Außergewöhnliche Fälle nach dem Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz

Allgemeine Informationen

In außergewöhnlichen Fällen kommen folgende Regelungen des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes nicht zur Anwendung:

  • Begrenzung der Arbeitszeit
  • Ruhepausen
  • tägliche Ruhezeit
  • Zahl der zulässigen verlängerten Dienste

Eine Verlängerung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit ist jedoch nur zulässig, wenn die einzelne Arbeitnehmerin/der einzelne Arbeitnehmer schriftlich zugestimmt hat. Für diese Zustimmungserklärung sind detaillierte Bestimmungen vorgesehen.

Der Anspruch auf Überstundenzuschlag oder Zeitausgleich bleibt jedoch aufrecht.

Als außergewöhnliche Fälle gelten Arbeiten, wenn

  • die Betreuung von Patientinnen/Patienten nicht unterbrochen werden kann, oder
  • eine sofortige Betreuung von Patientinnen/Patienten unbedingt erforderlich wird.

Es müssen unvorhergesehene und nicht zu verhindernde Gründe vorliegen und andere organisatorische Maßnahmen nicht möglich sein.

Aufzeichnungen

Arbeitszeitüberschreitungen in außergewöhnlichen Fällen sind in den Arbeitszeitaufzeichnungen gesondert anzuführen.

Arbeiten in außergewöhnlichen Fällen, bei denen die angeführten Regelungen nicht eingehalten werden können, sind der Arbeitsinspektion schriftlich anzuzeigen. In die Anzeige sind die betroffenen Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer und die vorgesehene Arbeitszeit anzugeben.

Betroffene Unternehmen

Unternehmen die in außergewöhnlichen Fällen die sonst geltenden Regelungen des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes nicht einhalten können.

Zuständige Stelle

Zuständig zur Kontrolle, ob die Voraussetzungen wirklich vorliegen, ist die → Arbeitsinspektion.

Rechtsgrundlagen

§§ 8 Abs 1 und 4, 11b Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz (KA-AZG)

Zum Formular

Arbeitszeit - Meldung der Arbeitszeitverlängerung Krankenanstalten - KA-AZG-8

Letzte Aktualisierung: 24. Februar 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft