Lehrvertrag – Auflösung während der Probezeit

Allgemeine Informationen

Während der ersten drei Monate kann sowohl die/der Lehrberechtigte als auch der Lehrling das Lehrverhältnis jederzeit einseitig ohne Angabe von Gründen auflösen. Darüber hinaus ist eine einvernehmliche vorzeitige Auflösung des Lehrverhältnisses möglich.

Die Auflösung muss in schriftlicher Form erfolgen.

Gründe, die den Lehrberechtigten zur vorzeitigen Auflösung des Lehrverhältnisses berechtigen, liegen beispielsweise vor, wenn

  • der Lehrling sich eines Diebstahls, einer Veruntreuung oder einer sonstigen strafbaren Handlung schuldig macht, die ihn des Vertrauens der/des Lehrberechtigten unwürdig macht oder der Lehrling länger als einen Monat in Haft, ausgenommen Untersuchungshaft, gehalten wird;
  • der Lehrling die/den Lehrberechtigten, deren/dessen Betriebs- oder Haushaltsangehörige tätlich oder erheblich wörtlich beleidigt oder gefährlich bedroht hat;
  • der Lehrling seinen Lehrplatz unbefugt verlässt.

Gründe, die den Lehrling zur vorzeitigen Auflösung des Lehrverhältnisses berechtigen, liegen beispielsweise vor, wenn

  • der Lehrling ohne Schaden für seine Gesundheit das Lehrverhältnis nicht fortsetzen kann;
  • die/der Lehrberechtigte oder die Ausbilderin/der Ausbilder die ihr/ihm obliegenden Pflichten gröblich vernachlässigt;
  • die/der Lehrberechtigte länger als einen Monat in Haft gehalten wird, es sei denn, dass eine gewerberechtliche Stellvertreterin (Geschäftsführerin)/ein gewerberechtlicher Stellvertreter (Geschäftsführer) oder eine Ausbilderin/ein Ausbilder bestellt ist;
  • der Betrieb oder die Werkstätte auf Dauer in eine andere Gemeinde verlegt wird und dem Lehrling die Zurücklegung eines längeren Weges zur Ausbildungsstätte nicht zugemutet werden kann, während der ersten zwei Monate nach der Verlegung; das Gleiche gilt bei einer Übersiedlung des Lehrlings in eine andere Gemeinde.

Betroffene Unternehmen

Lehrbetriebe

Zuständige Stelle

Die Lehrlingsstelle der Wirtschaftskammer des Bundeslandes ( WKO), die für den Lehrbetrieb des Lehrlings örtlich zuständig ist.

Rechtsgrundlagen

§ 15 Berufsausbildungsgesetz (BAG)

Letzte Aktualisierung: 3. April 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft