Begünstigte behinderte Menschen
Allgemeine Informationen
Menschen mit Behinderungen haben in ihrem beruflichen und privaten Alltag andere Voraussetzungen als nicht behinderte Menschen. Aus diesem Grund wurden Begünstigungen eingeführt, die Menschen mit Behinderungen unterstützen sollen.
Voraussetzungen
- Ein Grad der Behinderung von mindestens 50 Prozent (Feststellung durch die zuständige Landesstelle des Sozialministeriumservice) nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung.
- Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft (→ oesterreich.gv.at), Staatsbürgerin/Staatsbürger eines EU- oder EWR-Vertragsstaats, Schweizer Bürgerin/Schweizer Bürger, anerkannte Flüchtlinge oder Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese hinsichtlich der Entlassungsbedingungen gleichzustellen sind.
Begünstigt kann nicht werden,
- wer sich in Schul- oder Berufsausbildung befindet (ausgenommen Lehrlinge),
- wer eine dauernde Pensionsleistung bezieht oder über 65 Jahre und nicht mehr erwerbstätig ist oder
- wer nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis steht und auf Grund der Schwere der Behinderung nicht in der Lage ist, auf einem
- geschützten Arbeitsplatz oder in einem
- integrativen Betrieb (→ oesterreich.gv.at) tätig zu sein.
Folgen der Begünstigung
- Erhöhter Kündigungsschutz
- Entgeltschutz (Lohn und Gehalt dürfen aufgrund einer Behinderung nicht vermindert werden.)
- Anrechnung auf die Ausgleichstaxe (Beschäftigungspflicht), die von der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber bei 25 oder mehr Beschäftigten zu leisten ist (pro 25 Beschäftigte ein begünstigter behinderter Mensch)
- Steuerliche Vergünstigungen für Personen mit Behinderungen (→ oesterreich.gv.at) selbst und deren Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber
- Zugang zu Förderungen für Personen mit Behinderungen selbst und deren Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber
- Eventuell Zusatzurlaub, wenn der jeweilige Kollektivvertrag, die Betriebsvereinbarung oder das Dienstrecht es vorsehen
- Gesetzliches Vorzugsrecht bei der Vergabe von Tabakfachgeschäften
Für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer mit Behinderungen bestehen noch weitere Schutzbestimmungen.
Eine finanzielle Dauerleistung, wie Rente oder Pension, gibt es aufgrund der Einstufung als begünstigter behinderter Mensch nicht.
Zuständige Behörde
Die zuständige Landesstelle des Sozialministeriumservice (→ SMS)
Erforderliche Unterlagen
- Antrag
- (Fach)Ärztliche Befunde
- Staatsbürgerschaftsnachweis (→ oesterreich.gv.at)
- Personalausweis oder Reisepass
- Nachweis über den Aufenthaltstitel und die Gültigkeitsdauer
Der Antrag ist gebührenfrei.
Es erfolgt eine Untersuchung durch eine ärztliche Sachverständige/einen ärztlichen Sachverständigen der zuständigen Landesstelle des Sozialministeriumservice. Über das Ergebnis erhalten Sie einen Bescheid.
Gegen den Bescheid kann eine Beschwerde eingebracht werden, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet. Die Beschwerde ist beim Sozialministeriumservice einzubringen.
Die Begünstigung gilt rückwirkend ab dem Tag des Einlangens des Antrags bei der zuständigen Landesstelle des Sozialministeriumservice.
Auskunft über die Vergabe von Tabakfachgeschäften an begünstigte behinderte Personen gibt die österreichische Monopolverwaltung GmbH.
Weiterführende Links
- Begünstigte Behinderte (→ BMSGPK)
- Landesstellen des Sozialministeriumservice (→ SMS)
- → Monopolverwaltung GmbH
Rechtsgrundlagen
- §§ 2 und 14 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz