Auflagepflicht

Allgemeine Informationen

Jede kollektivvertragsangehörige Arbeitgeberin/jeder kollektivvertragsfähige Arbeitgeber hat den für sie/ihn geltenden Kollektivvertrag bzw. die für sie/ihn geltenden Kollektivverträge im Betrieb in einem für alle Arbeitnehmerinnen/alle Arbeitnehmer zugänglichen Raum aufzulegen und darauf in einer Betriebskundmachung hinzuweisen.

Wird ein Kollektivvertrag geändert, ist die geänderte Fassung aufzulegen.

Bei Verletzung dieser Bestimmung droht eine Verwaltungsstrafe.

Betroffene Unternehmen

Unternehmen, die unter das Arbeitsverfassungsgesetz fallen und für die ein Kollektivvertrag gilt.

Fristen

Die Auflage hat binnen drei Tagen ab dem Tag der Kundmachung des Kollektivvertrages oder der Verlängerung zu erfolgen.

Zuständige Stelle

Für ein Verwaltungsstrafverfahren ist die → Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.

Rechtsgrundlagen

§§ 15, 16 und 160 Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG)

Letzte Aktualisierung: 24. Februar 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft