Saisoniers

In Saisonbetrieben fällt die Hauptarbeit zu einer bestimmten (Jahres-)Zeit an. Für den fraglichen Zeitraum werden oft befristete Arbeitsverhältnisse geschlossen.

Arbeitskräfte aus EU-Mitgliedstaaten haben freien Arbeitsmarktzugang und benötigen keine arbeitsmarktbehördliche Genehmigung.

Sollen hingegen Saisoniers (oder Erntehelferinnen/Erntehelfer) aus Drittstaaten beschäftigt werden, müssen Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber für sie eine Beschäftigungsbewilligung einholen. Diese erhalten sie entweder

  • im Rahmen von Saisonkontingenten mit Arbeitsmarktprüfung oder
  • außerhalb der Saisonkontingente ohne Arbeitsmarktprüfung, wenn die jeweiligen Saisoniers als Stammsaisoniers beim Arbeitsmarktsservice (AMS) registriert sind.

Drittstaatsangehörige benötigen außerdem ein Aufenthaltsvisum ( oesterreich.gv.at) oder eine Rot-Weiß-Rot-Karte.

Die Bundesministerin/der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft kann mit Verordnung Kontingente für die Beschäftigung von Saisoniers und Erntehelferinnen/Erntehelfer aus Drittstaaten festlegen, wenn der Bedarf an solchen Arbeitskräften nicht aus dem vorhandenen Arbeitskräftepotential abgedeckt werden kann. Solche Verordnungen werden regelmäßig für die Bereiche Tourismus und Land- und Forstwirtschaft erlassen.

Arbeitgebende beantragen die sogenannte Kontingentbewilligung beim beim zuständigen regionalen Arbeitsmarktservice ( AMS).

Die Bewilligung wird erteilt, wenn die

  • Arbeitsmarktprüfung des AMS ergibt, dass keine als Arbeit suchend vorgemerkte inländische oder am Arbeitsmarkt bereits integrierte Arbeitskraft auf die Stelle vermittelt werden kann,
  • arbeitgebende Person die geltenden Lohn- und Arbeitsbedingungen einhält
  • und sie nachweist, dass für den Saisonier eine ortsübliche Unterkunft für die Dauer der Saisonbeschäftigung zur Verfügung steht, und
  • ein Kontingentplatz frei ist.

Die Geltungsdauer einer Kontingentbewilligung beträgt grundsätzlich maximal sechs Monate. Ein Saisonier darf innerhalb von zwölf Monaten höchstens für den Zeitraum von neun Monaten mit Kontingentbewilligungen beschäftigt werden.

Saisoniers, die in den vergangenen drei Jahren in der Land- und Forstwirtschaft bewilligt beschäftigt waren, können eine Beschäftigungsbewilligung in diesem Wirtschaftszweig für eine Gesamtdauer von neun Monaten erhalten.

Kontingentbewilligungen für Erntehelferinnen/Erntehelfer dürfen nur für maximal sechs Wochen erteilt werden.

Arbeitgebende sind verpflichtet, den Beginn und das Ende des Beschäftigungsverhältnisses innerhalb von drei Tagen der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zu melden.

Saisoniers, die in den fünf Kalenderjahren 2006 bis 2010 im Tourismus oder in der Land- und Forstwirtschaft mit Kontingentbewilligungen beschäftigt waren, konnten sich bis 30. April 2012 beim Arbeitsmarktservice als Stammsaisoniers im jeweiligen Wirtschaftszweig registrieren lassen.

Seit 1. Jänner 2022 gilt eine neue Regelung: Saisoniers, die in den vorangegangenen fünf Kalenderjahren in zumindest drei Kalenderjahren jeweils mindestens drei Monate im Tourismus oder in der Land- und Forstwirtschaft im Rahmen von Saisonkontingenten bewilligt beschäftigt waren, können sich beim Arbeitsmarktservice (AMS) für eine weitere Beschäftigung im jeweiligen Wirtschaftszweig registrieren lassen.

Für registrierte Stammsaisoniers dürfen Beschäftigungsbewilligungen außerhalb der Saisonkontingente ohne Arbeitsmarktprüfung (kein Ersatzkraftverfahren) für maximal sechs Monate erteilt werden. Mehrere Beschäftigungsbewilligungen pro Kalenderjahr und Branche sind zulässig. Die Gesamtdauer aller bewilligten Beschäftigungszeiten darf pro Kalenderjahr neun Monate nicht überschreiten.

Für neue Stammsaisoniers, die in den vergangenen drei Kalenderjahren in der Land- und Forstwirtschaft befristet beschäftigt waren, kann eine Beschäftigungsbewilligung mit einer Gesamtdauer von neun Monaten erteilt werden.

Alle Saisoniers aus (visumspflichtigen und aus an sich visumsfreien) Drittstaaten benötigen je nach Dauer der geplanten Beschäftigung ein Aufenthaltsvisum der Kategorie D ( oesterreich.gv.at) oder ein Schengenvisum der Kategorie C ( oesterreich.gv.at).

Der Antrag muss vom Saisonier persönlich bei der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland eingebracht werden.

Das Visum wird erteilt, wenn die

  • allgemeinen Visavoraussetzungen erfüllt sind und eine
  • gültige Beschäftigungsbewilligung des AMS vorliegt.

Saisoniers, die in Österreich bereits mehrmals als solche gearbeitet und sich vorschriftsmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben (bona fide), kann ein Visum C mit bis zu fünfjähriger Rahmengültigkeit ausgestellt werden (Rahmenvisum), das zu einer maximalen Aufenthaltsdauer von 90 Tagen pro 180-Tages-Zeitraum berechtigt. Die Rahmengültigkeit des Visums kann mehrere kurze Saisonen umfassen. Es muss aber für jede Saison eine Beschäftigungsbewilligung beantragt werden.

Verfügt ein Saisonier zwar über ein Rahmenvisum, wird aber eine Beschäftigungsbewilligung für eine länger als 90 Tage dauernde Beschäftigung beantragt, ist ein Visum D erforderlich.

Im Falle der Verlängerung, also der Erteilung einer weiteren Beschäftigungsbewilligung, können Saisoniers, die sich auf Basis eines Visums für Saisoniers rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, die Visaverlängerung im Inland beantragen. Der Antrag ist bei der örtlich zuständigen Landespolizeidirektion einzureichen.

Saisoniers dürfen ihre Beschäftigung erst nach Ausstellung des Visums aufnehmen.
Sie erwerben kein Recht auf dauerhafte Niederlassung und Familiennachzug.

Seit 1. Oktober 2022 können Stammsaisoniers eine Rot-Weiß-Rot-Karte erhalten, wenn sie

  • in den vorangegangenen zwei Kalenderjahren jeweils mindestens sieben Monate als registrierte Stammsaisoniers im selben Wirtschaftszweig beschäftigt waren,
  • Deutschkenntnisse auf dem Sprachniveau A1 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen nachweisen,
  • von der arbeitgebenden Person ein unbefristetes Arbeitsverhältnis in Aussicht gestellt bekommen und
  • die allgemeinen Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Beschäftigung (z.B. Einhaltung der geltenden Lohn- und Arbeitsbedingungen einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften) erfüllen, wobei die Arbeitsmarktprüfung entfällt.

Beschäftigung als Stammsaisonier

für die Arbeitgebenden:

für die Drittstaatsangehörigen:

  • Reisepass

Beschäftigung als Saisonier im Rahmen des Saisonkontingents

für die Arbeitgebenden:

für die Drittstaatsangehörigen:

  • Reisepass
  • Bestätigung der Meldung
  • Gültige Beschäftigungsbewilligung
  • Aufenthaltsvisum D oder Schengenvisum der Kategorie C
  • Zeugnisse über die berufliche Qualifikation, Ausbildung und Praxis (erforderlichenfalls in beglaubigter Übersetzung)
  • Nachweis einer früheren Beschäftigung in Österreich (z.B. Beschäftigungsbewilligung, Arbeitsbescheinigung)
  • Nachweis der Anmeldung zur Sozialversicherung ( SV) aus früheren Beschäftigungen

Auf Wunsch kann die Vorlage der Bestätigung der Meldung durch Abfrage der Behörde im Zentralen Melderegister (ZMR) ersetzt werden.

Beschäftigungsmeldung

für die Arbeitgebenden:

Kosten

  • für den Antrag eine Bundesgebühr in der Höhe von 14,30 Euro
  • für die Registrierung als Stammsaisonier eine Bundesverwaltungsabgabe in der Höhe von 2,10 Euro
  • für die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung eine Bundesverwaltungsabgabe in der Höhe von 6,50 Euro
  • zusätzlich Beilagengebühren (fallen nur dann an, wenn dem Antrag Beilagen angeschlossen sind) in der Höhe von 3,90 Euro pro Bogen

Hinweis

Arbeitgebende, die Saisoniers im Rahmen einer Kontingentverordnung oder Stammsaisoniers außerhalb der Kontingente beschäftigen, sind verpflichtet, dem AMS den Beginn und das Ende der Beschäftigung innerhalb von drei Tagen mittels Formulars für die Beschäftigungsmeldung zu melden.

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 11. Januar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft