Lehrvertrag – Abschluss, Dauer und Ende

Abschluss des Lehrvertrags

Folgende Angaben müssen im Lehrvertrag enthalten sein:

  • Bezeichnung des Lehrberufs, in dem die Ausbildung erfolgt
  • Dauer der Lehrzeit
  • Beginn und Ende der Ausbildung
  • Daten der lehrberechtigten Personen und gegebenenfalls der Ausbilderin/des Ausbilders
  • Daten des Lehrlings
  • Hinweis auf die Berufsschulpflicht
  • Allfällige Ausbildungen im Rahmen eines Ausbildungsverbunds mit anderen Betrieben oder Bildungseinrichtungen
  • Höhe des Lehrlingseinkommens
  • Tag des Abschlusses des Lehrvertrags

Der Lehrvertrag ist schriftlich und in vierfacher Ausfertigung zwischen der Lehrberechtigten/dem Lehrberechtigten und dem Lehrling abzuschließen. Bei minderjährigen Lehrlingen bedarf es auch der Unterschrift einer erziehungsberechtigten Person.

Achtung

Die lehrberechtigte Person muss den Lehrvertrag bei der zuständigen Lehrlingsstelle zur Eintragung anmelden. Auch für die Anmeldung des Lehrlings bei der Sozialversicherung und in der Berufsschule ist die lehrberechtigte Person verantwortlich.

Fristen

Die Daten des Lehrvertrags werden durch die Lehrlingsstelle der Wirtschaftskammern geprüft. Auch die Prüfung der Eignung als Lehrbetrieb obliegt der Lehrlingsstelle. Die Protokollierung des Lehrvertrags ist außerdem Voraussetzung zur späteren Zulassung zur Lehrabschlussprüfung.

Dauer der Lehrzeit

Der Lehrvertrag wird für die Dauer der für jeden Lehrberuf festgelegten Lehrzeit (zwei Jahre, zweieinhalb Jahre, drei Jahre, dreieinhalb Jahre oder vier Jahre) abgeschlossen, wobei anzurechnende Vorzeiten (beispielsweise bereits absolvierte facheinschlägige Schulzeiten) abgezogen werden (können).

Hinweis

Im Rahmen der integrativen Berufsausbildung kann eine Verlängerung der Lehrzeit um bis zu zwei Jahre vereinbart werden.

Eine Verminderung der Dauer kommt in folgenden Fällen in Betracht:

  • Anrechnung einer bereits absolvierten Lehrzeit im gleichen oder einem verwandten Lehrberuf. Das genaue Ausmaß einer derartigen Anrechnung ist in der Lehrberufsliste (A bis Z) geregelt.
  • Verkürzung der Lehrzeit nach absolvierter Ausbildung: wer einen Lehrberuf erlernt hat oder eine mindestens dreijährige berufsbildende Schule bzw. allgemeinbildende Schule abgeschlossen hat, kann jeden Lehrberuf (mit wenigstens dreijähriger Lehrzeitdauer) in einer um ein Jahr verkürzten Lehrzeit erlernen
  • Anrechnung von Schulzeiten: abhängig von Schultyp und Schulerfolg gibt es Anrechnungen bei fachlich nahestehenden Lehrberufen
  • Anrechnung von ausländischen Ausbildungszeiten

Hinweis

Eine erfolgte Anrechnung auf die Lehrzeit wird auch durch Beschulung und Entlohnung mitvollzogen. Wer also etwa ein Jahr auf die Lehrzeit angerechnet bekommt, befindet sich bei Lehrzeitbeginn im zweiten Lehrjahr, erhält das Lehrlingseinkommen des zweiten Lehrjahres und besucht die zweite Berufsschulklasse.

Eine Verkürzung der Lehrzeit führt zu deren Verdichtung – die dreijährige Lehre wird innerhalb 24 Monaten absolviert, die dreieinhalbjährige Lehre in 30 Monaten.

Während der Dauer der Lehrzeit muss die lehrberechtigte Person die Eltern oder sonstige Erziehungsberechtigte des Lehrlings von wichtigen Vorkommnissen, die die Ausbildung eines minderjährigen Lehrlings betreffen, verständigen.

Ende der Lehrzeit

Die Lehrzeit endet mit dem im Lehrvertrag genannten letzten Lehrtag. Sollte die Lehrabschlussprüfung jedoch vor diesem Termin abgelegt und bestanden werden, endet die Lehrzeit bereits mit Ablauf der Woche, in der die Prüfung absolviert wurde.

An das Ende der Lehrzeit schließt die dreimonatige Weiterbeschäftigungszeit (= Behaltezeit) an. In manchen Branchen (Handelsgewerbe, Metallindustrie etc.) ist eine Verlängerung der Weiterbeschäftigungszeit festgelegt. Während dieser Zeit muss der ausgelernte Lehrling im erlernten Beruf beschäftigt werden. Eine Kündigung seitens des Betriebes ist erst zum frühestmöglichen Kündigungstermin nach Ablauf der Weiterbeschäftigungszeit möglich.

Der Lehrling selbst hat jederzeit das Recht zu kündigen. Ansonsten gilt: Das Lehrverhältnis kann während der Probezeit aufgelöst werden; später können sowohl die lehrberechtigte Person als auch der Lehrling das Lehrverhältnis zu bestimmten Zeitpunkten einseitig außerordentlich auflösen.

In bestimmten Fällen muss die lehrberechtigte Person der zuständigen Lehrstelle binnen vier Wochen die Endigung des Lehrverhältnisses anzeigen.

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Letzte Aktualisierung: 18. Juli 2022

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft