Normalarbeitszeit

Normalarbeitszeit ist die regelmäßige Arbeitszeit ohne Überstunden. Sie darf grundsätzlich acht Stunden pro Tag und 40 Stunden pro Woche nicht überschreiten. In manchen Fällen ist jedoch eine längere Normalarbeitszeit zulässig.

Zahlreiche Kollektivverträge sehen eine kürzere wöchentliche Normalarbeitszeit vor. Die Kollektivverträge regeln auch, unter welchen Voraussetzungen bis zur 40-Stunden-Grenze gearbeitet werden darf und ob dafür ein Zuschlag gebührt.

Achtung

Diese Regelungen gelten für alle Bürgerinnen/Bürger und Unternehmerinnen/Unternehmer aus EU-Mitgliedstaaten in Österreich.

Verlängerung der täglichen Normalarbeitszeit

Der Kollektivvertrag kann eine tägliche Normalarbeitszeit von bis zu 10 Stunden zulassen. Die wöchentliche Normalarbeitszeit bleibt aber mit 40 Stunden beschränkt. Längere Tagesarbeitszeiten müssen daher innerhalb derselben Woche ausgeglichen werden.

Ungleichmäßige Verteilung

Soll die Arbeitszeit an einem Wochentag früher enden, darf die Normalarbeitszeit an den übrigen Arbeitstage auf bis zu neun Stunden (wenn der Kollektivvertrag dies zulässt: zehn Stunden) verlängert werden.

Beispiel

In einem Betrieb beginnt die Arbeitszeit um 8 Uhr. Am Freitag soll nur bis 14 Uhr, also sechs Stunden gearbeitet werden (Freitag-Frühschluss). Als Ausgleich wird von Montag bis Donnerstag jeweils 8,5 Stunden gearbeitet.

Vier-Tage-Woche

Soll nur vier Tage pro Woche gearbeitet werden, darf die tägliche Normalarbeitszeit an den Arbeitstagen bis zu zehn Stunden betragen. An den übrigen drei Tagen darf nicht gearbeitet werden.

Diese Arbeitszeitverteilung muss durch Betriebsvereinbarung festgelegt werden. In Betrieben ohne Betriebsrat ist eine schriftliche Vereinbarung mit den einzelnen Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern notwendig.

In der Bauwirtschaft ist diese Arbeitszeitverteilung nicht zulässig.

Fenstertage

Soll der Betrieb an Arbeitstagen zwischen einem Feiertag und dem Wochenende (Fenstertage) geschlossen bleiben oder sollen einzelne Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer an diesen Tagen frei nehmen können, darf die ausfallende Arbeitszeit auch auf Arbeitstage anderer Arbeitswochen verteilt werden.

Der Einarbeitungszeitraum beträgt höchstens 13 Wochen. An den "Mehrarbeitstagen" darf die Normalarbeitszeit zehn Stunden nicht überschreiten, in den "Mehrarbeitswochen" 60 Stunden.

Beispiel

Der 26. Dezember (Feiertag) fällt auf einen Mittwoch. Donnerstag und Freitag dieser Woche sollen eingearbeitet werden. Es entfallen daher 16 Arbeitsstunden. Da in diesem Betrieb vor Weihnachten besonders viel Arbeit anfällt, wird als Ausgleich vereinbart, dass die Normalarbeitszeit an 16 Tagen zwischen 1. November und 23. Dezember um eine Stunde verlängert wird.

Der Kollektivvertrag kann einen längeren Einarbeitungszeitraum zulassen. An den Mehrarbeitstagen ist die Normalarbeitszeit aber mit neun Stunden beschränkt, wenn der Kollektivvertrag nicht ausdrücklich zehn Stunden zulässt. Diese Einschränkung gilt nicht für die Bauwirtschaft.

Durchrechnung der Normalarbeitszeit

Durchrechnung der Normalarbeitszeit bedeutet, dass die Normalarbeitszeit in einzelnen Wochen 40 Stunden (oder die kürzere Normalarbeitszeit laut Kollektivvertrag) überschreiten darf und nur im Durchschnitt eingehalten werden muss. Diese Arbeitszeitverteilung muss durch Kollektivvertrag zugelassen werden. Dieser legt auch den Durchrechnungszeitraum fest.

In den einzelnen Wochen des Durchrechnungszeitraumes beträgt die Normalarbeitszeit höchstens 48 Stunden (bei einem Durchrechnungszeitraum von bis zu 13 Wochen: 50 Stunden), falls der Kollektivvertrag nicht eine niedrigere Grenze vorsieht. Die tägliche Normalarbeitszeit darf bis zu neun Stunden (wenn der Kollektivvertrag dies zulässt: zehn Stunden) betragen.

Stellt sich am Ende des Durchrechnungszeitraumes heraus, dass die durchschnittliche wöchentliche Normalarbeitszeit mehr als 40 Stunden betragen hat, werden die Mehrstunden zu Überstunden. Der Kollektivvertrag kann allerdings erlauben, dass Mehrstunden in den nächsten Durchrechnungszeitraum übertragen werden.

Im Handel ist ein Durchrechnungszeitraum von bis zu vier Wochen auch zulässig, wenn der Kollektivvertrag keine Regelung enthält. Die Normalarbeitszeit in den einzelnen Wochen darf bis zu 44 Stunden betragen.

Schichtarbeit

Schichtarbeit liegt vor, wenn sich mehrere Arbeitnehmer/innen im Laufe des Tages an einem Arbeitsplatz abwechseln. Die Arbeitszeiten der einzelnen Schichten müssen durch einen Schichtplan festgelegt werden.

Die wöchentliche Normalarbeitszeit von 40 Stunden (oder die kürzere Normalarbeitszeit laut Kollektivvertrag) muss im Durchschnitt eingehalten werden. Die Normalarbeitszeit in den einzelnen Wochen darf bis zu 60 Stunden betragen, die tägliche Normalarbeitszeit bis zu neun Stunden.

Von diesen Grenzen sind verschiedene Ausnahmen ( Arbeitsinspektion) möglich.

Arbeitsbereitschaft

Bei Arbeitsbereitschaft muss die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer keine unmittelbaren Arbeiten verrichten, aber sich an einem bestimmten Ort zur jederzeitigen Arbeitsaufnahme bereithalten. Den Aufenthaltsort bestimmt die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber, meist wird es der Betrieb sein. Arbeitsbereitschaft zählt zur Arbeitszeit.

Achtung

Muss die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer z.B. ständig einen Bildschirm beobachten, handelt es sich nicht mehr um Arbeitsbereitschaft.

Für eine Arbeitszeitverlängerung bei Arbeitsbereitschaft bestehen zwei Voraussetzungen:

  • Die Arbeitszeitverlängerung muss durch Kollektivvertrag zugelassen werden. Ist kein Kollektivvertrag wirksam, kann die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung abschließen. Besteht auch kein Betriebsrat, kann ein Antrag an das Arbeitsinspektorat gestellt werden.
  • In die Arbeitszeit der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers muss regelmäßig und in erheblichem Umfang (mindestens ein Drittel) Arbeitsbereitschaft fallen.

Liegen beide Voraussetzungen vor, kann die tägliche Normalarbeitszeit auf bis zu zwölf Stunden und die wöchentliche Normalarbeitszeit auf bis zu 60 Stunden verlängert werden. Der Kollektivvertrag kann auch niedrigere Grenzen festlegen.

Gleitzeit

Bei Gleitzeit kann die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer Beginn und Ende der täglichen Normalarbeitszeit selbst festlegen. Diese darf grundsätzlich bis zu zehn Stunden dauern.

Vor Einführung der Gleitzeit muss die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung abschließen. In Betrieben ohne Betriebsrat muss die Gleitzeit mit den einzelnen Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern schriftlich vereinbart werden.

Sieht diese Vereinbarung vor, dass ein Zeitguthaben auch durch ganze freie Tage abgebaut werden kann, und ist dies auch in Zusammenhang mit der wöchentlichen Ruhezeit möglich, kann die tägliche Normalarbeitszeit auf zwölf Stunden verlängert werden.

Beispiel

In der Gleitzeitvereinbarung wird festgelegt, dass in jedem Jahr zum Abbau von Zeitguthaben eine bestimmte Anzahl von freien Tagen genommen werden können. Diese Tage können auch der Freitag oder der Montag sein. Dadurch kann ein langes Wochenende erreicht werden. In diesem Fall kann eine tägliche Normalarbeitszeit von zwölf Stunden vereinbart werden.

Diese Gleitzeitvereinbarung soll folgende Regelungen enthalten:

  • Durch den Gleitzeitrahmen werden der früheste Beginn und das späteste Ende der Normalarbeitszeit festgelegt.
  • Für bestimmte Zeiten kann eine Anwesenheitspflicht festgelegt werden (Blockzeit).
  • Die Gleitzeitperiode bestimmt, in welchem Zeitraum die Normalarbeitszeit von 40 Stunden (oder die kürzere Normalarbeitszeit laut Kollektivvertrag) im Durchschnitt eingehalten werden muss.
  • Es kann jedoch vereinbart werden, dass am Ende der Gleitzeitperiode Zeitguthaben oder Zeitschulden bestehen dürfen. Diese können in die nächste Gleitzeitperiode übertragen werden.
  • Es muss festgelegt werden, in welchem Zeitraum gerechtfertigte Abwesenheiten auf die Arbeitszeit angerechnet werden (fiktive Normalarbeitszeit).

Online-Ratgeber und -Rechner

Arbeitszeitregelung ab 1. September 2018

Weiterführende Informationen

Rechtsgrundlagen

Arbeitszeitgesetz (AZG)

Letzte Aktualisierung: 24. Februar 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft

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