Beendigung des Lehrverhältnisses
Das Lehrverhältnis endet üblicherweise durch Zeitablauf bzw. bei vorher abgelegter Lehrabschlussprüfung mit dem Ende der Woche, in der die Lehrabschlussprüfung bestanden wurde.
Eine frühere Lösung des Lehrverhältnisses muss schriftlich (unter Angabe eines im Berufsausbildungsgesetz aufgezählten Grundes) erfolgen.
Die Auflösung eines Lehrverhältnisses muss vom Lehrbetrieb der Lehrlingsstelle der Wirtschaftskammer und der Berufsschule innerhalb von drei Wochen gemeldet werden!
Bei der Auflösung eines Lehrverhältnisses eines minderjährigen Lehrlings werden zusätzlich die Unterschriften der Erziehungsberechtigten benötigt.
Auflösung eines Lehrverhältnisses innerhalb der Probezeit
Die ersten drei Monate der Lehrzeit gelten als Probezeit. Wenn in diesem Zeitraum eine Lehrgangsberufsschule besucht wird, muss die Probezeit im Betrieb zumindest sechs Wochen dauern. In dieser Zeit kann das Lehrverhältnis sowohl durch den Lehrling als auch durch die Lehrberechtigte/den Lehrberechtigten ohne Angabe von Gründen schriftlich gelöst werden.
Auflösung durch den Lehrberechtigten
Schwerwiegende Verfehlungen seitens des Lehrlings (Fernbleiben von der Arbeit, wiederholte Pflichtverletzung trotz Ermahnung, Diebstahl etc.) berechtigen die Lehrberechtigte/den Lehrberechtigten zur schriftlichen Entlassung des Lehrlings.
Auflösung durch den Lehrling
Wenn dem Lehrling die Fortsetzung der Ausbildung unzumutbar wird (Vorenthaltung des Lehrlingseinkommens, Arbeitszeitüberschreitungen, grob mangelhafte Ausbildung etc.) kann er (mit der Unterschrift der Eltern) schriftlich aus dem Lehrverhältnis austreten.
Einvernehmliche Lösung
Eine einvernehmliche Auflösung des Lehrverhältnisses (also mit beiderseitiger Zustimmung) ist jederzeit möglich. Diese Art der Auflösung hat allerdings in schriftlicher Form und gegebenenfalls mit Zustimmung der gesetzlichen Vertreter (Eltern bzw. Erziehungsberechtigte) zu geschehen. Weiters ist eine Bestätigung der zuständigen Arbeiterkammer beizubringen, aus der hervorgeht, dass der Lehrling über die gesetzlichen Bestimmungen informiert wurde.
Außerordentliche Auflösung
Nach dem ersten oder zweiten Lehrjahr gibt es zusätzlich die Möglichkeit der außerordentlichen Auflösung des Lehrverhältnisses. Diese Auflösung kann entweder durch den Lehrling oder die Lehrberechtigte/den Lehrberechtigten bei Einhaltung einer dreimonatigen Frist ausgesprochen werden.
Die Auflösung durch die Lehrberechtigte/den Lehrberechtigten muss zwar nicht begründet werden, es ist aber davor ein Mediationsverfahren vorgeschrieben, um willkürliche und nicht gerechtfertigte Auflösungen zu verhindern. Das Mediationsverfahren hat zum Ziel, die Gründe für die gewünschte Beendigung des Lehrverhältnisses aufzuarbeiten und wenn möglich, eine Lösung zu finden, damit der Lehrling den Ausbildungsplatz behalten kann.
Erst nach Scheitern des Mediationsverfahrens kann das Lehrverhältnis aufgelöst werden. Im Rahmen der "Ausbildungsgarantie" stellt das AMS sicher, dass der Lehrling an einem anderen Ausbildungsplatz oder in der überbetrieblichen Lehrausbildung die Lehre fortsetzen kann (falls gewünscht).
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft