An-/Abmeldung der Lehrlinge und Rahmenbedingungen des Lehrverhältnisses

Lehrbetriebe müssen ihre Lehrlinge rechtzeitig bei der Sozialversicherung und der Berufsschule anmelden. Außerdem muss ihr Lehrvertrag bei der Lehrlingsstelle der Wirtschaftskammer des Bundeslandes ( WKO), die für den Lehrbetrieb des Lehrlings örtlich zuständig ist, angemeldet werden.

Bei der Beschäftigung eines Lehrlings gelten außerdem

  • zusätzliche Rechte und Pflichten des Lehrlings und der/des Lehrberechtigten,
  • besondere Arbeitszeit und Ruhezeitregelungen,
  • Sonderregelungen zum Urlaubsanspruch und
  • Sonderregelungen zur Sozialversicherung

Folgende Anmeldefristen sind zu beachten:

Die Lehrlingsstellen der Wirtschaftskammer der Bundesländer ( WKO),  beraten (zukünftige) Lehrbetriebe zu allen erforderlichen Schritten. Die Vorgehensweise bei der Lehrlingsanmeldung entspricht dem Vorgehen bei der Anmeldung von Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern.

Pflichten des Lehrlings

Der Lehrling muss

  • sich um das Erlernen des Berufes bemühen,
  • mit Materialien und Werkzeugen sorgsam umgehen,
  • die Berufsschule besuchen,
  • Betriebsgeheimnisse wahren und
  • dienstliche Anweisungen befolgen.

Pflichten des Lehrberechtigten

Die/der Lehrberechtigte muss

  • für eine ordnungsgemäße Ausbildung sorgen,
  • das Lehrlingseinkommen bezahlen,
  • für sichere Arbeitsbedingungen sorgen,
  • den Lehrling schützen (z.B. vor Überforderung, vor Kolleginnen/Kollegen) und
  • den Lehrling zum Berufsschulbesuch anhalten.

Außerdem hat die/der Lehrberechtigte (bzw. der Ausbildungsbetrieb) die Eltern oder sonstige Erziehungsberechtigte des Lehrlings von wichtigen Vorkommnissen, die die Ausbildung eines minderjährigen Lehrlings betreffen, zu verständigen.

In folgenden Fällen ist zusätzlich zu den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten auch der Lehrling schriftlich vom Ende des Lehrverhältnisses zu verständigen:

  • Tod der/des Lehrberechtigten und keine andere lehrberechtigte Person vorhanden
  • Die/der Lehrberechtigte ist nicht mehr zur Ausübung der Tätigkeit befugt, in der der Lehrling ausgebildet wird

In folgenden Fällen muss die/der Lehrberechtigte (bzw. der Ausbildungsbetrieb) das Ende des Lehrverhältnisses außerdem bei der örtlich zuständigen Lehrlingsstelle der Wirtschaftskammer des Bundeslandes ( WKO) anzeigen:

  • Tod des Lehrlings
  • Tod der/des Lehrberechtigten und keine andere lehrberechtigte Person ist vorhanden
  • Die/der Lehrberechtigte ist nicht mehr zur Ausübung der Tätigkeit befugt, in der der Lehrling ausgebildet wird

Die Anzeige muss ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch binnen vier Wochen, eingebracht werden.

Hinweis

Das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft erlässt für jeden Lehrberuf die Ausbildungsordnungen ( BMAW), in denen das spezifische Berufsbild des jeweiligen Lehrberufes festgelegt ist. Das dient dem Lehrbetrieb als Hilfe für das sachliche und zeitliche Gliedern des Ausbildungsprogramms.

Für jugendliche Lehrlinge (bis 18 Jahre) gelten die arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen für Jugendliche.

Für Lehrlinge über 18 Jahre gelten die allgemeinen arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen. Für diese Lehrlinge sind Überstunden nicht auf Basis des Lehrlingseinkommens, sondern auf Basis des niedrigsten im Betrieb bezahlten Facharbeiterlohns bzw. Angestelltengehalts zu bezahlen.

Reduktion der täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit bei Vorliegen spezieller Gründe

Die tägliche und wöchentliche Normalarbeitszeit kann bei folgenden Gründen bis zu 50 Prozent reduziert werden:

  • Gesundheitliche Notwendigkeit (erforderlich ist eine ärztliche Bestätigung)
  • Betreuung der eigenen bzw. angenommenen Kinder bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem das Kind in die Schule kommt.

In diesen Fällen kann die Lehrzeit zur ausreichenden Vermittlung der beruflichen Kompetenz um bis zu zwei Jahre verlängert werden.

Dem Lehrling gebührt ein monatliches Lehrlingseinkommen, dessen Höhe in der Regel kollektivvertraglich festgelegt ist. Ebenfalls im Kollektivvertrag geregelt ist der Anspruch bzw. die Höhe allfälliger Sonderzahlungen (Weihnachtsremuneration, Urlaubszuschuss). Über die Entgeltansprüche ist eine monatliche Abrechnung auszuhändigen.

Lehrlingen gebührt ein Jahresurlaub im Ausmaß von 30 Werktagen (Montag bis Samstag) bzw. 25 Arbeitstagen (Montag bis Freitag). Der Zeitpunkt des Urlaubsantritts ist jeweils zwischen dem Lehrling und der/dem Lehrberechtigten zu vereinbaren.

In der Zeit von 15. Juni bis 15. September haben Lehrlinge unter 18 Jahren auf ihr Verlangen hin Anspruch auf einen Urlaub von mindestens zwei Wochen. Der genaue Zeitpunkt bedarf einer Vereinbarung zwischen dem Lehrling und der/dem Lehrberechtigten.

Ist bei Auflösung des Lehrverhältnisses ein Urlaub noch nicht zur Gänze verbraucht, ist dieser anteilsmäßig auszuzahlen (Urlaubsersatzleistung).

Lehrlinge unterliegen der Kranken-, Unfall-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherung. Um die Ausbildung von Lehrlingen zu fördern, existieren folgende Begünstigungen:

Reduzierter Krankenversicherungsbeitrag

Der Krankenversicherungsbeitrag für Lehrlinge fällt mit Beginn der Lehrzeit vom ersten bis zum letzten Lehrjahr an. Der Beitragssatz beträgt während der gesamten Lehrzeit für den Dienstgeber 1,68 Prozent und für den Lehrling 1,67 Prozent.

Kein Unfallversicherungsbeitrag

Für Lehrlinge ist kein Unfallversicherungsbeitrag zu entrichten. Für Zeiten, für die kein Kranken- bzw. Unfallversicherungsbeitrag geleistet wird, besteht trotzdem Versicherungsschutz!

Kein IESG-Zuschlag

Die Dienstgeberin/der Dienstgeber muss für angestellte Lehrlinge in ihrem/seinem Betrieb für die gesamte Dauer des Lehrverhältnisses keinen IESG-Zuschlag (Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz – IESG) abführen.

Reduzierter Arbeitslosenversicherungsbeitrag

Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag für Lehrlinge beträgt 2,4 Prozent der Beitragsgrundlage (im Gegensatz zum normalen Beitragssatz in Höhe von 6 Prozent). Der vom Lehrling zu tragende Anteil beträgt maximal 1,2 Prozent. Der vom Lehrling zu tragende Anteil wird bei geringem Einkommen auf 1 Prozent reduziert oder entfällt zur Gänze.

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 12. Februar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft