Begriffsdefinition "Urlaub"

Der Urlaub

  • ist die zeitlich begrenzte Freistellung der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers von ihrer/seiner Arbeitspflicht,
  • dient der Erholung der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers,
  • wird bezahlt, d.h. die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer hat auch während dieser Zeit Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts (Urlaubsentgelt).

Die Bestimmungen des Urlaubsgesetzes sind zugunsten der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers zwingendes Recht. Sie können durch Einzel-, Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung weder aufgehoben noch beschränkt werden.

Die genauen Bestimmungen können aber sehr wohl für die Arbeitnehmerin/den Arbeitnehmer günstiger gestaltet werden.

Weiterführende Links

Urlaub (→ AK)

Rechtsgrundlagen

Urlaubsgesetz

Letzte Aktualisierung: 24. Februar 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft