Ausländische Beschäftigte
Aktuelle Informationen über ausländische Beschäftigte, Beschäftigung von Bürgern aus EU- bzw. Nicht- EU-Staaten, Berechtigungen zur Beschäftigung etc.
Information für Einsteiger
Ausländische Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer können eine unselbstständige Beschäftigung (z.B. Arbeitsverhältnis, arbeitnehmerähnliches Verhältnis, Ausbildungsverhältnis) in Österreich nur unter bestimmten Voraussetzungen ausüben. Ausländerinnen/Ausländer sind alle Personen, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen.
Bürgerinnen/Bürger aus den EU-Mitgliedstaaten und den EWR-Staaten Island, Norwegen und Liechtenstein haben freien Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt und benötigen daher keine arbeitsmarktbehördliche Berechtigung zur Arbeitsaufnahme (sie genießen Arbeitnehmerfreizügigkeit). Ausführliche Informationen zu diesem Thema finden sich ebenfalls auf USP.gv.at.
Auch Schweizerinnen/Schweizer sind EU-/EWR-Bürgerinnen/-Bürgern hinsichtlich des Zugangs zum österreichischen Arbeitsmarkt gleichgestellt.
Bürgerinnen/Bürger aus Drittstaaten benötigen eine kombinierte Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung, die die Beschäftigung bei einem bestimmten Arbeitgeber ermöglicht (z.B. Rot-Weiß-Rot Karte), freien Arbeitsmarktzugang (z.B. Rot-Weiß-Rot Karte plus, Daueraufenthalt – EU) oder eine arbeitsmarktbehördliche Berechtigung (Beschäftigungsbewilligung) zusätzlich zu ihrer Aufenthaltsbewilligung (z.B. Studierende) oder ihrem Visum (Saisoniers). Ausführliche Informationen zu diesem Thema finden sich ebenfalls auf USP.gv.at.
Achtung
Drittstaatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU" eines anderen EU-Mitgliedstaates dürfen sich drei Monate zur Arbeitssuche in Österreich aufhalten.
Die gesetzliche Grundlage für die Zulassung ausländischer Arbeitskräfte zum österreichischen Arbeitsmarkt ist das Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG).
Folgende Personen und Tätigkeiten sind vom Ausländerbeschäftigungsgesetz unter bestimmten Voraussetzungen ausgenommen:
- NEU seit 21. April 2023: Vertriebene aus der Ukraine, die über einen Ausweis für Vertriebene verfügen
- Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte
- Tätigkeiten aufgrund zwischenstaatlicher Kulturabkommen
- Tätigkeiten in diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretungen
- seelsorgerische Tätigkeiten
- Besatzungsmitglieder in der See- und Binnenschifffahrt
- Besondere Führungskräfte
- Medienberichterstatterinnen/Medienberichterstatter
- Forscherinnen/Forscher im Sinne der Forscher- und Studenten-Richtlinie
- Wissenschaftlerinnen/Wissenschaftler sowie Forscherinnen/Forscher
- Tätigkeiten im Rahmen von EU-Ausbildungs- und Forschungsprogrammen
- Ausländerinnen/Ausländer, die Arbeitnehmerfreizügigkeit genießen
- Familienangehörige von Österreicherinnen/Österreichern, die zur Niederlassung berechtigt sind
- Personal des Europäischen Zentrums für Ausbildung und Forschung
- Lehrpersonal bestimmter internationaler Schulen (Internationale Schule Wien, Amerikanische Internationale Schule in Wien, Danube International School, Graz International and Bilingual School, Linz International School Auhof, Anton-Bruckner-International-School, American International School Salzburg, Vienna European School, Vienna Elementary School, Amadeus International School Vienna, Japanische Internationale Schule in Wien und an der International School Carinthia)
- Austauschlehrerinnen/Austauschlehrern sowie Sprachassistentinnen/Sprachassistenten im Rahmen bestimmter zwischenstaatlicher Abkommen
- technisches Personal von Luftverkehrsunternehmen
- Studentinnen/Studenten sowie Absolventinnen/Absolventen im Rahmen von bestimmten Austauschprogrammen
- Ausländerinnen/Ausländer, die in Österreich eine Ausbildung in einem Pflegeassistenzberuf oder im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolviert haben und zur Berufsausübung berechtigt sind
- Fachhochschullehrerinnen/Fachhochschullehrer
- Militärexpertinnen/Militärexperten
- Personal der Diplomatischen Akademie und der Sicherheitsakademie
- Au-pair-Kräfte mit einer Bestätigung des AMS
- Bedienstete bestimmter internationaler NGOs
- Familienangehörige von Angestellten Internationaler Einrichtungen oder Internationaler Nichtregierungsorganisationen einschließlich Quasi-Internationaler Organisationen
- Angehörige von Diplomatinnen/Diplomaten aus Argentinien, Australien, Brasilien, Chile, Indien, Israel, Japan, Kanada, Kolumbien, Mexiko, Südafrika, der Ukraine, Uruguay und den Vereinigten Staaten von Amerika
- Arbeitsurlauberinnen/Arbeitsurlauber aus Argentinien, Australien, Chile, Hongkong, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, Neuseeland und Chinesisch Taipeh zwischen dem 18. und dem 31. Lebensjahr
- Spezialitätenköchinnen/Spezialitätenköche in der gehobenen Gastronomie aus der Volksrepublik China
- Asylwerberinnen/Asylwerber zur Erbringung von einfachen haushaltstypischen Dienstleistungen in Privathaushalten über den Dienstleistungsscheck
EU-/EWR-Staaten
Für Unternehmerinnen/Unternehmer aus EU-/EWR-Staaten gilt aufgrund der EU-Dienstleistungsfreiheit, dass sie vorübergehende grenzüberschreitende Dienstleistungen mithilfe eigenen Personals in jedem anderen EU-/EWR-Staat ausführen können, sofern es keine besonderen Regelungen gibt und die Unternehmerin/der Unternehmer im Sitzstaat zur Ausübung dieses Gewerbes befugt ist.
Für grenzüberschreitende Entsendungen und Überlassungen gelten zum Schutz der entsandten oder überlassenen Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer besondere EU-Normen (insbesondere die sogenannte Entsenderichtlinie), die in den Mitgliedstaaten eingehalten werden müssen.
Schweiz
Aufgrund spezieller Abkommen gelten für entsandte Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer aus der Schweiz nach Österreich die Bedingungen für die Entsendung von Arbeitskräften aus EU-/EWR-Staaten nach Österreich.
Entsendung
Eine Entsendung von Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern liegt vor, wenn eine Arbeitgeberin/ein Arbeitgeber eine Arbeitnehmerin/einen Arbeitnehmer zur Ausführung einer bestimmten vertraglichen Verpflichtung, insbesondere eines Werkvertrags, für einen befristeten Zeitraum in einem anderen Staat einsetzt.
Überlassung
Von Überlassung von Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern wird gesprochen, wenn eine Unternehmerin/ein Unternehmer einem anderen Unternehmen Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung für bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Verfügung stellt, also "überlässt". Die Dienstleistung des überlassenden Unternehmens ist die Bereitstellung von Personal.
Weiterführende Links
- Betriebsentsendung und Arbeitskräfteüberlassung (→ Migrationsplattform)
- Entsendeplattform
- Grenzüberschreitendes Arbeiten in der EU (→ BMAW)
- Leitfäden und Broschüren (→ Österreichische Gesundheitskasse)
Rechtsgrundlagen
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft