Berechtigungen ausländischer Arbeitskräfte, die für Arbeitgeber relevant sind
Die folgenden Berechtigungen sind für Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber bei der Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte relevant.
Unbeschränkter Arbeitsmarktzugang
- Rot-Weiß-Rot-Karte plus
 - Aufenthaltstitel: Daueraufenthalt – EU
 - Aufenthaltstitel: Familienangehörige
 - Aufenthaltsberechtigung plus
 - Aufenthaltstitel: Artikel 50 EUV
 - Brexit Aufenthaltstitel: Artikel 50 EUV
 - Befreiungsschein
 
Beschränkter Arbeitsmarktzugang
- Rot-Weiß-Rot-Karte (RWR-Karte)
 - Blaue Karte EU
 - Niederlassungsbewilligung: Künstler
 - Aufenthaltsbewilligung: Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit
 - Niederlassungsbewilligung: Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit
 - Niederlassungsbewilligung: Forscher
 - Aufenthaltsbewilligung - Unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer (ICT)
 - Aufenthaltsbewilligung: mobile ICT
 
Sonstiges
- Aufenthaltsbewilligung: Student (nur mit Beschäftigungsbewilligung)
 - Aufenthaltsbewilligung: Schüler (nur mit Beschäftigungsbewilligung)
 - Anzeigebestätigungen (für Au-pairs, Volontärinnen/Volontäre, Ferial- bzw. Berufspraktikantinnen/Ferial- bzw. Berufspraktikanten etc.)
 
Weiterführende Links
- Arbeitsmarktservice (→ AMS)
 - Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (→ AMS)
 - Migrationsplattform (→ BMASGPK, BMI)
 
Rechtsgrundlage
Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG)
				Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2025
			
		Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz