Arbeiten während der Wochenend- und Feiertagsruhe
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer dürfen während der Wochenend- und Feiertagsruhe beschäftigt werden, wenn dies unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen zulässig ist.
Im Folgenden werden die wichtigsten Ausnahmefälle dargestellt:
Ausnahmen für bestimmte Tätigkeiten (§ 10 Arbeitsruhegesetz)
Zu diesen zählen:
- Arbeiten zur Reinigung, Instandhaltung oder Instandsetzung sowie Umbauarbeiten an Betriebsanlagen, die nicht während des normalen Arbeitsablaufes durchgeführt und nicht bis zum Beginn der Wochenendruhe abgeschlossen werden können.
- Bewachung und Wartung von Betriebsanlagen.
- Wartung von Tieren,
- Brandschutzarbeiten,
- Gesundheitliche Betreuung und Versorgung mit Speisen und Getränken von Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern, die während der Wochenend- und Feiertagsruhe beschäftigt werden dürfen, sowie die Beförderung zu und von der Arbeitsstelle.
- Die Be- und Entlüftung, Beheizung oder Kühlung von Arbeitsräumen.
Ausnahmen in außergewöhnlichen Fällen (§ 11 Arbeitsruhegesetz)
Nach dieser Bestimmung sind vorübergehende und unaufschiebbare Arbeiten zulässig die
- zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder bei Notstand sofort vorgenommen werden müssen, oder
- zur Behebung einer Betriebsstörung oder zur Verhütung des Verderbens von Gütern oder eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Schadens erforderlich sind.
Es müssen unvorhergesehene und nicht zu verhindernde Gründe vorliegen und andere Maßnahmen als Wochenend- oder Feiertagsarbeit nicht möglich sein.
Für solche Arbeiten können Bereitschaftsdienste eingerichtet werden.
Ausnahmen durch Verordnung (§ 12 Arbeitsruhegesetz)
In der Arbeitsruhegesetz-Verordnung (ARG-VO) ist der Großteil der Ausnahmen gegliedert nach Tätigkeiten enthalten.
Ausnahmen durch Kollektivvertrag (§ 12a Arbeitsruhegesetz)
Der Kollektivvertrag kann Ausnahmen für bestimmte Tätigkeiten aus wirtschaftlichen Gründen zulassen.
Ausnahmen auf betrieblicher Ebene (§ 12b Arbeitsruhegesetz)
Die Betriebsvereinbarung kann Ausnahmen für bestimmte Tätigkeiten an bis zu vier Wochenenden oder Feiertagen pro Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer zulassen. Eine Ausnahme kann jedoch nicht für vier aufeinanderfolgende Wochenenden vorgesehen werden.
In Betrieben ohne Betriebsrat kann dies schriftlich mit den einzelnen Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern vereinbart werden.
Anzeigepflicht
Bei Wochenend- und Feiertagsarbeit ist in folgenden Fällen eine Anzeige an die Arbeitsinspektion zu erstatten:
- Arbeiten nach § 11 Arbeitsruhegesetz
- Einrichtung von Bereitschaftsdiensten nach § 11 Arbeitsruhegesetz
- Wegfall der Voraussetzungen für Bereitschaftsdienste nach § 11 Arbeitsruhegesetz
In der Anzeige müssen die Gründe und die Anzahl der benötigten Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer angeführt werden.
Betroffene Unternehmen
Unternehmen, die Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer mit den genannten Arbeiten während der Wochenend- oder Feiertagsruhe beschäftigen
Fristen
- Arbeiten nach § 11 Arbeitsruhegesetz: Innerhalb von zehn Tagen nach Beginn
- Einrichtung von Bereitschaftsdiensten nach § 11 Arbeitsruhegesetz: Vor Beginn des Bereitschaftsdienstes
- Wegfall der Voraussetzungen für Bereitschaftsdienste nach § 11 Arbeitsruhegesetz: Innerhalb von zehn Tagen
Zuständige Stelle
Die → Arbeitsinspektion.
Kosten
Die Anzeigen sind von Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben befreit.
Zusätzliche Informationen
Online-Ratgeber und -Rechner
Arbeitszeitregelung ab 1. September 2018
Weiterführende Links
- Broschüre "Arbeitszeit, Arbeitsruhe – Grundsätzliche Bestimmungen" (→ Arbeitsinspektion)
- Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer in Handelsbetrieben – Verkaufsstellen (→ Arbeitsinspektion)
Rechtsgrundlagen
- §§ 10, 11, 12, 12a und 12b Arbeitsruhegesetz (ARG)
- Arbeitsruhegesetz-Verordnung (ARG-VO)
Zum Formular
Folgende Formulare können verwendet werden:
- Wochenend- und Feiertagsruhe - Meldung der Beschäftigung gemäß § 11 Abs 2 ARG - ARG-11-2
- Wochenend- und Feiertagsruhe - Bereitschaftsdienste - Meldung der Einrichtung gemäß § 11 Abs 4 ARG - ARG-11-4
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft