Weiterbildung

Viele Unternehmen haben es sich zum Ziel gesetzt, mit ihrem Ausbildungsprogramm den Anforderungen am Arbeitsmarkt zu entsprechen und durch Angebote für kontinuierliche Weiterbildung die Effizienz von Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern im Berufsleben zu stärken. Es gibt die Möglichkeit für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer in Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit ( oesterreich.gv.at) zu gehen, um sich weiterzubilden. Der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber entstehen hierfür keine Kosten, da Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer bei der Karenz kein Entgelt sondern ein Weiterbildungsgeld ( AMS) erhalten, welches vom AMS ausbezahlt wird.

Während der Bildungskarenz hat die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber keine Beiträge zur Betrieblichen Vorsorge zu bezahlen. Die Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, die sich in Bildungskarenz befinden, müssen von der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber abgemeldet werden und erst nach ihrer Rückkehr ins Unternehmen wieder angemeldet werden.

Während einer Bildungsteilzeit hat die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber jedoch weiterhin die Beiträge zur Betrieblichen Vorsorge zu leisten. Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer sind vollversichert. Die Beiträge sind aufgrund des monatlichen Entgelts und der Sonderzahlungen vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit zu bezahlen.

Bei der Bildungskarenz bzw. der Bildungsteilzeit besteht ein Motivkündigungsschutz. Wird eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer gekündigt, weil sie/er Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit in Anspruch genommen hat, kann sie/er die Kündigung beim Arbeits- und Sozialgericht anfechten.

Die Initiative " Arbeit & Alter" der Industriellenvereinigung ( IV) und der Arbeiterkammer Wien ( AK) bietet über eine virtuelle Unternehmensberatung Informationen für die altersgerechte Reorganisation von Arbeitsprozessen. Das Ziel ist das Sichern der Produktivität älter werdender Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer.

Weiterbildungskosten sind als Werbungskosten oder als Betriebsausgaben von der Steuer absetzbar. Dabei handelt es sich um Aufwendungen, die durch berufliche Fortbildung entstanden sind, wie zum Beispiel Kurs- und Seminarkosten, Kosten für Lehrbehelfe und auch Fahr- und Nächtigungskosten (hierfür gilt jedoch eine Obergrenze). Können diese Aufwendungen nachgewiesen werden (mittels Vorlage einer Rechnung), so dürfen sie unselbstständig Erwerbstätige als Werbungskosten bzw. Unternehmerinnen/Unternehmer als Betriebsausgaben absetzen.

Ausnahmen von der steuerlichen Absetzbarkeit

  • Allgemeinbildende Maßnahmen (z.B. AHS-Matura)
  • Persönliche Ausbildungen (z.B. Persönlichkeitsentwicklung, Führerschein, Esoterik-Kurs)

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Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2024
Für den Inhalt verantwortlich:
  • Bundesministerium für Finanzen
  • Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft