Saisoniers

Allgemeine Informationen

Der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft kann mit Verordnung Kontingente für die Beschäftigung von Saisoniers und Erntehelferinnen/Erntehelfer aus Drittstaaten festlegen, wenn der Bedarf an solchen Arbeitskräften nicht aus dem vorhandenen Arbeitskräftepotential abgedeckt werden kann.

Solche Verordnungen werden regelmäßig für die Bereiche Tourismus und Land- und Forstwirtschaft erlassen.

Arbeitskräfte aus EU-Mitgliedstaaten haben freien Arbeitsmarktzugang und benötigen keine arbeitsmarktbehördliche Genehmigung.

Saisonierregelung

  • Für Saisonarbeitskräfte und Erntehelferinnen/Erntehelfer können Beschäftigungsbewilligungen im Rahmen von Kontingentverordnungen des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft mit Arbeitsmarktprüfung erteilt werden.
  • Beim Arbeitsmarktservice (AMS) registrierte Stammsaisoniers erhalten Beschäftigungsbewilligungen außerhalb der Saisonkontingente ohne Arbeitsmarktprüfung.

Beschäftigungsbewilligungen im Rahmen von Saisonkontingenten

Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber beantragt die Kontingentbewilligung beim zuständigen regionalen Arbeitsmarktservice (AMS).

Die Bewilligung wird erteilt, wenn

  • die Arbeitsmarktprüfung des AMS ergibt, dass keine als Arbeit suchend vorgemerkte inländische oder am Arbeitsmarkt bereits integrierte Arbeitskraft auf die Stelle vermittelt werden kann,
  • ein Kontingentplatz frei ist,
  • die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber die geltenden Lohn- und Arbeitsbedingungen einhält und
  • die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber nachweist, dass für die Saisonarbeitskraft eine ortsübliche Unterkunft für die Dauer der Saisonbeschäftigung zur Verfügung steht.

Die maximale Geltungsdauer einer Kontingentbewilligung beträgt grundsätzlich sechs Monate. Ein Saisonier darf innerhalb von zwölf Monaten höchstens neun Monate mit Kontingentbewilligungen beschäftigt werden.

Saisoniers, die in den vergangenen drei Jahren in der Land- und Forstwirtschaft bewilligt beschäftigt waren, können eine Beschäftigungsbewilligung in diesem Wirtschaftszweig für eine Gesamtdauer von neun Monaten erhalten.

Kontingentbewilligungen für Erntehelferinnen/Erntehelfer dürfen nur für maximal sechs Wochen erteilt werden.

Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Beginn und das Ende des Beschäftigungsverhältnisses innerhalb von drei Tagen der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zu melden.

Beschäftigungsbewilligungen für "Stammsaisoniers"

Saisoniers, die in den fünf Kalenderjahren 2006 bis 2010 im Tourismus oder in der Land- und Forstwirtschaft mit Kontingentbewilligungen beschäftigt waren, konnten sich bis 30. April 2012 beim Arbeitsmarktservice als Stammsaisoniers im jeweiligen Wirtschaftszweig registrieren lassen.

Neue Stammsaisoniers

Mit 1. Jänner 2022 ist eine neue Stammsaisonierregelung in Kraft getreten: Saisoniers, die in den vorangegangenen fünf Kalenderjahren in zumindest drei Kalenderjahren jeweils mindestens drei Monate im Tourismus oder in der Land- und Forstwirtschaft im Rahmen von Saisonkontingenten bewilligt beschäftigt waren, können sich beim Arbeitsmarktservice (AMS) für eine weitere Beschäftigung im jeweiligen Wirtschaftszweig registrieren lassen.

Für registrierte Stammsaisoniers dürfen Beschäftigungsbewilligungen außerhalb der Saisonkontingente ohne Arbeitsmarktprüfung (kein Ersatzkraftverfahren) für maximal sechs Monate erteilt werden. Mehrere Beschäftigungsbewilligungen pro Kalenderjahr und Branche sind zulässig. Die Gesamtdauer aller bewilligten Beschäftigungszeiten darf pro Kalenderjahr neun Monate nicht überschreiten.

Für neue Stammsaisoniers, die in den vergangenen drei Kalenderjahren in der Land- und Forstwirtschaft befristet beschäftigt waren, kann eine Beschäftigungsbewilligung mit einer Gesamtdauer von neun Monaten erteilt werden.

Einreise und Aufenthalt von Saisoniers

Alle Saisoniers (aus visumspflichtigen und auch aus an sich visumsfreien Staaten) benötigen je nach Dauer der geplanten Beschäftigung ein Aufenthaltsvisum der Kategorie D oder ein Schengen-Visum der Kategorie C.

Der Antrag muss vom Saisonier persönlich bei der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland eingebracht werden.

Das Visum wird erteilt, wenn

  • die allgemeinen Visavoraussetzungen erfüllt sind und
  • eine gültige Beschäftigungsbewilligung des Arbeitsmarktservice vorliegt.

Saisoniers, die in Österreich bereits mehrmals als Saisonier gearbeitet und sich vorschriftsmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben ("bona fide"), kann ein Visum C mit bis zu fünfjähriger Rahmengültigkeit ausgestellt werden ("Rahmenvisum"), das zu einer maximalen Aufenthaltsdauer von 90 Tagen pro 180-Tages-Zeitraum berechtigt. Die Rahmengültigkeit des Visums kann mehrere kurze Saisonen umfassen. Es muss aber für jede Saison eine Beschäftigungsbewilligung beantragt werden.

Verfügt ein Saisonier zwar über ein Rahmenvisum, wird aber eine Beschäftigungsbewilligung für eine länger als 90 Tage dauernde Beschäftigung beantragt, ist eine Visum D erforderlich

Im Falle der Verlängerung der Erteilung einer weiteren Beschäftigungsbewilligung besteht für Saisoniers, die sich auf Basis eines Visums für Saisoniers rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, die Möglichkeit der Beantragung einer Visaverlängerung im Inland. Der Antrag ist bei der örtlich zuständigen Landespolizeidirektion einzureichen.

Die Beschäftigung als Saisonier darf erst nach Ausstellung des Visums aufgenommen werden. Saisoniers erwerben kein Recht auf dauerhafte Niederlassung und Familiennachzug.

Rot-Weiß-Rot Karte für Stammmitarbeiterinnen/Stammmitarbeiter

Seit 1. Oktober 2022 können Stammmitarbeiterinnen/Stammmitarbeiter eine Rot-Weiß-Rot Karte erhalten, wenn sie

  • in den vorangegangenen zwei Kalenderjahren jeweils mindestens sieben Monate als registrierte Stammsaisoniers im selben Wirtschaftszweig beschäftigt waren,
  • Deutschkenntnisse auf dem Sprachniveau A1 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen nachweisen,
  • vom Arbeitgeber ein unbefristetes Arbeitsverhältnis in Aussicht gestellt bekommen und
  • die allgemeinen Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Beschäftigung (z.B. Einhaltung der geltenden Lohn- und Arbeitsbedingungen einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften) erfüllen, wobei die Arbeitsmarktprüfung entfällt.

Betroffene Unternehmen

Unternehmen, die Saisonarbeitskräfte oder Stammsaisoniers beschäftigen.

Zuständige Stelle

Die jeweils zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ( AMS)

Hinweis

Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber, die Saisonarbeitskräfte im Rahmen einer Kontingentverordnung oder Stammsaisoniers außerhalb der Kontingente beschäftigen, sind verpflichtet, dem AMS den Beginn und das Ende der Beschäftigung innerhalb von drei Tagen zu melden. Verwenden Sie dazu das Formular "Beschäftigungsmeldung".

Erforderliche Unterlagen

Für die Beschäftigung als Stammsaisonier:

Für die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber:

Für die Ausländerin/den Ausländer:

  • Reisepass

Für die Beschäftigung als Saisonier im Rahmen des Saisonkontingents:

Für die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber:

  • Antrag auf Saisonbewilligung
    Dieser ist von der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber entweder persönlich, per Fax oder Post bei der zuständigen Behörde zu stellen.

Für die Ausländerin/den Ausländer:

  • Reisepass
  • Bestätigung der Meldung
  • Gültige Beschäftigungsbewilligung
  • Aufenthaltsvisum D oder Schengen-Visum der Kategorie C
  • Zeugnisse über die berufliche Qualifikation, Ausbildung und Praxis (erforderlichenfalls in beglaubigter Übersetzung)
  • Nachweis einer früheren Beschäftigung in Österreich (z.B. Beschäftigungsbewilligung, Arbeitsbescheinigung)
  • Nachweis der Anmeldung zur Sozialversicherung von früheren Beschäftigungen

Für die Beschäftigungsmeldung:

Für die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber:

Hinweis

Auf Wunsch kann die Vorlage der Bestätigung der Meldung durch Abfrage der Behörde im Zentralen Melderegister (ZMR) ersetzt werden.

Kosten

  • Für den Antrag
    • Bundesgebühr: 14,30 Euro
  • Für die Registrierung als Stammsaisonier
    • Bundesverwaltungsabgabe: 2,10 Euro
  • Für die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung
    • Bundesverwaltungsabgabe: 6,50 Euro
  • Zusätzlich
    • Beilagengebühren (fallen nur dann an, wenn dem Antrag Beilagen angeschlossen sind): 3,90 Euro pro Bogen

Zusätzliche Informationen

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

Experteninformation

Es steht keine Experteninformation zur Verfügung.

Letzte Aktualisierung: 21. April 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft