Lehrvertrag – Eintragung
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Die Lehrberechtigte/der Lehrberechtigte muss den Lehrvertrag bei der zuständigen Stelle zur Eintragung anmelden und den Lehrling davon informieren.
Betroffene Unternehmen
Lehrbetriebe
Voraussetzungen
Die Eintragung des Lehrvertrags setzt u.a. voraus, dass der Lehrling im Zeitpunkt des Beginns des Lehrverhältnisses die allgemeine Schulpflicht (→ österreich.gv.at) erfüllt hat.
Fristen
Die Anmeldung des Lehrvertrags muss ohne unnötigen Aufschub erfolgen, spätestens jedoch binnen drei Wochen nach Beginn des Lehrverhältnisses.
Zuständige Stelle
Die Lehrlingsstelle der Wirtschaftskammer des Bundeslandes (→ WKO), die für den Lehrbetrieb des Lehrlings örtlich zuständig ist.
Verfahrensablauf
Die Lehrberechtigte/der Lehrberechtigte muss den Lehrvertrag bei der Lehrlingsstelle zur Eintragung anmelden.
Die Lehrlingsstelle nimmt nach Einlangen der Anmeldung die Eintragung des Lehrvertrags vor oder erlässt einen Bescheid, mit dem sie die Eintragung verweigert. Die Eintragung ist beispielsweise zu verweigern, wenn der Lehrling im Zeitpunkt des Beginns des Lehrlingsverhältnisses noch nicht die allgemeine Schulpflicht erfüllt hat.
Wenn der Lehrvertrag Formfehler oder behebbare sachliche Mängel aufweist, setzt die Lehrlingsstelle eine Frist, damit diese behoben werden können.
Erforderliche Unterlagen
Vom Lehrling einzuholen und für die Eintragung vorzulegen:
- Schulzeugnis der letzten Klasse
- Nachweis eventueller bereits abgelegter Ausbildungszeiten
- Für EU-Ausländerinnen/EU-Ausländer: zusätzlich
Kosten
Es fallen keine Gebühren und Abgaben an.
Rechtsgrundlagen
§ 20 Berufsausbildungsgesetz (BAG)
Experteninformation
Es steht keine Experteninformation zur Verfügung.
Zum Formular
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft