Lehrvertrag – Ausbildungsübertritt
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Sowohl die/der Lehrberechtigte als auch der Lehrling können das Lehrverhältnis zum Ablauf des letzten Tages des zwölften Monats der Lehrzeit unter Einhaltung einer Frist von einem Monat einseitig außerordentlich auflösen. Bei Lehrberufen mit einer festgelegten Dauer der Lehrzeit von drei, dreieinhalb oder vier Jahren ist das überdies zum Ablauf des letzten Tages des 24. Monats der Lehrzeit möglich.
Die außerordentliche Auflösung des Lehrverhältnisses durch die/den Lehrberechtigten ist nur wirksam, wenn die/der Lehrberechtigte die beabsichtigte außerordentliche Auflösung und die geplante Aufnahme eines Mediationsverfahrens spätestens am Endes des neunten bzw. 21. Lehrmonats dem Lehrling, der zuständigen Stelle und gegebenenfalls dem Betriebsrat sowie dem Jugendvertrauensrat mitgeteilt hat.
Betroffene Unternehmen
Lehrbetriebe
Zuständige Stelle
Die Lehrlingsstelle der Wirtschaftskammer des Bundeslandes (→ WKO), die für den Lehrbetrieb des Lehrlings örtlich zuständig ist.
Rechtsgrundlagen
§ 15a Berufsausbildungsgesetz (BAG)
Zum Formular
Lehrverhältnis – Ausbildungsübertritt (außerordentliche Auflösung)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft