Außerordentliche Lehrabschlussprüfung
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Die zuständige Stelle lässt eine Prüfungswerberin/einen Prüfungswerber ausnahmsweise auch ohne Nachweis bestimmter gesetzlicher Voraussetzungen zur Lehrabschlussprüfung zu,
- wenn die Prüfungswerberin/der Prüfungswerber mindestens 18 Jahre alt ist und glaubhaft macht, dass sie/er auf eine andere Weise die im betreffenden Lehrberuf erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse (beispielsweise durch eine entsprechend lange und einschlägige Anlerntätigkeit oder sonstige praktische Tätigkeit oder durch den Besuch entsprechender Kursveranstaltungen) erworben hat; oder
- wenn die Prüfungswerberin/der Prüfungswerber die Zurücklegung von mindestens der Hälfte der für den Lehrberuf festgesetzten Lehrzeit nachweist und für sie/ihn keine Möglichkeit besteht, einen Lehrvertrag für die auf die im Lehrberuf festgesetzte Dauer der Lehrzeit fehlende Zeit abzuschließen.
Betroffene Unternehmen
Lehrbetriebe
Zuständige Stelle
Die Lehrlingsstelle der Wirtschaftskammer (→ WKO), die für den Wohn- bzw. Ausbildungsort des Lehrlings örtlich zuständig ist
Verfahrensablauf
Es muss ein Antrag bei der zuständigen Stelle gestellt werden.
Rechtsgrundlagen
§ 23 Abs 5 Berufsausbildungsgesetz (BAG)
Zum Formular
Lehrabschlussprüfung – Antrag auf ausnahmsweise Zulassung
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft