Arbeitgebervertretung

Achtung

Diese Regelungen gelten für alle in Österreich ansässigen Unternehmerinnen/Unternehmer und Bürgerinnen/Bürger, mit Arbeitsverhältnissen, die österreichischem Recht unterliegen.

Die politischen und wirtschaftlichen Interessen von Unternehmen, selbständig Erwerbstätigen, bestimmten Berufsgruppen und der Industrie gegenüber Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, dem Staat und den politischen Parteien werden vertreten durch:

  • Wirtschaftskammer Österreich - WKO (gesetzliche Pflichtmitgliedschaft)
  • Weitere Kammern (als öffentlich-rechtliche Interessenvertretungen von Berufsgruppen mit gesetzlicher Pflichtmitgliedschaft), z.B. Apothekerkammer, Kammer der ZiviltechnikerInnen, ArchitektInnen und IngenieurInnen
  • Industriellenvereinigung sowie weitere Verbände und Vereinigungen (freiwillige Mitgliedschaft)

Wirtschaftskammern

Zur Wirtschaftskammerorganisation gehören neben der Bundeskammer (WKO) neun Landeskammern. Diese gliedern sich jeweils in sieben Sparten

  • Gewerbe und Handwerk
  • Industrie
  • Handel
  • Bank und Versicherung
  • Transport und Verkehr
  • Tourismus und Freizeitwirtschaft
  • Information und Consulting

Die WKO und die Landeskammern übernehmen jeweils die Interessenvertretung von allen Personen, die zum selbstständigen Betrieb einer Unternehmung dieser Sparten oder sonstiger Dienstleistungen berechtigt sind.

  • Die Mitgliedschaft ist eine gesetzlich festgelegte Pflichtmitgliedschaft.
  • Die Kammerumlage 1 richtet sich grundsätzlich nach der Umsatzsteuer. Sie ist vom Kammermitglied selbst zu berechnen und ist spätestens bis zum 15. des auf das Quartal zweitfolgenden Kalendermonats an das Finanzamt zu bezahlen. Darüber hinaus gibt es noch die Kammerumlage 2 und die Grundumlage.

Zu den wesentlichen Aufgaben zählen

  • Verhandlung von Kollektivverträgen
  • Mitbestimmung im Rahmen der Wirtschafts- und Sozialpartnerschaft
  • Beratung und Rechtsservice
  • Rechtsvertretung vor dem Arbeits- und Sozialgericht

Hinweis

In Wien ist das Arbeits- und Sozialgericht Wien für arbeits- und sozialgerichtliche Streitigkeiten zuständig. In den Bundesländern entscheiden darüber die Landesgerichte in erster Instanz. Zu den Arbeitsrechtssachen zählen beispielsweise Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitgeberinnen/Arbeitgebern und Arbeitnehmenden im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis oder mit dessen Anbahnung.

Weitere Informationen finden sich auf den Seiten der Wirtschaftskammer Österreich und deren Landesorganisationen.

Weiterführende Links

Letzte Aktualisierung: 12. Februar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft

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