Sonstige Arten der Beschäftigung

Aus den möglichen verschiedenen Beschäftigungsformen ergeben sich unterschiedliche Rechte und Pflichten
der Vertragspartnerinnen/Vertragspartner.

Die vertragliche Bezeichnung des Beschäftigungsverhältnisses, also die Überschrift am Vertrag, ist für die rechtliche Einordnung grundsätzlich bedeutungslos. Im Einzelfall ist immer entscheidend, wie das Vertragsverhältnis, also der Arbeitsalltag, zwischen den Vertragspartnerinnen/Vertragspartnern, tatsächlich gehandhabt wird.

Je nachdem kann es sich um ein echtes Arbeitsverhältnis handeln, wobei die/der Beschäftigte bei der ÖGK als Dienstnehmerin/Dienstnehmer angemeldet werden muss, oder z.B. um ein reines Volontariat, wobei die Volontärin/der Volontär der Teilversicherung in der Unfallversicherung unterliegt und daher direkt bei der AUVA angemeldet werden muss.

Sogenannte echte Ferialpraktikantinnen/Ferialpraktikanten sind Schülerinnen/Schüler sowie Studierende, die eine im Rahmen des Lehrplanes bzw. der Studienordnung vorgeschriebene oder übliche praktische Tätigkeit verrichten, ohne dafür Geld- und/oder Sachbezüge zu erhalten. Sie sind während ihrer Tätigkeit im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung für Schülerinnen/Schüler bzw. Studierende ohne Beitragsleistung der Dienstgeberin/des Dienstgebers und ohne Anmeldung zur Sozialversicherung unfallversichert.
Ein Ferialpraktikum kann nicht nur während der Ferienzeit, sondern während des ganzen Jahres absolviert werden.
Kennzeichnend für solch eine Beschäftigung ist Folgendes:

  • Es muss sich nachweislich um Schülerinnen/Schüler bzw. Studierende einer bestimmten Fachrichtung handeln, die im Betrieb entsprechend dieser Fachrichtung eingesetzt werden.
  • Die praktische Tätigkeit im Betrieb muss dem Lern- und Ausbildungszweck des betreffenden Schultyps bzw. der Studienordnung entsprechen.
  • Die Dauer des Ferialpraktikums richtet sich dabei nach den einschlägigen Ausbildungsvorschriften. Die Nachweise über die Ausbildungserfordernisse müssen Dienstgeberinnen/Dienstgeber aufbewahren.
  • Die Ferialpraktikantin/der Ferialpraktikant erhält keine Geld- und/oder Sachbezüge bzw. hat auch keinen diesbezüglichen arbeitsrechtlichen Anspruch.
  • Es besteht keinerlei (persönliche) Arbeitspflicht, keine Weisungs- und Kontrollunterworfenheit sowie keine organisatorische Eingliederung in den Betrieb.
  • Im Mittelpunkt der Tätigkeit steht der Lern- und Ausbildungszweck und nicht die Arbeitsleistung.

Vorsicht! – Wenn Schülerinnen/Schüler bzw. Studierende im Rahmen ihres Praktikums hingegen als Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit beschäftigt werden oder der Lohnsteuerpflicht unterliegen, weil sie (Taschen-)Geld- und/oder Sachbezüge erhalten, müssen sie beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet werden.

Die Beitragsabrechnung erfolgt je nach Tätigkeit in der Beschäftigtengruppe der Arbeiter bzw. der Angestellten. Bei einer geringfügigen Beschäftigung ist die Beschäftigtengruppe geringfügiger Arbeiter bzw. geringfügiger Angestellter anzuwenden. Dauert das Beschäftigungsverhältnis länger als einen Monat, sind auch Beiträge zur betrieblichen Vorsorge (BV-Beiträge) zu leisten.

Sonderregelungen im Hotel- und Gastgewerbe:

  • Durch ein Ferialpraktikum im Hotel- und Gastgewerbe wird ausschließlich ein Dienstverhältnis begründet.
  • Bei einem Pflichtpraktikum im Hotel- und Gastgewerbe ist ein Volontariat ausgeschlossen.
  • Es muss der entsprechende Kollektivvertrag angewendet werden. Ferialpraktikantinnen/Ferialpraktikanten haben zumindest Anspruch auf ein Entgelt in der Höhe der jeweils geltenden kollektivvertraglichen Bestimmungen.
  • Diese Ferialpraktikantinnen/Ferialpraktikanten sind in der Beschäftigtengruppe der Arbeiterinnen bzw. Angestellter abzurechnen.

Werden Schülerinnen/Schüler sowie Studierende in der Ferienzeit wie herkömmliche Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt, sind sie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer. Sie unterliegen der Pflichtversicherung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG).

Ihre arbeitsrechtliche Stellung als Dienstnehmende kommt insbesondere dadurch zum Ausdruck, dass sie zur persönlichen Arbeitsleistung verpflichtet sind, Weisungen bezüglich Arbeitszeit, Arbeitsorts und arbeitsbezogenen Verhaltens erhalten, einer diesbezüglichen Kontrolle unterliegen sowie organisatorisch in den Betrieb eingegliedert sind.

  • Für derart Beschäftigte gelten die jeweiligen lohngestaltenden (kollektivvertraglichen) Vorschriften.
  • Die Sozialversicherungsbeiträge sind zumindest vom gebührenden Entgelt (auch von Sonderzahlungen) zu entrichten.
  • Die Beitragsabrechnung erfolgt in der Beschäftigtengruppe der Arbeiterinnen/Arbeiter bzw. Angestellten. Liegt der Arbeitsverdienst unter der Geringfügigkeitsgrenze (2024: 518,44 Euro monatlich), ist die Beschäftigtengruppe geringfügiger Arbeiterinnen/Arbeiter bzw. geringfügiger Angestellter anzuwenden.
  • Wenn die Beschäftigung länger als einen Monat dauert, sind von der Dienstgeberin/vom Dienstgeber Beiträge zur betrieblichen Vorsorge (BV-Beiträge) zu entrichten.

An-/Abmeldung

Die dienstgebende Person muss Beschäftigte (Voll- und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anmelden. Wurde eine Vor-Ort-Anmeldung erstattet, ist eine elektronische Anmeldung binnen sieben Tagen ab dem Beginn der Pflichtversicherung nachzuholen. Die Abmeldung ist binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung zu erstatten.

Personen, die volontieren, betätigen sich in einem Betrieb ausschließlich, um (meist theoretisch erworbene) Kenntnisse ohne Arbeitsverpflichtung und ohne Entgelt (bspw. Taschengeld) zu erweitern und anzuwenden. Sobald Entgelt ausbezahlt wird,
liegt jedenfalls ein Dienstverhältnis vor.

Kennzeichnend für ein Volontariat ist unter anderem, dass

  • keine Bindung an eine bestimmte Tätigkeit vorliegt und
  • das Ausbildungsverhältnis überwiegend der Volontärin/dem Volontär zugutekommt.

Es handelt sich somit um Personen, die aufgrund ihrer Vorbildung bzw. abgeschlossenen Ausbildung bereits theoretisch zur Ausübung des jeweiligen Berufes befähigt sind, jedoch eine praktische Erweiterung ihres erworbenen Wissens anstreben.
Echte Volontärinnen/Volontäre unterliegen nur der Teilversicherung in der Unfallversicherung.
Sie sind direkt bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (AUVA) zu melden.

Personen mit bereits abgeschlossener (Fach-)Hochschulbildung steigen oft in Form von Praktika, z.B. Rechtspraktika oder Unterrichtspraktika, in die Berufswelt ein.

Diese Praktika können Ausbildungsverhältnisse sein, bei denen arbeitsrechtliche Bestimmungen nicht anzuwenden sind, oder aber auch Vereinbarungen, die zwar als Volontariat oder als Praktikum bezeichnet werden, die aber aufgrund fehlender Lern- und Ausbildungszwecke in Wahrheit als Arbeitsverhältnisse zu beurteilen sind. Für Arbeitsverhältnisse gelten die gesetzlichen sowie kollektivvertraglichen arbeitsrechtlichen Vorschriften.

An-/Abmeldung

Praktikantinnen/Praktikanten mit (Fach-)Hochschulbildung sind jedenfalls beim zuständigen Krankenversicherungsträger zur Sozialversicherung anzumelden.

Wenn es sich um ein Arbeitsverhältnis handelt, muss eine Anmeldung als Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer zur Sozialversicherung erfolgen. Liegt der Verdienst über der Geringfügigkeitsgrenze, ist die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer vollversichert, liegt der Verdienst unter der Geringfügigkeitsgrenze, nur unfallversichert.

Praktikantinnen/Praktikanten mit Hochschulausbildung, die für die zukünftige Berufsausübung gesetzlich vorgeschriebene Praktika absolvieren (wie z.B. eine Rechtspraktikantin oder ein Unterrichtspraktikant), sind auch bei einem Verdienst unter der Geringfügigkeitsgrenze immer nach dem ASVG vollversichert.

Achtung

Diese Regelungen gelten grundsätzlich für alle Staatsangehörigen von EU-Mitgliedstaaten in Österreich.

Weiterführende Links

Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2024
Für den Inhalt verantwortlich:
  • Dachverband der Sozialversicherungsträger
  • Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft

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