Lehrabschlussprüfung

Die Anmeldung zur Lehrabschlussprüfung bei der Lehrlingsstelle der Wirtschaftskammer des Bundeslandes ( WKO) erfolgt durch den Lehrling selbst und kann frühestens sechs Monate vor Lehrzeitende erfolgen.

Die Prüfungsgebühr von 121 Euro (gilt für das Jahr 2023) muss von der/dem Lehrberechtigten bezahlt werden, wenn der Lehrling in einem aufrechten Lehrverhältnis steht oder innerhalb der Weiterbeschäftigungszeit erstmals antritt.

Die Prüfungsmaterialien sind den Lehrlingen, die das erste Mal zur Lehrabschlussprüfung antreten, von der Lehrlingsstelle oder von der/dem Lehrberechtigten kostenlos zur Verfügung zu stellen. Auch das Werkzeug ist diesen Lehrlingen kostenlos zu überlassen.

Vorzeitiger Prüfungsantritt

Lehrlinge, die die Berufsschule erfolgreich abgeschlossen haben, können bereits ab Beginn ihres letzten Lehrjahres die Zulassung zur Lehrabschlussprüfung beantragen und zur Lehrabschlussprüfung antreten, wenn

  • die/der Lehrberechtigte im Antrag auf Zulassung zur Lehrabschlussprüfung der vorzeitigen Ablegung der Lehrabschlussprüfung zugestimmt hat oder
  • das Lehrverhältnis einvernehmlich oder ohne Verschulden des Lehrlings vorzeitig aufgelöst wurde oder vor Ablauf der vereinbarten Lehrzeit geendet hat.

Der Antrag muss bei der Lehrlingsstelle der Wirtschaftskammer des Bundeslandes, die für den Lehrbetrieb des Lehrlings örtlich zuständig ist, eingebracht werden.

Außerordentlicher Prüfungsantritt

Die zuständige Stelle lässt eine Prüfungswerberin/einen Prüfungswerber ausnahmsweise auch ohne Nachweis bestimmter gesetzlicher Voraussetzungen zur Lehrabschlussprüfung zu,

  • wenn die Prüfungswerberin/der Prüfungswerber das 18. Lebensjahr vollendet hat und glaubhaft macht, dass sie/er auf eine andere Weise die im betreffenden Lehrberuf erforderlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen (beispielsweise durch berufliche Vorerfahrungen oder sonstige praktische Tätigkeit oder durch den Besuch von Kursen) erworben hat; oder
  • wenn die Prüfungswerberin/der Prüfungswerber die Zurücklegung von mindestens der Hälfte der für den Lehrberuf festgesetzten Lehrzeit nachweist und für sie/ihn keine Möglichkeit besteht, einen Lehrvertrag für die auf die im Lehrberuf festgesetzte Dauer der Lehrzeit fehlende Zeit abzuschließen.

Der Antrag auf ausnahmsweise Zulassung muss bei der Lehrlingsstelle der Wirtschaftskammer ( WKO), die für den Wohn- oder Arbeitsort des Lehrlings örtlich zuständig ist, eingebracht werden.

Erfolgsprämien

Informationen über Erfolgsprämien für Lehrabschlussprüfungen finden sich auf der Seite "Förderungen für Lehrbetriebe".

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

§ 23 Berufsausbildungsgesetz (BAG)

Letzte Aktualisierung: 12. Februar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft