Ausländische Beschäftigte

Personen, die keine österreichische Staatsbürgerschaft haben, können eine unselbstständige Beschäftigung
(z.B. Arbeitsverhältnis, arbeitnehmerähnliches Verhältnis, Ausbildungsverhältnis) nur unter bestimmten Voraussetzungen in Österreich ausüben.

Bürgerinnen/Bürger aus EU-/EWR-Mitgliedstaaten haben freien Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt und benötigen daher keine arbeitsmarktbehördliche Berechtigung zur Arbeitsaufnahme. Sie genießen Arbeitnehmerfreizügigkeit. Schweizerinnen/Schweizer sind ihnen gleichgestellt und benötigen ebenso keine arbeitsmarktbehördliche Berechtigung.

Unternehmen, die Bürgerinnen/Bürger aus Drittstaaten beschäftigen möchten, müssen darauf achten, dass jene

benötigen.

Die genauen Voraussetzungen für die Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte sind im Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) geregelt.

Achtung

Drittstaatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU ( oesterreich.gv.at)" eines anderen EU-Mitgliedstaates dürfen sich drei Monate zur Arbeitssuche in Österreich aufhalten.

Folgende Personen und Tätigkeiten sind unter bestimmten Voraussetzungen vom Ausländerbeschäftigungsgesetz ausgenommen:

  • Ausländerinnen/Ausländer, die Arbeitnehmerfreizügigkeit genießen (z.B. aus EU-/EWR-Mitgliedstaaten)
  • neu seit 21. April 2023: Vertriebene aus der Ukraine, die über einen Ausweis für Vertriebene verfügen
  • Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte
  • Asylwerbende zur Erbringung von einfachen haushaltstypischen Dienstleistungen in Privathaushalten über den Dienstleistungsscheck ( oesterreich.gv.at)
  • Tätigkeiten aufgrund zwischenstaatlicher Kulturabkommen
  • Tätigkeiten in diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretungen
  • Seelsorgerische Tätigkeiten
  • Besatzungsmitglieder in der See- und Binnenschifffahrt
  • besondere Führungskräfte
  • Medienberichterstattende
  • Forscherinnen/Forscher im Sinne der Forschenden-und-Studierenden-Richtlinie ( EUR-lex)
  • Wissenschaftlerinnen/Wissenschaftler sowie Forscherinnen/Forscher
  • Tätigkeiten im Rahmen von EU-Ausbildungs- und EU-Forschungsprogrammen
  • Familienangehörige ( oesterreich.gv.at) von Österreicherinnen/Österreichern, die zur Niederlassung berechtigt sind
  • Personal des Europäischen Zentrums für Ausbildung und Forschung
  • Lehrpersonal bestimmter internationaler Schulen (Internationale Schule Wien, Amerikanische Internationale Schule in Wien, Danube International and Bilingual School, Linz International School Auhof, Anton-Bruckner-International-School, American International School Salzburg, Vienna Elementary School, Vienna European School, Amadeus International School Vienna, Japanische Internationale Schule in Wien, International School Carinthia, Akademisches Gymnasium Innsbruck, Lauder Business School und Schulen des Lauder Chabad Campus)
  • Austauschlehrende sowie Sprachassistentinnen/Sprachassistenten im Rahmen bestimmter zwischenstaatlicher Abkommen
  • technisches Personal von Luftverkehrsunternehmen
  • Studierende sowie Absolventinnen/Absolventen im Rahmen von bestimmten Austauschprogrammen
  • Ausländerinnen/Ausländer, die in Österreich eine Ausbildung in einem Pflegeassistenzberuf oder im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolviert haben und zur Berufsausübung berechtigt sind
  • Fachhochschullehrende
  • Militärexpertinnen/Militärexperten
  • Personal der Diplomatischen Akademie und der Sicherheitsakademie
  • Au-pair-Kräfte mit einer Bestätigung des AMS
  • Bedienstete bestimmter internationaler NGOs
  • Familienangehörige von Angestellten Internationaler Einrichtungen oder Internationaler Nichtregierungsorganisationen einschließlich Quasi-Internationaler Organisationen
  • Angehörige von ausländischen Diplomatinnen/Diplomaten unter der Voraussetzung, dass auch den Angehörigen von österreichischen Diplomatinnen/Diplomaten unter den gleichen Voraussetzungen im jeweils anderen Staat eine Beschäftigung erlaubt ist
  • Arbeitsurlauberinnen/Arbeitsurlauber ( oesterreich.gv.at) aus Argentinien, Australien, Chile, Hongkong, Indien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, Neuseeland und Chinesisch Taipeh zwischen dem 18. und dem 31. Lebensjahr
  • Spezialitätenköchinnen/Spezialitätenköche in der gehobenen Gastronomie aus der Volksrepublik China

Eine Entsendung liegt vor, wenn ein Unternehmen seine Arbeitnehmenden zur Ausführung einer bestimmten vertraglichen Verpflichtung, insbesondere eines Werkvertrags, für einen befristeten Zeitraum in einem anderen Staat einsetzt.

Bei einer Überlassung stellt ein Unternehmen einem anderen Unternehmen Arbeitnehmende zur Arbeitsleistung für bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Verfügung. Die Dienstleistung des überlassenden Unternehmens ist das Bereitstellen von Personal.

Bei der Entsendung und Überlassung von Arbeitskräften aus Drittstaaten nach Österreich müssen bestimmte Verfahrensschritte berücksichtigt werden.

EU-/EWR-Staaten und die Schweiz

Unternehmen aus EU-/EWR-Staaten können vorübergehende grenzüberschreitende Dienstleistungen mithilfe eigenen Personals in jedem anderen EU-/EWR-Staat ausführen, sofern es keine besonderen Regelungen gibt und das Unternehmen im Sitzstaat zur Ausübung dieses Gewerbes befugt ist (freier Dienstleistungsverkehr).

Für grenzüberschreitende Entsendungen von Arbeitskräften aus EU-/EWR-Staaten nach Österreich und Überlassungen aus EU-/EWR-Staaten nach Österreich gelten zum Schutz der entsandten oder überlassenen Arbeitskräfte besondere EU-Normen (insbesondere die sogenannte Entsenderichtlinie), die in den Mitgliedstaaten eingehalten werden müssen. Zusätzlich sind Meldepflichten zu beachten.

Aufgrund spezieller Abkommen gelten für nach Österreich entsandte Arbeitskräfte aus der Schweiz dieselben Bedingungen wie für die Entsendung von Arbeitskräften aus EU-/EWR-Staaten nach Österreich.

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft

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