Vorzeitiger Antritt zur Lehrabschlussprüfung
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Allgemeine Informationen
Lehrlinge, die die Berufsschule erfolgreich abgeschlossen haben, können bereits ab Beginn ihres letzten Lehrjahres die Zulassung zur Lehrabschlussprüfung beantragen und zur Lehrabschlussprüfung antreten, wenn
- die/der Lehrberechtigte im Antrag auf Zulassung zur Lehrabschlussprüfung der vorzeitigen Ablegung der Lehrabschlussprüfung zugestimmt hat oder
- das Lehrverhältnis einvernehmlich oder ohne Verschulden des Lehrlings vorzeitig aufgelöst wurde oder vor Ablauf der vereinbarten Lehrzeit geendet hat.
Betroffene Unternehmen
Lehrbetriebe
Zuständige Stelle
Die Lehrlingsstelle der Wirtschaftskammer (→ WKO), die für den Wohn- bzw. Ausbildungsort des Lehrlings örtlich zuständig ist.
Verfahrensablauf
Es muss ein Antrag bei der zuständigen Stelle gestellt werden.
Rechtsgrundlagen
§ 23 Abs 2a Berufsausbildungsgesetz (BAG)
Zum Formular
Lehrabschlussprüfung – Einverständniserklärung zur vorzeitigen Ablegung
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft