Pflichten in Zusammenhang mit dem Fahrtenbuch (Lenkprotokoll)

Allgemeine Informationen

Lenkerinnen/Lenker müssen nach dem Arbeitszeitgesetz ein Fahrtenbuch führen, wenn das Kraftfahrzeug

Seit 1. Jänner 2018 hat dies in Form eines Lenkprotokolls zu erfolgen.

Arbeitgeberpflichten

Auch wenn die Eintragungen in das Lenkprotokoll von den Lenkerinnen/Lenkern durchgeführt werden, bleibt die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber für die Führung verantwortlich. Insbesondere hat die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber folgende Vorschriften zu beachten:

  • Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat an jede Lenkerin/jeden Lenker kostenlos ausreichend Lenkprotokolle auszugeben oder das Herunterladen zu ermöglichen.
  • Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat ein Verzeichnis über die eingesetzten Lenkerinnen/eingesetzten Lenker zu führen.
  • Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat jeder Lenkerin/jedem Lenker die für eine ordnungsgemäße Verwendung der Lenkprotokolle erforderlichen Anleitungen zu geben.
  • Die Lenkprotokolle sind von der Arbeitgeberin/vom Arbeitgeber mindestens einmal monatlich daraufhin zu überprüfen, ob die vorgeschriebenen Angaben eingetragen wurden. Die Überprüfung ist durch Unterschrift mit Datumangabe im Verzeichnis zu bescheinigen.
  • Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat die abgeschlossenen Lenkprotokolle mindestens 24 Monate aufzubewahren.
  • Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat der Arbeitsinspektion die Lenkprotokolle sowie das Verzeichnis auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen oder zu übermitteln.

Betroffene Unternehmen

Unternehmen, die Lenkerinnen/Lenker auf fahrtenbuchpflichtigen Kraftfahrzeugen beschäftigen.

Zusätzliche Informationen

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

§ 3 Lenkprotokoll-Verordnung (LP-VO)

Zum Formular

Auf der Website der Arbeitsinspektion stehen Muster für Lenkprotokolle ( Arbeitsinspektion) zur Verfügung. Es können jedoch auch andere Formulare verwendet werden, die alle erforderlichen Angaben nach § 5 der Lenkprotokoll-Verordnung enthalten.

Letzte Aktualisierung: 24. Februar 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft