Urlaub und Arbeitszeit

Arbeitszeit ist die Zeitspanne vom Beginn bis zum Ende der Arbeit. Man unterscheidet zwischen Tages- und WochenarbeitszeitNicht zur Arbeitszeit zählen Ruhepausen (mit Ausnahmen) und die Wegzeit zwischen Wohnort und Arbeitsort. 

  • Normalarbeitszeit

    Die Normalarbeitszeit ist die regelmäßige Arbeitszeit ohne Überstunden. Grundsätzlich darf sie acht Stunden am Tag und 40 Stunden die Woche nicht überschreiten. Der Kollektivvertrag kann auch eine kürzere wöchentliche Normalarbeitszeit vorsehen. 

  • Überstunden und Höchstarbeitszeit

    Überstunden sind die Arbeitsstunden die über die tägliche oder wöchentliche Normalarbeitszeit hinausgehen. Die Höchstarbeitszeit ist die Normalarbeitszeit plus geleistete Überstunden. Diese darf zwölf Stunden am Tag nicht überschreiten. 

  • Ruhezeiten

    Bei der Arbeitszeiteinteilung muss die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber auf die Ruhezeiten achten und diese einhalten. Verstöße gegen die Ruhezeiten sind strafbar. Die Strafen hierfür sind unterschiedlich hoch.  

  • Urlaub

    Der Urlaub dient der Erholung der Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer. Während dieser Zeit haben sie Anspruch auf Entgeltfortzahlung (= Urlaubsentgelt). Der Urlaubsanspruch selbst hängt unter anderem davon ab, wie lange jemand schon im Unternehmen arbeitet. Darüber hinaus gibt es die Möglichkeit, unbezahlten Urlaub zu vereinbaren.

  • Pflegefreistellung

    Bei der Pflegefreistellung handelt es sich um einen Fall der Dienstverhinderung aus wichtigen persönlichen Gründen. Hierbei wird das Entgelt von der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber weiterhin bezahlt. Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis stehen, haben einen Anspruch auf Pflegefreistellung. 

  • Begleitung von Kindern bei Rehabilitationsaufenthalt

    Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf Arbeitsfreistellung, um ihr Kind bei seinem stationären Reha-Aufenthalt zu begleiten. Das Kind darf das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Hierbei entfällt jedoch ihr Entgelt. 

  • Wehrdienst

    Für die Dauer des Wehrdienstes wird der Arbeitnehmer bei der zuständigen Sozialversicherung vom Unternehmen abgemeldet. Das Entgelt wird hierbei entweder fortgezahlt oder eingestellt. Zahlt das Unternehmen das Entgelt freiwillig fort, hat dieses Anspruch auf Kostenersatz. 

Letzte Aktualisierung: 25. Januar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: USP-Redaktion