Urlaubsanspruch bei Karenz
In der Zeit einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz oder dem Väter-Karenzgesetz entsteht kein Urlaubsanspruch, wohl aber während der Schutzfrist. Diese beginnt normalerweise acht Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und endet acht Wochen danach (eine Ausnahme bilden Früh-, Kaiserschnitt- und Mehrlingsgeburten).
Wird während eines Arbeitsjahres Karenz im Sinne des Mutterschutzgesetzes oder Väter-Karenzgesetzes angetreten, wird der Urlaub (so dieser nicht schon verbraucht wurde) mit Inanspruchnahme der Karenz aliquotiert.
Hinweis
Die Berechnungsbasis für den aliquoten Anteil ist einerseits der Zeitraum vom Beginn des Urlaubsjahres bis zum Beginn der Karenz (inklusive der vor und nach der Entbindung liegenden Schutzfrist) und andererseits der Zeitraum vom Ende der Karenz bis zum Ende des Urlaubsjahres.
Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber kann bei Bestehen eines aufrechten Arbeitsverhältnisses den vor der Schutzfrist entstandenen Urlaubsanspruch nicht ausbezahlen. Dieser Anspruch bleibt bestehen und kann nach der Karenz – nach Vereinbarung – konsumiert werden.
Die Verjährungsfrist für den Urlaubsanspruch verlängert sich bei Inanspruchnahme einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz oder dem Väter-Karenzgesetz um den Zeitraum der Karenz.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft