Stellenausschreibungen

Bei der Ausschreibung von offenen Stellen sind

  • Unternehmerinnen/Unternehmer,
  • private Arbeitsvermittlerinnen/private Arbeitsvermittler und
  • das Arbeitsmarktservice (AMS)

verpflichtet, Stellenausschreibungen

  • geschlechtsneutral und
  • diskriminierungsfrei zu formulieren, sowie
  • das für die ausgeschriebene Stelle zu erwartende kollektivvertragliche oder durch Gesetz festgelegte Mindestentgelt und eine allfällige Bereitschaft zur Überzahlung anzugeben. In Wirtschaftsbereichen, in denen es kein kollektivvertragliches Mindestentgelt gibt, muss jenes Entgelt angegeben werden, das als Verhandlungsbasis für die Vereinbarung des Entgelts dienen soll.

Dies gilt sowohl bei öffentlichen Ausschreibungen als auch bei Ausschreibungen innerhalb des Betriebes/Unternehmens.

Nicht erfasst sind dienstnehmerähnliche Personen sowie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer in hohen Führungspositionen (z.B. Geschäftsführerinnen/Geschäftsführer).

Bei Verstoß sind Verwaltungsstrafen vorgesehen.

Diskriminierungsfreie Formulierung

In Stellenausschreibungen darf niemand aufgrund

  • des Geschlechts,
  • des Alters,
  • der ethnischen Zugehörigkeit,
  • der Religion oder Weltanschauung oder
  • der sexuellen Orientierung

benachteiligt werden.

Ausnahme: Es ist möglich, dass eines der oben genannten Diskriminierungsmerkmale eine wesentliche Voraussetzung dafür ist, dass die Tätigkeit überhaupt erbracht werden kann. Wenn es sich um eine angemessene Anforderung handelt und der Zweck nicht gegen das Gesetz verstößt, ist es in diesen Fällen erlaubt, in einer Stellenausschreibung eines der genannten Merkmale als Voraussetzung zu nennen.

Beispiel für eine erlaubte Ausschreibung: Ein Unternehmen, das Umstandsmode verkauft, sucht weibliche Fotomodelle in gebärfähigem Alter.

Beispiel für eine verbotene Ausschreibung: Ein Unternehmen sucht LKW-Fahrer mit perfekten Deutsch-Kenntnissen.

Letzte Aktualisierung: 31. März 2023

Für den Inhalt verantwortlich: USP-Redaktion