Geltungsbereich

Geltung für Arbeitgeber

Eine Arbeitgeberin/ein Arbeitgeber unterliegt einem Kollektivvertrag dann, wenn sie/er zum Zeitpunkt des Abschlusses Mitglied der am Kollektivvertrag beteiligten Partei war oder später wird. Ist die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber Mitglied der Wirtschaftskammer, so gilt für sie/ihn jener Kollektivvertrag, den die für sie/ihn zuständige Fachorganisation der Wirtschaftskammer abschließt.

Übt die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber verschiedene fachliche Tätigkeiten aus, so kann sie/er dadurch mehreren Unterorganisationen der Wirtschaftskammer angehören und damit mehrfach kollektivvertragsangehörig sein. In diesem Fall hängt die Frage nach dem anzuwendenden Kollektivvertrag davon ab, ob abgegrenzte Betriebe oder Betriebsteile existieren oder nicht.

Lässt sich die unternehmerische Tätigkeit nicht nur fachlich, sondern auch organisatorisch trennen, findet auf die einzelnen, organisatorisch abgegrenzten Betriebe oder Betriebsteile der jeweils fachlich entsprechende Kollektivvertrag Anwendung. Ist dagegen eine organisatorische Abgrenzung nicht möglich, kommt nur jener Kollektivvertrag zur Anwendung, der dem wirtschaftlichen Hauptzweck des Betriebes entspricht.

Geltung für Arbeitnehmer

Der Kollektivvertrag gilt nicht nur für jene Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, die der kollektivvertragsabschließenden Berufsvereinigung (Gewerkschaft) angehören, sondern für alle Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer eines Betriebes, für den der Kollektivvertrag gilt.

Rechtsgrundlagen

§§ 8, 9, 10, 11, 12, 13 und 17 Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG)

Letzte Aktualisierung: 24. Februar 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft