Lehrvertrag - Abschluss, Dauer und Ende

Der Lehrvertrag ist der Dienstvertrag der Lehrlinge. Dieser muss sowohl von der/dem Lehrberechtigten als auch dem Lehrling unterschrieben werden. Bei minderjährigen Lehrlingen muss zusätzlich zum Lehrling auch noch die gesetzliche Vertreterin/der gesetzliche Vertreter den Lehrvertrag unterschreiben.

Innerhalb von drei Wochen nach Antritt der Lehre hat die/der Lehrberechtigte den Lehrvertrag bei der zuständigen Lehrlingsstelle zur Eintragung anzumelden. Auch für die Anmeldung des Lehrlings bei der Sozialversicherung und in der Berufsschule ist die lehrberechtigte Person verantwortlich.

Folgende Angaben müssen im Lehrvertrag enthalten sein:

  • Bezeichnung des Lehrberufs,
  • Dauer der Lehrzeit
  • Beginn und Ende der Ausbildung
  • Daten der/des Lehrberechtigten und gegebenenfalls der Ausbilderin/des Ausbilders
  • Daten des Lehrlings
  • Hinweis auf die Berufsschulpflicht
  • Allfällige Ausbildungen im Rahmen eines Ausbildungsverbunds mit anderen Betrieben oder Bildungseinrichtungen
  • Höhe des Lehrlingseinkommens
  • Tag des Abschlusses des Lehrvertrags

Der Lehrvertrag ist schriftlich und in vierfacher Ausfertigung zwischen der/dem Lehrberechtigten und dem Lehrling abzuschließen.

Die Daten des Lehrvertrags werden durch die Lehrlingsstelle der Wirtschaftskammern geprüft. Auch die Prüfung der Eignung als Lehrbetrieb wird von der Lehrlingsstelle durchgeführt. Die Protokollierung des Lehrvertrags ist außerdem Voraussetzung zur späteren Zulassung zur Lehrabschlussprüfung.

Der Lehrvertrag wird für die Dauer der festgelegten Lehrzeit (je nach Lehrberuf — zwei Jahre, zweieinhalb Jahre, drei Jahre, dreieinhalb Jahre oder vier Jahre) abgeschlossen, wobei anzurechnende Vorzeiten, wie beispielsweise bereits absolvierte facheinschlägige Schulzeiten, abgezogen werden können.

Verlängerung der Lehrzeit

Im Rahmen der integrativen Berufsausbildung kann eine Verlängerung der Lehrzeit um bis zu zwei Jahre vereinbart werden.

Verminderung der Lehrzeit

Eine Verminderung der Lehrzeit ist in folgenden Fällen möglich:

  • Anrechnung einer bereits absolvierten Lehrzeit im gleichen oder einem verwandten Lehrberuf. Das genaue Ausmaß einer derartigen Anrechnung ist in der Lehrberufsliste (A bis Z) geregelt.
  • Verkürzung der Lehrzeit nach absolvierter Ausbildung:
    Wer einen Lehrberuf erlernt hat oder eine mindestens dreijährige berufsbildende Schule bzw. allgemeinbildende Schule abgeschlossen hat, kann jeden Lehrberuf (mit wenigstens dreijähriger Lehrzeitdauer) in einer um ein Jahr verkürzten Lehrzeit erlernen.
  • Anrechnung von Schulzeiten:
    Abhängig von Schultyp und Schulerfolg gibt es Anrechnungen bei fachlich nahestehenden Lehrberufen.
  • Anrechnung von ausländischen Ausbildungszeiten

Eine erfolgte Anrechnung auf die Lehrzeit wird auch durch Ausbildung und Entlohnung mitvollzogen. Wer also etwa ein Jahr auf die Lehrzeit angerechnet bekommt, befindet sich bei Lehrzeitbeginn im zweiten Lehrjahr, erhält das Lehrlingseinkommen des zweiten Lehrjahres und besucht die zweite Berufsschulklasse.

Eine Verkürzung der Lehrzeit führt zu deren Verdichtung – die dreijährige Lehre wird innerhalb 24 Monaten absolviert, die dreieinhalbjährige Lehre in 30 Monaten.

Hinweis

Während der Lehrzeit muss die lehrberechtigte Person die Eltern oder sonstige Erziehungsberechtigte des Lehrlings von wichtigen Vorkommnissen, die die Ausbildung eines minderjährigen Lehrlings betreffen, verständigen.

Die Lehrzeit endet mit dem im Lehrvertrag genannten letzten Lehrtag. Sollte die Lehrabschlussprüfung jedoch vor diesem Termin abgelegt und bestanden werden, endet die Lehrzeit bereits mit Ablauf der Woche, in der die Prüfung absolviert wurde.

Nach dem Ende der Lehrzeit folgt die dreimonatige Weiterbeschäftigungszeit (= Behaltezeit). In manchen Branchen (Handelsgewerbe, Metallindustrie etc.) ist eine Verlängerung der Weiterbeschäftigungszeit festgelegt. Während dieser Zeit muss der ausgelernte Lehrling im erlernten Beruf beschäftigt werden. Eine Kündigung der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers ist erst zum frühestmöglichen Kündigungstermin nach Ablauf der Weiterbeschäftigungszeit möglich.

Der Lehrling selbst hat jederzeit das Recht zu kündigen. Während der Probezeit kann das Lehrverhältnis jederzeit aufgelöst werden. Danach können sowohl die/der Lehrberechtigte als auch der Lehrling das Lehrverhältnis zu bestimmten Zeitpunkten einseitig außerordentlich auflösen.

In bestimmten Fällen muss die/der Lehrberechtigte der zuständigen Lehrstelle binnen vier Wochen das Ende des Lehrverhältnisses anzeigen.

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Letzte Aktualisierung: 12. Februar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft