Unbezahlter Urlaub/Vereinbarte Karenz
Für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer besteht die Möglichkeit, unbezahlten Urlaub zu vereinbaren (das Arbeitsverhältnis bleibt aufrecht).
Arbeitsrechtlich wird unbezahlter Urlaub in der Regel als Karenzierung bezeichnet.
Kommt es bei pflichtversicherten Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern zu einer Arbeitsunterbrechung infolge unbezahlten Urlaubs von bis zu einem Monat und wird das Beschäftigungsverhältnis nicht beendet, besteht die Pflichtversicherung für diesen Monat automatisch weiter.
Wird der unbezahlte Urlaub jedoch für länger als einen Monat vereinbart oder wird die Beschäftigung nach Ablauf dieses Monats nicht fortgesetzt, muss die Abmeldung von der Pflichtversicherung mit dem Tag vor Beginn des unbezahlten Urlaubs erfolgen.
Achtung
Für die Zeit einer einen Monat übersteigenden, arbeitsrechtlichen Karenzierung kann der Krankenversicherungsschutz seitens der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers durch eine Selbstversicherung sichergestellt werden, sofern nicht eine Anspruchsberechtigung als Angehörige/Angehöriger (Mitversicherung) gegeben ist.
Die Beiträge zur Selbstversicherung sind von der Selbstversicherten/dem Selbstversicherten zur Gänze selbst zu tragen. Informationen zur Selbstversicherung in der Krankenversicherung finden sich auf oesterreich.gv.at.
Wird eine solche Karenzierung vereinbart, die nicht im Interesse der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers liegt, wird der Urlaubsanspruch für diese Zeit verkürzt. Wird z.B. im Anschluss an eine Karenz nach dem Mutterschutzgesetz oder dem Väter-Karenzgesetz ein unbezahlter Urlaub bzw. eine Karenz vereinbart, kommt es zu einer anteiligen Verkürzung des Jahresurlaubsanspruches.
Hinweis
Bei Vereinbarung einer Karenz nach dem zweiten Geburtstag eines Kindes sollte zur Abklärung der getroffenen Vereinbarung eine Interessenvertretung der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers kontaktiert werden.
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Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft