung in Österreich das Erfordernis der Bestellung einer ständigen Vertreterin/eines ständigen Vertreters mit gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich.
Firmenbuch
Die Firma der Zweigniederlassung eines ausländischen Unternehmens in Österreich hat grundsätzlich die Firma des Rechtsträgers der Hauptniederlassung oder des Sitzes im Ausland zu enthalten. Zulässig ist ein Zusatz auf die Eigenschaft als Zweigniederlassung (z.B. Niederlassung Österreich).
Die Zweigniederlassung eines ausländischen Unternehmens in Österreich muss durch das vertretungsbefugte Organ zur Eintragung ins Firmenbuch angemeldet werden. Zuständiges Firmenbuchgericht ist das für die Zweigniederlassung zuständige Landesgericht (→ BMJ), in Wien das Handelsgericht Wien (→ BMJ), in Graz das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz (→ BMJ).
Der vom vertretungsbefugten Organ gerichtlich oder notariell beglaubigt unterfertigte Antrag an das Firmenbuchgericht muss enthalten
- Bescheinigung, dass die Zweigniederlassung bereits tatsächlich errichtet wurde
- Firma der Zweigniederlassung
- Standort
- Maßgebliche Geschäftsanschrift für Zustellungen
- Beglaubigte Musterzeichnungen der vertretungsbefugten Organe des ausländischen Unternehmens
- Beschluss über die Errichtung der Zweigniederlassung in Österreich
- Tätigkeit der Zweigniederlassung
- Personalstatut der Rechtsträgerin/des Rechtsträgers
- Nachweis, dass das ausländische Unternehmen im Heimatstaat besteht (beglaubigter Firmenbuch- oder Registerauszug)
- Beglaubigter und übersetzter Gesellschaftsvertrag bzw. Satzung des ausländischen Unternehmens
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes
- Zusätzlich für Unternehmen mit Hauptniederlassung oder Sitz außerhalb des EU-/EWR-Raums: Nachweis, dass das ausländische Unternehmen im Heimatstaat regelmäßig Geschäftstätigkeit ausübt, und Musterzeichnungen der ständigen Vertreterin/des ständigen Vertreters der Zweigniederlassung
Gewerbeberechtigung
Bei Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit (→ oesterreich.gv.at) benötigt die Zweigniederlassung eine Gewerbeberechtigung, für die die Gewerbebehörde am Standort der Zweigniederlassung in Österreich zuständig ist. Grundsätzlich ist eine gewerberechtliche Geschäftsführerin/ein gewerberechtlicher Geschäftsführer zu bestellen, die/der alle Voraussetzungen der Gewerbeausübung nach österreichischem Recht erfüllt.
Steuerpflicht
Eine Zweigniederlassung begründet grundsätzlich eine Steuerpflicht in Österreich. Um zu verhindern, dass grenzüberschreitend tätige Personen sowohl in Österreich als auch im Ausland (somit am Sitz der Hauptniederlassung sowie am Sitz der Zweigniederlassung) besteuert werden, hat Österreich mit vielen Staaten "Doppelbesteuerungsabkommen" (DBA) abgeschlossen.
Kosten
Bei der Eintragung einer Zweigniederlassung in das Firmenbuch fallen Gerichtsgebühren in Höhe von 9,40 Euro für die Eintragung von Firma, Sitz und Geschäftsanschrift der Niederlassung an. Dazu kommen, abhängig von der Art des Rechtsträgers, höhere allgemeine Eingabegebühren (zumeist zwischen 19 Euro und 162 Euro) sowie Kosten aufgrund verpflichtender Veröffentlichungen in der Wiener Zeitung. Diese Posten werden vom Firmenbuchgericht ermittelt und der Antragstellerin/dem Antragsteller anschließend vorgeschrieben.
Rechtsgrundlagen
- § 12 Unternehmensgesetzbuch (UGB)
- § 3 Firmenbuchgesetz (FBG)
- §§ 9, 10 IPR-Gesetz (IPRG)
- Gewerbeordnung (GewO)
- Körperschaftsteuergesetz (KStG)
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- Bundesministerium für Justiz
- Bundesministerium für Finanzen