Übermittlung der Jahreslohnzettel an das Finanzamt
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Die Lohnzettel aller im Kalenderjahr beschäftigten Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer sind ohne besondere Aufforderung grundsätzlich elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln. Der Lohnzettel hat alle im amtlichen Formular vorgesehenen für die Erhebung der Abgaben maßgeblichen Daten und die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen sowie die Sonderzahlungen zu enthalten.
Betroffene Unternehmen
Jede Arbeitgeberin/jeder Arbeitgeber mit einer Betriebsstätte im Inland. Arbeitgeberin/Arbeitgeber ist, wer Arbeitslohn auszahlt.
Voraussetzungen
Siehe allgemeine Informationen und betroffene Unternehmen.
Fristen
- In elektronischer Form: bis Ende Februar des Folgejahres
- In Papierform: bis 31. Jänner des Folgejahres
- Wird der Betrieb veräußert, aufgegeben oder liquidiert, hat die Übermittlung der Lohnzettel im Zuge der Veräußerung, Aufgabe oder Liquidation zu erfolgen.
Zuständige Stelle
Das Finanzamt. Zur eindeutigen Zuordnung eines Lohnzettels ist die Steuernummer der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers auf der Ausfertigung des Lohnzettels, welcher der Finanzverwaltung übermittelt wird, anzuführen.
Verfahrensablauf
Die Übermittlung der Lohnzettel ist ausschließlich über ELDA (Elektronischer Datenaustausch mit den österreichischen Sozialversicherungsträgern) möglich. Eine Übermittlung von Papierlohnzetteln (Formular L16) ist nur dann zulässig, wenn die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber über keinen Internetanschluss verfügt.
Erforderliche Unterlagen
Es sind keine weiteren Unterlagen erforderlich.
Kosten
Es fallen keine Gebühren und Abgaben an.
Rechtsgrundlagen
§ 84 Einkommensteuergesetz (EStG)
Experteninformation
Es steht keine Experteninformation zur Verfügung.
Zum Formular
- L16
- ELDA
Im USP registrierte Unternehmerinnen/Unternehmer haben die Möglichkeit, dieses und viele weitere Online-Verfahren mit einem einzigen Einloggen im USP zu nutzen. Nähere Informationen zur Registrierung im USP finden sich im Online Ratgeber zur USP-Registrierung.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen