Urlaubsaufzeichnungen

Allgemeine Informationen

Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber muss Urlaubsaufzeichnungen führen. Aus diesen muss für die einzelne Arbeitnehmerin/den einzelnen Arbeitnehmer hervorgehen:

Wird das Urlaubsjahr nicht nach dem Kalenderjahr bemessen, sind zusätzliche Aufzeichnungen erforderlich.

Hinweis

Die Urlaubsaufzeichnungen müssen nicht gesondert geführt werden. Es genügt, wenn alle Angaben aus sonstigen Aufzeichnungen hervorgehen.

Bei Verletzung dieser Bestimmung droht eine Verwaltungsstrafe.

Betroffene Unternehmen

Unternehmen, die Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer beschäftigen.

Zuständige Stelle

Für ein Verwaltungsstrafverfahren ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.

Rechtsgrundlagen

§§ 8 und 13 Urlaubsgesetz

Letzte Aktualisierung: 24. Februar 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft