Tägliche Ruhezeit

Allgemeine Informationen

Nach Beendigung der Tagesarbeitszeit muss den Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden gewährt werden.

Der Kollektivvertrag kann die ununterbrochene Ruhezeit auf mindestens acht Stunden verkürzen, sofern innerhalb der nächsten zehn Kalendertage eine andere Ruhezeit entsprechend verlängert wird. Eine Verkürzung auf unter zehn Stunden ist allerdings nur möglich, wenn der Kollektivvertrag weitere Maßnahmen zur Sicherstellung der Erholung der Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer vorsieht.

Vollkontinuierliche Schichtarbeit

Im vollkontinuierlichen Schichtbetrieb (auch am Wochenende durchlaufend) kann die tägliche Ruhezeit einmal im Schichtturnus bei Schichtwechsel auf eine Schichtlänge (mindestens jedoch acht Stunden) verkürzt werden. Innerhalb des Schichtturnusses muss eine andere tägliche Ruhezeit entsprechend verlängert werden.

Betroffene Unternehmen

Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber sind für die Einhaltung der Arbeitszeitvorschriften verantwortlich. Übertretungen der Bestimmungen betreffend der täglichen Ruhezeit sind strafbar.

Zuständige Stelle

Die Arbeitsinspektion

Zuständige Stelle für Verwaltungsstrafen:

Die Verwaltungsstrafen sind unterschiedlich hoch. Einzelheiten sind im § 28 Arbeitszeitgesetz (AZG) geregelt.

Zusätzliche Informationen

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

§ 12 Arbeitszeitgesetz (AZG)

Letzte Aktualisierung: 24. Februar 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft

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