Ruhepausen
Beträgt die Tagesarbeit mehr als sechs Stunden, ist die Tagesarbeitszeit durch eine Ruhepause im Ausmaß von mindestens 30 Minuten zu unterbrechen.
Während dieser Zeit dürfen Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer nicht beschäftigt werden. Sie dürfen frei über ihre Zeit verfügen und den Betrieb auch verlassen.
Teilung der Ruhepause
Die Ruhepause kann auf zwei Teile zu je 15 Minuten oder auf drei Teile zu je zehn Minuten aufgeteilt werden, wenn dies im Interesse der Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer gelegen oder aus betrieblichen Gründen notwendig ist.
Eine andere Teilung kann durch Betriebsvereinbarung festgelegt werden. Ist kein Betriebsrat errichtet, kann das zuständige Arbeitsinspektorat eine andere Teilung auf Antrag zulassen. Ein Teil der Ruhepause muss mindestens zehn Minuten betragen.
Verkürzung der Ruhepause
Die Betriebsvereinbarung kann eine Verkürzung der Ruhepause auf mindestens 15 Minuten zulassen, wenn es im Interesse der Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer gelegen oder aus betrieblichen Gründen notwendig ist. Wird diese verkürzte Ruhepause zusätzlich noch geteilt, muss ein Teil mindestens 15 Minuten betragen.
Beispiel
Eine Verkürzung auf insgesamt 20 Minuten mit einer Teilung auf vier Pausen zu je fünf Minuten ist nicht möglich, da ja ein Teil zumindest 15 Minuten betragen muss.
Ist kein Betriebsrat errichtet, so können solche Regelungen auf Antrag durch das Arbeitsinspektorat zugelassen werden.
Schichtbetrieb - Kurzpausen
Im vollkontinuierlichen Schichtbetrieb (auch am Wochenende durchlaufend), sind angemessene Kurzpausen einzuhalten (Gesamtdauer: 30 Minuten). Solche Kurzpausen können auch im teilkontinuierlichen Betrieb (werktags durchlaufend) gehalten werden. Kurzpausen zählen als Arbeitszeit.
Nachtschwerarbeiterinnen/Nachtschwerarbeiter nach dem Nachtschwerarbeitsgesetz haben Anspruch auf eine zusätzliche Pause von zehn Minuten pro Nacht.
Verwaltungsstrafbestimmungen
Achtung
Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber sind für die Einhaltung der Arbeitszeitvorschriften verantwortlich. Übertretungen der Bestimmungen betreffend der Ruhepausen sind strafbar.
Rechtsgrundlagen
§ 11 Arbeitszeitgesetz (AZG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft