Verständigungspflichten des Lehrberechtigten

Allgemeine Informationen

Die/der Lehrberechtigte (bzw. der Ausbildungsbetrieb) muss die Eltern oder sonstige Erziehungsberechtigte des Lehrlings von wichtigen Vorkommnissen, die die Ausbildung eines minderjährigen Lehrlings betreffen, verständigen.

Dabei muss die Verständigung vom Eintritt der Endigung des Lehrverhältnisses in folgenden Fällen schriftlich und auch an den Lehrling erfolgen:

  • Tod der/des Lehrberechtigten und keine Ausbilderin/kein Ausbilder ist vorhanden
  • Die/der Lehrberechtigte ist nicht mehr zur Ausübung der Tätigkeit befugt, in der der Lehrling ausgebildet wird

In folgenden Fällen muss die/der Lehrberechtigte (bzw. der Ausbildungsbetrieb) eine Endigung des Lehrverhältnisses außerdem der zuständigen Stelle anzeigen:

  • Tod des Lehrlings
  • Tod der/des Lehrberechtigten und keine Ausbildnerin/kein Ausbildner ist vorhanden
  • Die/der Lehrberechtigte ist nicht mehr zur Ausübung der Tätigkeit befugt, in der der Lehrling ausgebildet wird

Betroffene Unternehmen

Lehrbetriebe

Fristen

Die Anzeige gegenüber der zuständigen Stelle muss ohne unnötigen Aufschub erfolgen, spätestens jedoch binnen vier Wochen.

Zuständige Stelle

Die Lehrlingsstelle der Wirtschaftskammer des Bundeslandes ( WKO), die für den Lehrbetrieb des Lehrlings örtlich zuständig ist.

Rechtsgrundlagen

§ 9 Abs 4 und 9 Berufsausbildungsgesetz (BAG)

Letzte Aktualisierung: 3. April 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft