Kostenersatz für Arbeitgeber

Allgemeine Informationen

Alle österreichischen Staatsbürger männlichen Geschlechts, ab ihrem 17. Geburtstag bis zu ihrem 50. Geburtstag, sind wehrpflichtig. Für Offiziere, Unteroffziere und Spezialkräfte endet die Wehrpflicht mit dem 65. Geburtstag. Im Rahmen dieser Wehrpflicht können Mitarbeiter von Unternehmen zu Präsenzdienstleistungen in Form von

  • Milizübungen,
  • Freiwilligen Waffenübungen,
  • Funktionsdiensten,
  • Außerordentlichen Übungen oder
  • Einsatzpräsenzdiensten

einberufen werden.

Auch Frauen können unter bestimmten Voraussetzungen

  • Milizübungen,
  • Freiwillige Waffenübungen und
  • Funktionsdienste

leisten.

Für die Dauer einer solchen Präsenzdienstleistung werden Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter durch die für sie zuständige lohnverrechnende Stelle beim zuständigen Sozialversicherungsträger abgemeldet und die Bezüge werden entweder eingestellt oder fortgezahlt.

Im Falle, dass die Lohnverrechnung die Bezüge einstellt, können die Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter einen allfälligen Einkommensentgang mit einem "Antrag auf Entschädigung des Einkommensentgang" beim Heerespersonalamt geltend machen.

Für den Fall jedoch, dass die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber seinen Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern für die Dauer eines der oben genannten Präsenzdienste die Bezüge freiwillig fortzahlt, hat diese Arbeitgeberin/dieser Arbeitgeber auf Antrag Anspruch auf Kostenersatz in der Höhe der den Präsenzdienst leistenden Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern fortgezahlten Bezüge.

Achtung

Dabei ist folgendes zu beachten:

  • Anspruch besteht nur soweit, als diese Kosten das Ausmaß einer Entschädigung des Einkommensentgang nach dem Heeresgebührengesetz 2001 (HGG 2001) nicht übersteigen.
  • Der Kostenersatz darf in Summe mit der bereits ausbezahlten Pauschalentschädigung den Betrag von 10.865,77 Euro pro Kalendermonat nicht übersteigen (Stand 1. Jänner 2023).
  • Die Pauschalentschädigung ist jener Betrag, den jede Präsenzdienstleistende/jeder Präsenzdienstleistende im Zuge der Wehrdienstleistung – ohne Antrag – erhält.
  • Der Kostenersatzanspruch verringert sich daher im Ausmaß der bereits an die Präsenzdienstleistende/den Präsenzdienstleistenden ausgezahlten Pauschalentschädigung.
  • Ein Kostenersatz gebührt nicht, wenn die fortgezahlten Bezüge nach Abzug der darauf entfallenen Lohnsteuer den Betrag von 5 Euro (Bagatellgrenze) nicht übersteigen.
  • Werden durch die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber im Inland die Bezüge fortgezahlt, dann besteht für die Präsenzdienst leistenden Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter kein Anspruch auf Entschädigung des Einkommensentgang nach dem HGG 2001.
  • Der Grundwehrdienst ist von dieser Regelung ausgenommen.

Fristen

Der Antrag der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers auf Kostenersatz ist spätestens bis zum Ablauf des 30. Juni des der Entlassung aus dem Präsenzdienst folgenden Kalenderjahres zu stellen.

Beispiel

Wird der Wehrdienst von 10. Oktober 2022 bis 15. Oktober 2022 geleistet, so läuft die Frist zur Antragstellung am 30. Juni 2023 ab.

Zuständige Stelle

  • Für die Einbringung des Antrages auf Kostenersatz: das Heerespersonalamt
  • Für Beschwerden: das Bundesverwaltungsgericht
  • Anträge auf Kostenersatz können eingebracht werden: Die zuständigen Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter beim Heerespersonalamt sind unter der Telefonnummer 050201/99 1650 erreichbar.
    • auf dem Postweg:
      Heerespersonalamt
      Roßauer Lände 1
      1090 Wien
    • per E-Mail: posteingang@bmlv.gv.at
    • per Fax: 050201 - 1017041

Verfahrensablauf

Das Verfahren setzt sich aus folgenden Schritten zusammen:

  • Antragstellung
  • Prüfung des Anspruches
  • Ermittlungsverfahren (bei Bedarf)
  • Berechnung der Ansprüche
  • Bescheidverfahren
  • Zustellung des Bescheides
  • Anweisung des Kostenersatzes

Erforderliche Unterlagen

Bei der Antragstellung müssen folgende Unterlagen vorgelegt werden:

  • Antrag auf Kostenersatz
  • Erklärung der Anspruchsberechtigten/des Anspruchsberechtigten
  • Lohnbestätigung(en) oder
  • Lohnkonten

Kosten

Der Antrag auf Kostenersatz ist gebührenfrei.

Rechtsgrundlagen

Experteninformation

Es steht keine Experteninformation zur Verfügung.

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Letzte Aktualisierung: 10. Januar 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Landesverteidigung