Abschluss, Inhalt und Kündigung
Abschluss von Betriebsvereinbarungen
Betriebsvereinbarungen sind Vereinbarungen, die zwischen der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat abgeschlossen werden. Der Abschluss muss schriftlich erfolgen.
Betriebsvereinbarungen sind für die einzelnen Arbeitsverhältnisse unmittelbar rechtsverbindlich. Sie können durch Einzelvereinbarung weder aufgehoben noch beschränkt werden. Sondervereinbarungen sind nur gültig, wenn sie für die Arbeitnehmerin/den Arbeitnehmer günstiger sind oder Angelegenheiten betreffen, die in der Betriebsvereinbarung nicht geregelt sind.
Betriebsvereinbarungen dürfen nur Angelegenheiten regeln, die ihnen durch Gesetz oder Kollektivvertrag zugewiesen sind.
Inhalt von Betriebsvereinbarungen
Die meisten Ermächtigungen für Betriebsvereinbarungen sind im Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) vorgesehen. Die §§ 96, 96a und 97 dieses Gesetzes enthalten eine Liste von Angelegenheiten, die durch Betriebsvereinbarung geregelt werden können oder müssen.
Auch andere arbeitsrechtliche Vorschriften enthalten solche Ermächtigungen, besonders häufig im Arbeitszeitrecht.
Kündigung von Betriebsvereinbarungen
Betriebsvereinbarungen, die keine Vorschriften über ihre Geltungsdauer enthalten, können von der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber oder dem Betriebsrat mit einer Frist von drei Monaten zum Letzten eines Kalendermonats schriftlich gekündigt werden.
Betriebsvereinbarungen über Angelegenheiten, in denen bei Nichteinigung eine Schlichtungsstelle angerufen werden kann, können nicht einseitig gekündigt werden. Es kommt dabei nicht darauf an, dass eine Schlichtungsstelle entschieden hat, sondern nur darauf, dass im Streitfall eine Entscheidung der Schlichtungsstelle möglich gewesen wäre.
Rechtsgrundlagen
§§ 96, 96a und 97 Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft