Ersatzleistung Beendigung Arbeitsverhältnis

Laufendes Urlaubsjahr

Endet ein Arbeitsverhältnis, steht der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer für den noch nicht verbrauchten Urlaub eine Ersatzleistung zu. Dies bedeutet, dass für den offenen Resturlaub für das laufende Urlaubsjahr, in dem das Arbeitsverhältnis beendet wird, eine Ersatzleistung zur Abgeltung des offenen aliquoten (= der Dauer der Dienstzeit in diesem Jahr im Verhältnis zum gesamten Urlaubsjahr entsprechenden) Urlaubsanspruchs gebührt.

Hinweis

Bei unberechtigtem vorzeitigen Austritt gebührt keine Ersatzleistung.

Wurde zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mehr Urlaub verbraucht, als dem anteilig zurückgelegten Arbeitsjahr entspricht, muss der "zu viel" verbrauchte Urlaub von der Arbeitnehmerin/vom Arbeitnehmer nicht zurückgezahlt werden.

Bei verschuldeter Entlassung und unberechtigtem vorzeitigen Austritt ist der zu viel verbrauchte Urlaub jedoch zurückzuzahlen.

Vorangegangene Urlaubsjahre

Im Unterschied dazu gebührt für nicht verbrauchten Urlaub aus vorangegangenen Urlaubsjahren an Stelle des noch ausständigen Urlaubsentgelts jedenfalls (d.h. unabhängig von der Art der Beendigung des Arbeitsverhältnisses) eine Ersatzleistung im Ausmaß des noch ausständigen Urlaubsentgelts, soweit der Urlaubsanspruch noch nicht verjährt ist.

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Letzte Aktualisierung: 24. Februar 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft