Wöchentliche Ruhezeit und Feiertagsruhe

Allgemeine Informationen

Wöchentliche Ruhezeit

Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer haben in jeder Kalenderwoche Anspruch auf eine wöchentliche Ruhezeit von mindestens 36 Stunden.

Bei Schichtarbeit kann die wöchentliche Ruhezeit bis auf 24 Stunden gekürzt werden, dabei muss aber innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von vier Wochen die durchschnittliche wöchentliche Ruhezeit 36 Stunden betragen. Zur Berechnung der durchschnittlichen wöchentlichen Ruhezeit dürfen nur Ruhezeiten von mindestens 24 Stunden herangezogen werden.

In der Regel muss der gesamte Sonntag in diese Ruhezeit fallen (Wochenendruhe). Nur wenn Wochenendarbeit unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen zulässig ist, kann die wöchentliche Ruhezeit einen anderen ganzen Wochentag einschließen (Wochenruhe).

In einigen Fällen ist eine Anzeige an die Arbeitsinspektion vorgeschrieben.

Beginn der Wochenendruhe

Die Wochenendruhe muss spätestens am Samstag um 13 Uhr beginnen. Ein späterer Beginn ist in folgenden Fällen möglich:

  • Bei unbedingt notwendigen Abschluss-, Reinigungs-, Instandhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten: Samstag 15 Uhr
  • Beim Einarbeiten von Fenstertagen: Samstag 18 Uhr
  • Im Handel: Nach Maßgabe der Öffnungszeiten am Samstag, zusätzlich eine Stunde für Abschlussarbeiten
  • In handelsähnlichen Dienstleistungsbetriebe: Samstag 18 Uhr, zusätzlich eine Stunde für Abschlussarbeiten
  • Im nicht durchlaufenden Schichtbetrieb: Samstag 24 Uhr

Bei teilkontinuierlichem Betrieb (werktags durchlaufend) können die Nachtschicht zum Sonntag und die Nachtschicht zum Montag gearbeitet werden. Lediglich Tagschichten am Sonntag müssen arbeitsfrei bleiben.

Ersatzruhe

Die vorgesehene wöchentliche Ruhezeit (Wochenendruhe oder Wochenruhe) ist in der Arbeitszeiteinteilung festzulegen. Werden Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer während dieser Zeit beschäftigt, haben sie in der folgenden Arbeitswoche Anspruch auf Ersatzruhe.

Das Ausmaß der Ersatzruhe muss der erfolgten Beschäftigung innerhalb des Zeitraumes von 36 Stunden vor dem Arbeitsbeginn der nächsten Arbeitswoche entsprechen. Die Ersatzruhe hat unmittelbar vor dem Beginn der folgenden wöchentlichen Ruhezeit zu liegen, soweit vor Antritt der Arbeit, für die Ersatzruhe gebührt, nicht anderes vereinbart wurde.

Die Ersatzruhe wird auf die Arbeitszeit angerechnet. Das Entgelt muss weiter bezahlt werden.

Feiertage

Folgende Tage sind gesetzliche Feiertage:

  • 1. Jänner (Neujahr)
  • 6. Jänner (Heilige Drei Könige)
  • Ostermontag
  • 1. Mai (Staatsfeiertag)
  • Christi Himmelfahrt
  • Pfingstmontag
  • Fronleichnam
  • 15. August (Mariä Himmelfahrt)
  • 26. Oktober (Nationalfeiertag)
  • 1. November (Allerheiligen)
  • 8. Dezember (Mariä Empfängnis)
  • 25. Dezember (Weihnachten)
  • 26. Dezember (Stephanstag)

Für Feiertage, die auf einen Sonntag fallen, sind die Bestimmungen über Wochenendruhe und Wochenruhe anzuwenden.

Feiertagsruhe

Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer haben an Feiertagen Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 24 Stunden.

Der Beginn der Feiertagsruhe muss zwischen 0 Uhr und 6 Uhr am Feiertag liegen. Bei teilkontinuierlichem Schichtbetrieb (werktags durchlaufend) hat die Feiertagsruhe spätestens mit Ende der Nachtschicht zum Feiertag zu beginnen und darf frühestens mit Beginn der Nachtschicht zum nächsten Werktag enden.

Das Entgelt ist fortzuzahlen, wie wenn es sich um einen Werktag gehandelt hätte.

Feiertagsarbeit

An Feiertagen dürfen Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer nur beschäftigt werden, wenn dies unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen zulässig ist.

Sie haben zusätzlich Anspruch auf Entgelt für die geleistete Arbeit.

Beispiel

In einem Betrieb wird an einem Feiertag sechs Stunden gearbeitet. Die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer erhält das normale Entgelt, wie wenn es sich um einen Werktag gehandelt hätte. Zusätzlich erhält die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer noch das Entgelt für sechs Arbeitsstunden.

In einigen Fällen ist eine Anzeige an die Arbeitsinspektion vorgeschrieben.

Karfreitag und persönlicher Feiertag

Der Karfreitag ist seit 2019 kein gesetzlicher Feiertag mehr. Für alle Österreicherinnen/Österreicher gab es bisher und auch in Zukunft 13 Feiertage (für 94 Prozent). Daran ändert sich nichts und es wurde auch kein Feiertag gestrichen. Auch wurde kein Urlaubstag gestrichen, sondern ein Urlaubstag aufgewertet. Dieser eine Tag besteht aus einem einseitigen Rechtsanspruch für alle Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, d.h. alle haben einen bestimmten persönlich wichtigen Tag gesichert frei zu bekommen.

Alle Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer haben die Möglichkeit, einen Urlaubstag ohne Vereinbarung mit der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber an einem für sie wichtigen Tag zu nehmen (persönlicher Feiertag). Dieser Tag ist mindestens drei Monate im Voraus bekanntzugeben. Somit können Angehörige der evangelischen Kirchen AB und HB, der Altkatholischen Kirche und der Evangelisch-methodistischen Kirche, für die der Karfreitag früher ein Feiertag war, sich diesen Tag weiterhin freinehmen.

Wenn die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber ersucht, am gewählten Tag trotzdem zu arbeiten, können Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer diesen Wunsch ablehnen. Stimmen sie diesem Wunsch jedoch zu, haben sie an diesem Tag neben dem Urlaubsentgelt zusätzlich Anspruch auf das Entgelt für die geleistete Arbeit, insgesamt daher auf das doppelte Entgelt. Überdies verfällt der Urlaubstag nicht.

Betroffene Unternehmen

Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber sind für die Einhaltung der Arbeitszeitvorschriften verantwortlich. Übertretungen der Bestimmungen betreffend der wöchentlichen Ruhezeit, der Ersatzruhe und der Feiertagsruhe sind strafbar.

Zuständige Stelle

Die → Arbeitsinspektion

Zuständige Stelle für Verwaltungsstrafen:

Die Verwaltungsstrafen sind unterschiedlich hoch. Einzelheiten sind im § 27 Arbeitsruhegesetz (ARG) geregelt.

Zusätzliche Informationen

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

§§ 10 bis 18 Arbeitsruhegesetz (ARG)

Letzte Aktualisierung: 24. Februar 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft

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