Vorzeitiger Antritt zur Lehrabschlussprüfung

Allgemeine Informationen

Lehrlinge, die die Berufsschule erfolgreich abgeschlossen haben, können bereits ab Beginn ihres letzten Lehrjahres die Zulassung zur Lehrabschlussprüfung beantragen und zur Lehrabschlussprüfung antreten, wenn

  • die/der Lehrberechtigte im Antrag auf Zulassung zur Lehrabschlussprüfung der vorzeitigen Ablegung der Lehrabschlussprüfung zugestimmt hat oder
  • das Lehrverhältnis einvernehmlich oder ohne Verschulden des Lehrlings vorzeitig aufgelöst wurde oder vor Ablauf der vereinbarten Lehrzeit geendet hat.

Betroffene Unternehmen

Lehrbetriebe

Zuständige Stelle

Die Lehrlingsstelle der Wirtschaftskammer (→ WKO), die für den Wohn- bzw. Ausbildungsort des Lehrlings örtlich zuständig ist.

Verfahrensablauf

Es muss ein Antrag bei der zuständigen Stelle gestellt werden.

Rechtsgrundlagen

§ 23 Abs 2a Berufsausbildungsgesetz (BAG)

Experteninformation

Es steht keine Experteninformation zur Verfügung.

Zum Formular

Lehrabschlussprüfung – Einverständniserklärung zur vorzeitigen Ablegung

Letzte Aktualisierung: 18. Juli 2022

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft