Arbeitsrechtliche Rahmenbedingungen
Rechte und Pflichten
Der Lehrling muss
- sich um die Erlernung des Berufes bemühen,
- mit Materialien und Werkzeugen sorgsam umgehen,
- die Berufsschule besuchen,
- Betriebsgeheimnisse wahren und
- dienstliche Anweisungen befolgen.
Die Lehrberechtigte/der Lehrberechtigte muss
- für eine ordnungsgemäße Ausbildung sorgen,
- das Lehrlingseinkommen bezahlen,
- für sichere Arbeitsbedingungen sorgen,
- den Lehrling schützen (z.B. vor Überforderung, vor Kolleginnen/vor Kollegen) und
- den Lehrling zum Berufsschulbesuch anhalten.
Hinweis
Das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft erlässt für jeden Lehrberuf die Ausbildungsordnungen, in denen das spezifische Berufsbild des jeweiligen Lehrberufes festgelegt ist. Dies dient dem Lehrbetrieb als Hilfestellung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung des Ausbildungsprogramms.
Arbeitszeit und Ruhezeiten
Für jugendliche Lehrlinge (bis 18 Jahre) gelten die arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen für Jugendliche.
Für Lehrlinge über 18 Jahren gelten die allgemeinen arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen. Für diese Lehrlinge sind Überstunden nicht auf Basis des Lehrlingseinkommens, sondern auf Basis des niedrigsten im Betrieb bezahlten Facharbeiterlohns bzw. Angestelltengehalts zu erfolgen.
Urlaubsanspruch
Wie allen Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern gebührt auch Lehrlingen ein Jahresurlaub im Ausmaß von 30 Werktagen (Montag bis Samstag) bzw. 25 Arbeitstagen (Montag bis Freitag).
Achtung
Der Zeitpunkt des Urlaubsantritts ist jeweils zwischen dem Lehrling und der Lehrberechtigten/dem Lehrberechtigten zu vereinbaren.
In der Zeit von 15. Juni bis 15. September haben Lehrlinge unter 18 Jahren auf ihr Verlangen hin Anspruch auf einen Urlaub von mindestens zwei Wochen. Der genaue Zeitpunkt obliegt aber wieder einer Vereinbarung zwischen dem Lehrling und dem Lehrberechtigten bzw. der Lehrberechtigten.
Ist bei Auflösung des Lehrverhältnisses ein Urlaub noch nicht zur Gänze verbraucht, ist dieser anteilsmäßig abzugelten (Urlaubsersatzleistung).
Reduktion der täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit bei Vorliegen spezieller Gründe
Die tägliche und wöchentliche Normalarbeitszeit kann bei Vorliegen folgender Gründe bis zu 50 Prozent reduziert werden:
- Gesundheitliche Notwendigkeit (erforderlich ist eine ärztliche Bestätigung)
- Betreuung der eigenen bzw. angenommenen Kinder bis zum 31. Dezember des Jahres des Schuleintritts der Kinder.
In diesen Fällen kann die Lehrzeit zum Zweck ausreichender Vermittlung der beruflichen Kompetenz um bis zu zwei Jahre verlängert werden.
Kurzarbeit für Lehrlinge
Bis zum 31. August 2020 kann die Arbeitszeit auch bis zu Gänze reduziert werden, um Kurzarbeit im Unternehmen auch für die auszubildenden Lehrlinge (§ 37b AMSG) in Anspruch nehmen zu können.
Lehrlingseinkommen
Dem Lehrling gebührt ein monatliches Lehrlingseinkommen, dessen Höhe in der Regel kollektivvertraglich festgelegt ist. Ebenfalls im Kollektivvertrag geregelt ist der Anspruch bzw. die Höhe allfälliger Sonderzahlungen (Weihnachtsremuneration, Urlaubszuschuss). Über die Entgeltansprüche ist eine monatliche Abrechnung auszufolgen.
Sozialversicherung
Lehrlinge unterliegen der Kranken-, Unfall-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherung. Um die Ausbildung von Lehrlingen zu fördern, existieren im Zusammenhang mit der Entrichtung des Kranken-, Unfall-, und Arbeitslosenversicherungsbeitrages nachstehende
Begünstigungen:
Krankenversicherungsbeitrag
Der Krankenversicherungsbeitrag für Lehrlinge fällt mit Beginn der Lehrzeit ab dem 1. Jänner 2016 vom ersten bis zum letzten Lehrjahr an. Der Beitragssatz beträgt während der gesamten Lehrzeit für den Dienstgeber 1,68 Prozent und für den Lehrling 1,67 Prozent.
Für Lehrlinge mit Beginn der Lehrzeit vor dem 1.Jänner 2016 ist für die Dauer der ersten zwei Lehrjahre kein Krankenversicherungsbeitrag abzuführen (weder Dienstgeber- noch Lehrlingsanteil). Ab Beginn des dritten Lehrjahres ist der gesamte Krankenversicherungsbeitrag abzuführen (Dienstgeber- und Lehrlingsanteil).
Unfallversicherungsbeitrag
Für Lehrlinge ist kein Unfallversicherungsbeitrag zu entrichten. Für Zeiten, für die kein Kranken- bzw. Unfallversicherungsbeitrag geleistet wird, besteht trotzdem Versicherungsschutz!
IESG-Zuschlag
Die Dienstgeberin/der Dienstgeber muss für in ihrem/seinem Betrieb angestellte Lehrlinge für die gesamte Dauer des Lehrverhältnisses keinen IESG-Zuschlag (Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz – IESG) abführen.
Arbeitslosenversicherungsbeitrag
Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag für Lehrlinge beträgt 2,4 Prozent der Beitragsgrundlage (im Gegensatz zum normalen Beitragssatz in Höhe von 6 Prozent). Der vom Lehrling zu tragende Anteil beträgt maximal 1,2 Prozent. Nach § 2a Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz wird der vom Lehrling zu tragende Anteil bei geringem Einkommen auf 1 Prozent reduziert oder entfällt zur Gänze.
Weiterführende Links
- Liste der Lehrberufe von A bis Z (BMAW)
- Lehrstellenberater in Österreich (WKO)
- Lehrlings- und Berufsausbildung (BMAW)
Rechtsgrundlagen
Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft