Elternkarenz
Als Karenz wird der Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung gegen Entfall des Arbeitsentgelts bezeichnet. Es besteht ein Rechtsanspruch auf Karenz. Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber kann die Karenz daher nicht verweigern. Es sind Meldefristen einzuhalten.
Die gesetzlichen Regelungen über die Karenz finden sich für unselbstständig erwerbstätige Mütter im Mutterschutzgesetz (MSchG), in dem auch umfassende Schutzbestimmungen für schwangere und stillende Frauen enthalten sind. Die Bestimmungen über die Karenz für unselbstständig erwerbstätige Väter sind im Väter-Karenzgesetz (VKG) geregelt.
Im Kapitel "Mutterschutz" erhalten Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber umfangreiche Informationen zu den im Mutterschutzgesetz enthaltenen Schutzbestimmungen für schwangere und stillende Frauen.
Beginn und Dauer
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Karenz bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres (Tag vor dem zweiten Geburtstag) des Kindes, wenn sie mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt leben.
Die Karenz beginnt für jenen Elternteil, der sie zuerst in Anspruch nimmt, mit dem Ende der Schutzfrist nach der Geburt (→ oesterreich.gv.at). Die Schutzfrist dauert in der Regel acht Wochen, kann aber auch länger dauern. Bei der Mutter kann die Karenz auch im Anschluss an einen Urlaub oder Krankenstand beginnen.
Hat der Elternteil, der das Kind zunächst betreut, keinen Anspruch auf Karenz (z.B. Selbstständige, Studierende, Hausfrauen/Hausmänner), kann der unselbständig erwerbstätige Elternteil auch zu einem späteren Zeitpunkt Karenz nehmen.
Die Karenz muss mindestens zwei Monate dauern.
Meldung der Karenz
Eine Karenz im Anschluss an die Schutzfrist muss die Mutter innerhalb dieser Frist, der Vater spätestens acht Wochen nach der Geburt der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber bekannt geben.
Hat der Elternteil, der das Kind zunächst betreut, keinen Anspruch auf Karenz (z.B. Selbstständige, Studierende, Hausfrauen/Hausmänner), und nimmt der unselbständig erwerbstätige Elternteil zu einem späteren Zeitpunkt Karenz, hat er die Karenz mindestens drei Monate vor Beginn bekannt zu geben.
Auf Verlangen der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers ist die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber verpflichtet, ihr/ihm eine Bestätigung über den Beginn und die Dauer der Karenz auszustellen. Die Bestätigung dient dem Nachweis, dass der andere Elternteil zur selben Zeit keine Karenz in Anspruch nimmt. Sie ist sowohl von der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber als auch von der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer zu unterfertigen. Derartige Bestätigungen sind von Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben befreit.
Verlängerung der Karenz
Spätestens drei Monate vor dem Ende der gemeldeten Karenz kann die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer bekannt geben, dass sie/er die Karenz verlängert und für wie lange (höchstens bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes). Hat sie/er ursprünglich eine Karenz von weniger als drei Monaten gemeldet, muss sie/er die Verlängerung erst zwei Monate vor dem Ende melden.
Teilung der Karenz
Die Karenz kann zwischen den Eltern zweimal geteilt werden, das heißt, dass insgesamt drei Karenzteile zulässig sind (z.B. Mutter/Vater/Mutter), wobei jeder Teil mindestens zwei Monate dauern muss.
Den zweiten und dritten Karenzteil muss die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer mindestens drei Monate vor dem Beginn bekannt geben. Beträgt der erste Karenzteil weniger als drei Monate, muss der nächste Karenzteil bereits während der Schutzfrist nach der Geburt gemeldet werden.
Gleichzeitige Karenz beider Elternteile
Mutter und Vater dürfen nicht gleichzeitig Karenz für dasselbe Kind nehmen. Lediglich beim ersten Wechsel zwischen den Elternteilen ist eine Überschneidung von einem Monat möglich. In diesem Fall darf die Karenz insgesamt nur bis zum Ende des 23. Lebensmonats des Kindes dauern.
Beschäftigung während der Karenz
Mütter und Väter können während der Karenz eine geringfügige Beschäftigung sowohl zur eigenen Arbeitgeberin/zum eigenen Arbeitgeber als auch zu einer anderen Arbeitgeberin/einem anderen Arbeitgeber ausüben, wenn das Entgelt im Kalendermonat die Geringfügigkeitsgrenze (im Jahr 2023: 500,91 Euro) nicht übersteigt.
Eine Beschäftigung über dieser Einkommensgrenze ist nur sehr eingeschränkt zulässig.
Achtung
Mütter/Väter können auch eine Elternteilzeit ausüben. Seit Inkrafttreten der "Teilzeitbeschäftigung neu" (Elternteilzeit) kann die Teilzeitbeschäftigung unabhängig davon ausgeübt werden, ob zuvor Karenz in Anspruch genommen wurde.
Weiterführende Links
- Elternkarenz und Elternteilzeit (→ BMAW)
- Väterkarenz: Informationen für Unternehmen (→ Wirtschaftskammer Wien)
- Kurzfilm zum Thema "Mein Recht auf Elternteilzeit" (→ Arbeiterkammer)
- Karenz (→ Arbeiterkammer)
Rechtsgrundlagen
- Mutterschutzgesetz (MSchG)
- Väter-Karenzgesetz (VKG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft