Lehrvertrag – Eintragung

Allgemeine Informationen

Die Lehrberechtigte/der Lehrberechtigte muss den Lehrvertrag bei der zuständigen Stelle zur Eintragung anmelden und den Lehrling davon informieren.

Betroffene Unternehmen

Lehrbetriebe

Voraussetzungen

Die Eintragung des Lehrvertrags setzt u.a. voraus, dass der Lehrling im Zeitpunkt des Beginns des Lehrverhältnisses die allgemeine Schulpflicht (→ österreich.gv.at) erfüllt hat.

Fristen

Die Anmeldung des Lehrvertrags muss ohne unnötigen Aufschub erfolgen, spätestens jedoch binnen drei Wochen nach Beginn des Lehrverhältnisses.

Zuständige Stelle

Die Lehrlingsstelle der Wirtschaftskammer des Bundeslandes (→ WKO), die für den Lehrbetrieb des Lehrlings örtlich zuständig ist.

Verfahrensablauf

Die Lehrberechtigte/der Lehrberechtigte muss den Lehrvertrag bei der Lehrlingsstelle zur Eintragung anmelden.

Die Lehrlingsstelle nimmt nach Einlangen der Anmeldung die Eintragung des Lehrvertrags vor oder erlässt einen Bescheid, mit dem sie die Eintragung verweigert. Die Eintragung ist beispielsweise zu verweigern, wenn der Lehrling im Zeitpunkt des Beginns des Lehrlingsverhältnisses noch nicht die allgemeine Schulpflicht erfüllt hat.

Wenn der Lehrvertrag Formfehler oder behebbare sachliche Mängel aufweist, setzt die Lehrlingsstelle eine Frist, damit diese behoben werden können.

Erforderliche Unterlagen

Vom Lehrling einzuholen und für die Eintragung vorzulegen:

Kosten

Es fallen keine Gebühren und Abgaben an.

Rechtsgrundlagen

§ 20 Berufsausbildungsgesetz (BAG)

Experteninformation

Es steht keine Experteninformation zur Verfügung.

Zum Formular

Lehrvertrag – Anmeldung

Letzte Aktualisierung: 18. Juli 2022

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft