Erkrankung während Urlaub
Bei Krankheit oder Unfall in der Zeit des Urlaubs werden die auf Werktage fallenden Krankenstandstage nicht auf den Urlaubsverbrauch angerechnet. Dies trifft dann zu, wenn der Krankenstand mehr als drei Kalendertage andauert und die Krankheit nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde.
Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer müssen in diesem Fall ihrer Arbeitgeberin/ihrem Arbeitgeber nach dreitägiger Krankheitsdauer unverzüglich Mitteilung machen und bei Wiedereintritt des Dienstes eine ärztliche Bestätigung vorlegen.
Erforderliche Unterlagen:
- Ärztliche Bestätigung (der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber vorzulegen)
- Passiert die Erkrankung oder der Unfall im Ausland:
- Nachweis, dass die behandelnde Person als Ärztin/Arzt zugelassen ist bzw.
- Eine Bestätigung der behandelnden Krankenanstalt
Europäische Krankenversicherungskarte
In EU-Mitgliedstaaten, EWR-Staaten und der Schweiz dient die Europäische Krankenversicherungskarte, die sich auf der Rückseite der e-card befindet, bei vorübergehenden Aufenthalten (wie z.B. Urlaubsreisen) als Anspruchsnachweis und ist direkt dem ausländischen Leistungserbringer (Vertragsärztin/Vertragsarzt, Vertragskrankenhaus) vorzulegen.
Kann die Europäische Krankenversicherungskarte aufgrund fehlender Vorversicherungszeiten nicht aktiviert werden – in einem solchen Fall finden Sie auf der Rückseite der e-card Sterne in den Textfeldern vor – wird von Ihrem zuständigen Versicherungsträger eine Bescheinigung als provisorischer Ersatz für die Europäische Krankenversicherungskarte ausgestellt, die als Nachweis über das Bestehen eines Krankenversicherungsschutzes in Österreich gilt.
Da die Europäische Krankenversicherungskarte im Ausland vorerst nur optisch lesbar ist, ist die Gültigkeitsdauer begrenzt und u.a. abhängig von den Vorversicherungszeiten, die beim Ausstellungsstichtag vorliegen.
Vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Europäischen Krankenversicherungskarte wird automatisch vom zuständigen Versicherungsträger eine neue e-card ausgestellt.
Weitere Informationen zur e-card finden Sie bei der e-card Serviceline unter der Telefonnummer 050 124 3311.
Für Aufenthalte außerhalb der EU, des EWR bzw. der Schweiz wird eine bilaterale Anspruchsbescheinigung benötigt, die die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber bzw. der zuständige Sozialversicherungsträger ausstellt.
In jenen Ländern, mit denen Österreich kein Abkommen über soziale Sicherheit hat, müssen die aus einer Krankenbehandlung erwachsenen Kosten vor Ort selbst gezahlt werden. Der zuständige österreichische Versicherungsträger gewährt gegen Vorlage der entsprechenden Unterlagen einen Kostenersatz in Höhe jenes Betrages, der im Inland aufzuwenden gewesen wäre.
Weiterführende Links
- e-card (→ SVC)
- Europäische Krankenversicherungskarte (→ SV)
- Suche nach Vertrauensärztinnen/Vertrauensärzten im Ausland (→ BMEIA)
- Erkrankung und Unfall im Ausland (→ BMEIA)
- Kontaktdaten der Sozialversicherungsträger (→ SV)
- Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
- Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft