Tägliche Ruhezeit
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Nach Beendigung der Tagesarbeitszeit muss den Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden gewährt werden.
Der Kollektivvertrag kann die ununterbrochene Ruhezeit auf mindestens acht Stunden verkürzen, sofern innerhalb der nächsten zehn Kalendertage eine andere Ruhezeit entsprechend verlängert wird. Eine Verkürzung auf unter zehn Stunden ist allerdings nur möglich, wenn der Kollektivvertrag weitere Maßnahmen zur Sicherstellung der Erholung der Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer vorsieht.
Vollkontinuierliche Schichtarbeit
Im vollkontinuierlichen Schichtbetrieb (auch am Wochenende durchlaufend) kann die tägliche Ruhezeit einmal im Schichtturnus bei Schichtwechsel auf eine Schichtlänge (mindestens jedoch acht Stunden) verkürzt werden. Innerhalb des Schichtturnusses muss eine andere tägliche Ruhezeit entsprechend verlängert werden.
Betroffene Unternehmen
Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber sind für die Einhaltung der Arbeitszeitvorschriften verantwortlich. Übertretungen der Bestimmungen betreffend der täglichen Ruhezeit sind strafbar.
Zuständige Stelle
Zuständige Stelle für Verwaltungsstrafen:
- Die → Bezirkshauptmannschaft
- In Statutarstädten: der → Magistrat
- In Wien: das → Magistratische Bezirksamt
Die Verwaltungsstrafen sind unterschiedlich hoch. Einzelheiten sind im § 28 Arbeitszeitgesetz (AZG) geregelt.
Zusätzliche Informationen
Weiterführende Links
- Broschüre "Arbeitszeit, Arbeitsruhe – Grundsätzliche Bestimmungen" (→ Arbeitsinspektion)
- Übersicht über die Arbeitszeitgrenzen (→ Arbeitsinspektion)
- Arbeitszeitgrenzen im Handel (→ Arbeitsinspektion)
- Arbeitszeitgrenzen im Bauwesen (→ Arbeitsinspektion)
Rechtsgrundlagen
§ 12 Arbeitszeitgesetz (AZG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft