Verständigungspflichten des Lehrberechtigten
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Die/der Lehrberechtigte (bzw. der Ausbildungsbetrieb) muss die Eltern oder sonstige Erziehungsberechtigte des Lehrlings von wichtigen Vorkommnissen, die die Ausbildung eines minderjährigen Lehrlings betreffen, verständigen.
Dabei muss die Verständigung vom Eintritt der Endigung des Lehrverhältnisses in folgenden Fällen schriftlich und auch an den Lehrling erfolgen:
- Tod der/des Lehrberechtigten und keine Ausbilderin/kein Ausbilder ist vorhanden
- Die/der Lehrberechtigte ist nicht mehr zur Ausübung der Tätigkeit befugt, in der der Lehrling ausgebildet wird
In folgenden Fällen muss die/der Lehrberechtigte (bzw. der Ausbildungsbetrieb) eine Endigung des Lehrverhältnisses außerdem der zuständigen Stelle anzeigen:
- Tod des Lehrlings
- Tod der/des Lehrberechtigten und keine Ausbildnerin/kein Ausbildner ist vorhanden
- Die/der Lehrberechtigte ist nicht mehr zur Ausübung der Tätigkeit befugt, in der der Lehrling ausgebildet wird
Betroffene Unternehmen
Lehrbetriebe
Fristen
Die Anzeige gegenüber der zuständigen Stelle muss ohne unnötigen Aufschub erfolgen, spätestens jedoch binnen vier Wochen.
Zuständige Stelle
Die Lehrlingsstelle der Wirtschaftskammer des Bundeslandes (→ WKO), die für den Lehrbetrieb des Lehrlings örtlich zuständig ist.
Rechtsgrundlagen
§ 9 Abs 4 und 9 Berufsausbildungsgesetz (BAG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft