Gründung eines Betriebsrates

Allgemeine Informationen

Die Gründung des Betriebsrates ist erst dann möglich, wenn in ausreichender Zahl aktiv  ​​​​Wahlberechtigte (mindestens fünf) und passiv ​​​​Wahlberechtigte (mindestens drei) beschäftigt sind.

Die Betriebsratswahl ist nach den Grundsätzen des gleichen, un­mittel­bar­en und geheimen Wahlrechts durchzuführen. Bei der Vorbereitung und Durchführung einer Betriebsratswahl sind bestimmte Wahlverfahren sowie Termine und Fristen zwingend vorgeschrieben. Die Mitglieder sind in der Regel für fünf Jahre gewählt.

Einberufung der Betriebsversammlung

Die Betriebsratswahl wird durch eine Betriebsversammlung eingeleitet. Diese besteht aus allen Beschäftigten des Betriebes, wenn es sich um einen gemeinsamen Betriebsrat für Arbeiterinnen/Arbeiter und Angestellte handelt. Bei getrennten Betriebsräten gibt es jeweils eine Gruppenversammlung. Die Betriebsversammlung bzw. Gruppenversammlung wird vom Betriebsrat einberufen. Besteht keiner oder ist er vorübergehend funktionsunfähig, so sind zur Einberufung berechtigt:

  • die älteste Arbeitnehmerin/der älteste Arbeitnehmer (nach Lebensjahren) oder
  • mindestens so viele Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer wie als Betriebsratsmitglieder zu wählen sind.

In Betrieben mit mehr als 20 Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern kann eine zuständige freiwillige Berufsvereinigung oder die gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer die Betriebsversammlung einberufen. Voraussetzung dafür ist, dass die oben genannten Berechtigten die Betriebsversammlung nicht innerhalb von zwei Wochen einberufen haben, obwohl sie dazu aufgefordert wurden.

Passive und aktive Wahlberechtigung

Wählbar (passiv wahlberechtigt) sind alle Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer die

  • am Tag der Ausschreibung der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben und
  • seit mindestens sechs Monaten im Rahmen des Betriebes oder des Unternehmens, dem der Betrieb angehört, beschäftigt sind.

Aktiv wahlberechtigt ist – unabhängig von der Staatsbürgerschaft – jede Arbeitnehmerin/jeder Arbeitnehmer, die/der am Tag der Betriebsversammlung das 16. Lebensjahr vollendet hat und im Betrieb beschäftigt ist.

Das trifft auch auf folgende Beschäftigte zu:

  • regelmäßig beschäftigte Heimarbeiterinnen/Heimarbeiter
  • Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer in Karenz, Altersteilzeit oder Präsenzdienst/Zivildienst
  • überlassene Arbeitskräfte (Zeitarbeitnehmerinnen/Zeitarbeitnehmer), wenn sie in den Betrieb eingegliedert sind (eine Dauer der Beschäftigung von sechs Monaten ist nicht notwendig)

Nicht aktiv wahlberechtigt sind somit Vorstandsmitglieder, Ge­schäfts­führ­er­inn­en/Geschäftsführer und leitende Angestellte. 

Für den Zentralbetriebsrat gelten zusätzliche Bestimmungen.

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG)

Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft

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