Außergewöhnliche Fälle
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
In außergewöhnlichen Fällen gelten nach dem Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz für Jugendliche über 16 Jahre folgende Ausnahmen:
- Die Grenzen der regelmäßigen Arbeitszeit können überschritten werden. Innerhalb von drei Wochen hat ein entsprechender Ausgleich zu erfolgen.
- Ruhepausen und tägliche Ruhezeiten können verkürzt werden. Innerhalb von drei Wochen ist eine Ruhezeit entsprechend zu verlängern.
- Die Nachtruhe muss nicht eingehalten werden.
Als außergewöhnliche Fälle gelten Arbeiten, die bei Notstand sofort vorgenommen werden müssen und für die keine erwachsenen Arbeitnehmerinnen/keine erwachsenen Arbeitnehmer zur Verfügung stehen.
Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber müssen solche Arbeiten dem Arbeitsinspektorat anzeigen.
Betroffene Unternehmen
Unternehmen, die in außergewöhnlichen Fällen die sonst geltenden Regelungen des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes nicht einhalten können.
Fristen
Die Anzeige muss unverzüglich erfolgen.
Zuständige Stelle
Kosten
Die Anzeige ist von Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben befreit.
Rechtsgrundlagen
§ 20 Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft