Außergewöhnliche Fälle

Allgemeine Informationen

In außergewöhnlichen Fällen gelten nach dem Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz für Jugendliche über 16 Jahre folgende Ausnahmen:

  • Die Grenzen der regelmäßigen Arbeitszeit können überschritten werden. Innerhalb von drei Wochen hat ein entsprechender Ausgleich zu erfolgen.
  • Ruhepausen und tägliche Ruhezeiten können verkürzt werden. Innerhalb von drei Wochen ist eine Ruhezeit entsprechend zu verlängern.
  • Die Nachtruhe muss nicht eingehalten werden.

Als außergewöhnliche Fälle gelten Arbeiten, die bei Notstand sofort vorgenommen werden müssen und für die keine erwachsenen Arbeitnehmerinnen/keine erwachsenen Arbeitnehmer zur Verfügung stehen.

Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber müssen solche Arbeiten dem Arbeitsinspektorat anzeigen.

Betroffene Unternehmen

Unternehmen, die in außergewöhnlichen Fällen die sonst geltenden Regelungen des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes nicht einhalten können.

Fristen

Die Anzeige muss unverzüglich erfolgen.

Zuständige Stelle

Die Arbeitsinspektion

Kosten

Die Anzeige ist von Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben befreit.

Rechtsgrundlagen

§ 20 Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz

Letzte Aktualisierung: 24. Februar 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft