Geringfügig Beschäftigte
Allgemeines
Ein Beschäftigungsverhältnis gilt dann als geringfügig, wenn das gebührende Entgelt folgende Beträge nicht übersteigt:
Im Jahr |
Pro Arbeitstag |
Pro Monat |
---|---|---|
2023 | – | 500,91 Euro |
2022 | – | 485,85 Euro |
2021 | – | 475,86 Euro |
2020 | – | 460,66 Euro |
2019 | − | 446,81 Euro |
2018 | − | 438,05 Euro |
2017 | − | 425,70 Euro |
2016 | 31,92 Euro | 415,72 Euro |
2015 | 31,17 Euro | 405,98 Euro |
2014 | 30,35 Euro | 395,31 Euro |
2013 | 29,70 Euro | 386,80 Euro |
2012 | 28,89 Euro | 376,26 Euro |
2011 | 28,72 Euro | 374,02 Euro |
2010 | 28,13 Euro | 366,33 Euro |
2009 | 27,47 Euro | 357,74 Euro |
Hinweis
Mit 1. Jänner 2017 wurde die tägliche Geringfügigkeitsgrenze aufgehoben. Für die Beurteilung, ob ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt oder nicht, ist nur mehr die monatliche Geringfügigkeitsgrenze maßgebend. Ein Beschäftigungsverhältnis, das weniger als einen Monat dauert (unabhängig davon, ob dieses eine Kalendermonatsgrenze überschreitet oder innerhalb eines Kalendermonats liegt), unterliegt der Teilversicherung in der Unfallversicherung, wenn das daraus bezogene Entgelt die monatliche Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreitet. Unterschreitungen der Geringfügigkeitsgrenze nur aufgrund des Beginns und der Beendigung der Beschäftigung im Lauf des Kalendermonats, bei Kurzarbeit sowie aufgrund einer Tätigkeit als Hausbesorgerin/Hausbesorger sind unbeachtlich.
Für Geringfügig Beschäftigte gelten die selben arbeitsrechtlichen Bestimmungen wie für alle übrigen Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer. So haben geringfügig beschäftigte Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer beispielsweise auch Anspruch auf Urlaub, auf Pflegefreistellung und Abfertigung unter den selben Voraussetzungen wie alle übrigen Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer.
Hinweis
Je nachdem, welcher Kollektivvertrag zur Anwendung kommt, haben geringfügig beschäftigte Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer Anrecht auf Sonderzahlungen, wie beispielsweise Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration. Sonderzahlungen werden bei der Berechnung, ob die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wurde, nicht einbezogen.
Sozialversicherung
Unfallversicherung
Geringfügig beschäftigte Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer sind unfallversichert. Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat die geringfügig Beschäftigten beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden (Anmeldung von Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer).
Kranken- und Pensionsversicherung
Den geringfügig Beschäftigten wird eine freiwillige Kranken- und Pensionsversicherung empfohlen. Den Antrag auf diese Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung müssen die geringfügig Beschäftigten beim zuständigen Krankenversicherungsträger selbst stellen. Der begünstigte Beitrag in Höhe von 70,72 Euro (Wert für 2023) muss von der Arbeitnehmerin/vom Arbeitnehmer monatlich eingezahlt werden.
Wer mehrere geringfügige Beschäftigungen ausübt, die in Summe die monatliche Geringfügigkeitsgrenze von 500,91 Euro für das Jahr 2023 – für das Jahr 2022 waren es 485,85 Euro – übersteigen, ist auch in der Kranken- und Pensionsversicherung pflichtversichert und hat vom gesamten Entgelt Beiträge zu entrichten. Somit entsteht für die geringfügig Beschäftigten in diesem Fall Anspruch auf Leistungen der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung.
Geringfügige Einkommen sind beitragspflichtig in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung, wenn daneben ein vollversichertes Beschäftigungsverhältnis besteht.
Weiterführende Links
- Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
- Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft