Rechtswirkung
Kollektivverträge sind für das einzelne Arbeitsverhältnis unmittelbar rechtsverbindlich. Für die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber stellt der anwendbare Kollektivvertrag eine Mindestnorm dar, die nicht unterschritten werden darf.
Die Bestimmungen in Kollektivverträgen können durch Betriebsvereinbarung oder Einzelvereinbarung weder aufgehoben noch beschränkt werden. Sondervereinbarungen sind nur gültig, wenn sie für die Arbeitnehmerin/den Arbeitnehmer günstiger sind oder Angelegenheiten betreffen, die im Kollektivvertrag nicht geregelt sind.
Die Kollektivvertragsbestimmungen sind unabdingbare Mindestbedingungen, die auch mit Zustimmung der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmer nicht unterschritten werden dürfen.
Beispiel
Sieht der Kollektivvertrag für eine bestimmte Tätigkeit ein Entgelt von 1.300 Euro pro Monat vor, ist ein niedrigeres Entgelt auch dann unzulässig, wenn die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer dem zustimmt. Die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer kann daher jederzeit den Differenzbetrag fordern.
Weiterführende Links
Der Kollektivvertrag – Rechtsgrundlagen und wichtige Begriffe (→ ÖGB)
Rechtsgrundlagen
§ 11 Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft