Urlaubsanspruch und Urlaubsausmaß

Den Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern gebührt für jedes Arbeitsjahr ein bezahlter Urlaub im Ausmaß von 30 Werktagen bei einer Sechs-Tage-Woche (bzw. 25 Arbeitstagen bei einer Fünf-Tage-Woche), also von insgesamt fünf Kalenderwochen.

Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, die mehr als 25 Dienstjahre bei der selben Arbeitgeberin/beim selben Arbeitgeber geleistet haben, haben Anspruch auf Urlaub im Ausmaß von 36 Werktagen bei einer Sechs-Tage-Woche (bzw. 30 Arbeitstage bei einer Fünf-Tage-Woche), also von insgesamt sechs Kalenderwochen.

Für die Berechnung des Urlaubsausmaßes sind unter bestimmten Voraussetzungen nicht nur Vordienstzeiten in einem Arbeits- und/oder Lehrverhältnis bei der selben Arbeitgeberin/dem selben Arbeitgeber, sondern auch Arbeitszeiten bei einer anderen Arbeitgeberin/einem anderen Arbeitgeber sowie Schul- und Studienzeiten – bis zu einem bestimmten zeitlichen Höchstmaß – zu berücksichtigen.

Der Urlaubsanspruch entsteht im ersten Halbjahr des ersten Arbeitsjahres anteilsmäßig, d.h. entsprechend der Dauer der zurückgelegten Dienstzeit (aliquoter Urlaubsanspruch). Nach sechs Monaten Dienstzeit entsteht der Urlaubsanspruch im ersten Arbeitsjahr in voller Höhe. Ab dem zweiten Arbeitsjahr gebührt der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer der gesamte Urlaub mit Beginn des Arbeitsjahres, d.h. der gesamte Urlaubsanspruch entsteht in voller Höhe mit dem ersten Tag des jeweiligen Arbeitsjahres.

Grundsätzlich beginnt das Urlaubsjahr mit dem Tag des Beginns des Arbeitsverhältnisses der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers, d.h. das Urlaubsjahr läuft parallel mit dem Arbeitsjahr. Unter bestimmten Voraussetzungen kann allerdings das Urlaubsjahr bzw. der Urlaubszeitraum auf das Kalenderjahr durch Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung oder in Betrieben ohne Betriebsrat durch schriftliche Einzelvereinbarung umgestellt werden.

Zu beachten ist, dass im Falle der Umstellung für jene Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis im laufenden Urlaubsjahr (Rumpfurlaubsjahr) begründet wurde und noch nicht sechs Monate gedauert hat, eine Aliquotierung des Urlaubs für das Rumpfjahr vorgenommen werden kann.

Hat das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der Umstellung länger als sechs Monate gedauert, gebührt der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer jedenfalls auch für das laufende Urlaubsjahr (Rumpfurlaubsjahr) der volle Urlaub.

In allen Fällen wird mit dem ersten Tag des folgenden Kalenderjahres ein neuer Urlaubsanspruch in der vollen Höhe erworben.

Hinweis

Während eines aufrechten Arbeitsverhältnisses ist es unzulässig (und unwirksam), sich den Urlaub in Geld – oder durch sonstige vermögenswerte Leistungen der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers – ablösen zu lassen (Verbot der Urlaubsablöse).

Weiterführende Links

Broschüre "Urlaubsrecht – Von Urlaubsanspruch bis Urlaubsentgelt: Was Ihnen für Ihre Erholung zusteht" ( AK)

Letzte Aktualisierung: 24. Februar 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft

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