Außergewöhnliche Fälle nach dem Arbeitszeitgesetz
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
In außergewöhnlichen Fällen kommen insbesondere folgende Regelungen nicht zur Anwendung:
- Begrenzung der Normalarbeitszeit
- Begrenzung der Höchstarbeitszeit
- Ruhepausen
- tägliche Ruhezeit
Der Anspruch auf Überstundenzuschlag oder Zeitausgleich bleibt jedoch aufrecht.
Als außergewöhnliche Fälle gelten Arbeiten, die
- zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder bei Notstand sofort vorgenommen werden müssen, oder
- zur Behebung einer Betriebsstörung oder zur Verhütung des Verderbens von Gütern oder eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Schadens erforderlich sind.
Es müssen unvorhergesehene und nicht zu verhindernde Gründe vorliegen und andere Maßnahmen nicht möglich sein.
Anzeigepflicht
Arbeiten in außergewöhnlichen Fällen, bei denen die angeführten Regelungen nicht eingehalten werden können, sind der Arbeitsinspektion schriftlich anzuzeigen. In die Anzeige sind die Gründe und die Zahl der betroffenen Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer anzugeben.
Betroffene Unternehmen
Unternehmen, die in außergewöhnlichen Fällen die sonst geltenden Regelungen des Arbeitszeitgesetzes nicht einhalten können.
Fristen
Die Anzeige muss binnen zehn Tagen nach Beginn der Arbeiten erfolgen.
Zuständige Stelle
Kosten
Die Anzeige ist von Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben befreit.
Rechtsgrundlagen
§ 20 Arbeitszeitgesetz (AZG)
Zum Formular
Arbeitszeit - Meldung der Beschäftigung über Höchstgrenzen - AZG-20
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft