Übermittlung der Jahreslohnzettel an das Finanzamt

Allgemeine Informationen

Die Lohnzettel aller im Kalenderjahr beschäftigten Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer sind ohne besondere Aufforderung grundsätzlich elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln. Der Lohnzettel hat alle im amtlichen Formular vorgesehenen für die Erhebung der Abgaben maßgeblichen Daten und die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen sowie die Sonderzahlungen zu enthalten.

Betroffene Unternehmen

Jede Arbeitgeberin/jeder Arbeitgeber mit einer Betriebsstätte im Inland. Arbeitgeberin/Arbeitgeber ist, wer Arbeitslohn auszahlt.

Voraussetzungen

Siehe allgemeine Informationen und betroffene Unternehmen.

Fristen

  • In elektronischer Form: bis Ende Februar des Folgejahres
  • In Papierform: bis 31. Jänner des Folgejahres
  • Wird der Betrieb veräußert, aufgegeben oder liquidiert, hat die Übermittlung der Lohnzettel im Zuge der Veräußerung, Aufgabe oder Liquidation zu erfolgen.

Zuständige Stelle

Das Finanzamt. Zur eindeutigen Zuordnung eines Lohnzettels ist die Steuernummer der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers auf der Ausfertigung des Lohnzettels, welcher der Finanzverwaltung übermittelt wird, anzuführen.

Verfahrensablauf

Die Übermittlung der Lohnzettel ist ausschließlich über ELDA (Elektronischer Datenaustausch mit den österreichischen Sozialversicherungsträgern) möglich. Eine Übermittlung von Papierlohnzetteln (Formular L16) ist nur dann zulässig, wenn die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber über keinen Internetanschluss verfügt.

Erforderliche Unterlagen

Es sind keine weiteren Unterlagen erforderlich.

Kosten

Es fallen keine Gebühren und Abgaben an.

Rechtsgrundlagen

§ 84 Einkommensteuergesetz (EStG)

Experteninformation

Es steht keine Experteninformation zur Verfügung.

Zum Formular

Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen