Rücktritt von Urlaubsvereinbarung bzw. Rückberufung aus Urlaub

Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber kann von der mit der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer getroffenen Urlaubsvereinbarung bei Vorliegen besonders schwerwiegender Gründe zurücktreten, die zur Vermeidung wirtschaftlicher Nachteile für das Unternehmen die Anwesenheit gerade dieser Arbeitnehmerin/dieses Arbeitnehmers unumgänglich notwendig machen.

Die Rechtsprechung legt an das Rücktrittsrecht der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers einen sehr strengen Maßstab an. Tritt die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber etwa wegen einer nicht vorhersehbaren Änderung der betrieblichen Verhältnisse von der Urlaubsvereinbarung zurück, hat sie/er der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer nicht nur einen anderen Urlaubstermin anzubieten, sondern auch den allfälligen Schaden (etwa Stornogebühren für ein bereits bezahltes Urlaubsarrangement) zu bezahlen.

Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber ist grundsätzlich nicht berechtigt, eine Arbeitnehmerin/einen Arbeitnehmer von einem bereits angetretenen Urlaub zurückzuberufen. Eine Rückberufung ist nur ausnahmsweise im Falle eines Betriebsnotstandes zulässig. Erfolgt zulässigerweise eine Rückberufung, ist die getroffene Urlaubsvereinbarung hinfällig - dieser "Urlaub" ist auf das Urlaubsausmaß nicht anzurechnen. Zudem hat die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer die Kosten, die sich aus der Rückberufung ergaben, zu ersetzen.

Letzte Aktualisierung: 24. Februar 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft