Begünstigte behinderte Menschen

Allgemeine Informationen

Menschen mit Behinderungen haben in ihrem beruflichen und privaten Alltag andere Voraussetzungen als nicht behinderte Menschen. Aus diesem Grund wurden Begünstigungen eingeführt, die Menschen mit Behinderungen unterstützen sollen.

Voraussetzungen

  • Ein Grad der Behinderung von mindestens 50 Prozent (Feststellung durch die zuständige Landesstelle des Sozialministeriumservice) nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung.
  • Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft ( oesterreich.gv.at), Staatsbürgerin/Staatsbürger eines EU- oder EWR-Vertragsstaats, Schweizer Bürgerin/Schweizer Bürger, anerkannte Flüchtlinge oder Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese hinsichtlich der Entlassungsbedingungen gleichzustellen sind.

Begünstigt kann nicht werden,

  • wer sich in Schul- oder Berufsausbildung befindet (ausgenommen Lehrlinge),
  • wer eine dauernde Pensionsleistung bezieht oder über 65 Jahre und nicht mehr erwerbstätig ist oder
  • wer nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis steht und auf Grund der Schwere der Behinderung nicht in der Lage ist, auf einem

Folgen der Begünstigung

Für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer mit Behinderungen bestehen noch weitere Schutzbestimmungen.

Eine finanzielle Dauerleistung, wie Rente oder Pension, gibt es aufgrund der Einstufung als begünstigter behinderter Mensch nicht.

Zuständige Behörde

Die zuständige Landesstelle des Sozialministeriumservice ( SMS)

Erforderliche Unterlagen

Der Antrag ist gebührenfrei.

Es erfolgt eine Untersuchung durch eine ärztliche Sachverständige/einen ärztlichen Sachverständigen der zuständigen Landesstelle des Sozialministeriumservice. Über das Ergebnis erhalten Sie einen Bescheid.

Gegen den Bescheid kann eine Beschwerde eingebracht werden, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet. Die Beschwerde ist beim Sozialministeriumservice einzubringen.

Die Begünstigung gilt rückwirkend ab dem Tag des Einlangens des Antrags bei der zuständigen Landesstelle des Sozialministeriumservice.

Auskunft über die Vergabe von Tabakfachgeschäften an begünstigte behinderte Personen gibt die österreichische Monopolverwaltung GmbH.

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 24. März 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz