Arbeitgeberpflichten

Allgemeine Informationen

Betriebsvereinbarungen sind von der Arbeitgeberin/vom Arbeitgeber oder vom Betriebsrat im Betrieb aufzulegen oder an sichtbarer, für alle Arbeitnehmerinnen/für alle Arbeitnehmer zugänglicher Stelle anzuschlagen. Verantwortlich ist jedenfalls die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber.

Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber muss die Betriebsvereinbarung an die zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber und Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer übermitteln. In der Regel sind dies die Wirtschaftskammer und die Arbeiterkammer.

Die Beendigung der Betriebsvereinbarung muss auf gleiche Weise wie der Abschluss im Betrieb kundgemacht werden. Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber muss die zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber und Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer vom Erlöschen der Betriebsvereinbarung informieren.

Betroffene Unternehmen

Unternehmen, die dem Arbeitsverfassungsgesetz unterliegen und die Betriebsvereinbarungen abschließen.

Fristen

Die Auflage oder der Anschlag hat nach Unterzeichnung zu erfolgen, die Übermittlung nach dem Wirksamwerden der Betriebsvereinbarung.

Zusätzliche Informationen

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

§ 30 Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG)

Letzte Aktualisierung: 24. Februar 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft