Urlaubsaufzeichnungen
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber muss Urlaubsaufzeichnungen führen. Aus diesen muss für die einzelne Arbeitnehmerin/den einzelnen Arbeitnehmer hervorgehen:
- Zeitpunkt des Dienstantrittes, angerechnete Dienstzeiten, Dauer des Urlaubsanspruches
- Zeit, in der der Urlaub in Anspruch genommen wurde,
- Urlaubsentgelt und Zeitpunkt der Auszahlung.
Wird das Urlaubsjahr nicht nach dem Kalenderjahr bemessen, sind zusätzliche Aufzeichnungen erforderlich.
Hinweis
Die Urlaubsaufzeichnungen müssen nicht gesondert geführt werden. Es genügt, wenn alle Angaben aus sonstigen Aufzeichnungen hervorgehen.
Bei Verletzung dieser Bestimmung droht eine Verwaltungsstrafe.
Betroffene Unternehmen
Unternehmen, die Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer beschäftigen.
Zuständige Stelle
Für ein Verwaltungsstrafverfahren ist die → Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.
Rechtsgrundlagen
§§ 8 und 13 Urlaubsgesetz
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft