Steuerabsetzbeträge

Um der kalten Progression entgegenzuwirken, werden ab dem Jahr 2023 jährlich die Steuerabsetzbeträge (der Alleinverdiener-, Alleinerzieher- und Unterhaltsabsetzbetrag sowie die Verkehrs- und Pensionistenabsetzbeträge) samt Einschleifgrenzen sowie die SV-Rückerstattung um zwei Drittel der Inflationsrate angepasst.

Für das Kalenderjahr 2026 wurden die aufgezählten Absetzbeträge samt Einschleifgrenzen und die SV-Rückerstattung um zwei Drittel der Inflationsrate von 2,6 Prozent, also um 1,7333 Prozent erhöht. Der Kinderabsetzbetrag wird ebenso wie die Familienbeihilfe jährlich gemäß § 108f ASVG um die volle Inflationsrate angepasst. Für die Jahre 2026 und 2027 erfolgt allerdings keine Anpassung des Kinderabsetzbetrages und der Familienbeihilfe.

Steuerabsetzbeträge  
Verkehrsabsetzbetrag 496 Euro/Jahr im Jahr 2026 (im Jahr 2025: 487 Euro/Jahr)1)
Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag (mit Einschleifregelung)

804 Euro/Jahr im Jahr 2026 (790 Euro/Jahr im Jahr 2025)1)

Pensionistenabsetzbetrag (Grundbetrag mit Einschleifregelungen)

1.020 Euro/Jahr im Jahr 2026 (1.002 Euro/Jahr im Jahr 2025)

Erhöhter Pensionistenabsetzbetrag2) (mit Einschleifregelung)

1.502 Euro/Jahr im Jahr 2026 (1.476 Euro/Jahr im Jahr 2025)

Familienbonus Plus pro minderjährigem Kind4) 2.000,16 Euro/Jahr ab dem Jahr 2022 (2019 bis 2021: 1.500 Euro/Jahr)
Familienbonus Plus pro volljährigem Kind4) 700,08 Euro/Jahr ab dem Jahr 2024 (2022 bis 2023: 650,16 Euro/Jahr; 2019 bis 2021: 500,16 Euro/Jahr)
Alleinverdienerabsetzbetrag mit einem Kind4) 612 Euro/Jahr im Jahr 2026 (im Jahr 2025: 601 Euro/Jahr)
Alleinverdienerabsetzbetrag mit zwei Kindern3)4) 828 Euro/Jahr im Jahr 2026 (im Jahr 2025: 813 Euro/Jahr)
Alleinerzieherabsetzbetrag bei einem Kind4) 612 Euro/Jahr im Jahr 2026 (im Jahr 2025: 601 Euro/Jahr)
Alleinerzieherabsetzbetrag bei zwei Kindern3)4) 828 Euro/Jahr im Jahr 2026 (im Jahr 2025: 813 Euro/Jahr)
Kinderabsetzbetrag4) 70,90 Euro/Monat und Kind in den Jahren 2025, 2026 und 2027
Unterhaltsabsetzbetrag4)

38 Euro bis 75 Euro/Monat und Kind im Jahr 2026 (im Jahr 2025: 37 bis 73 Euro/Monat und Kind)

Kindermehrbetrag pro Kind4) 700 Euro/Jahr ab dem Jahr 2024 (550 Euro/Jahr in den Jahren 2022 und 2023; 250 Euro/Jahr von 2019 bis 2021)
Pendlereuro (wenn Anspruch auf Pendlerpauschale besteht) 6 Euro (bis zum Jahr 2025: 2 Euro) pro km der einfachen Wegstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
  1. Mit dem Verkehrsabsetzbetrag besteht ein einheitlicher Absetzbetrag für alle Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer, unabhängig von der Lohnsteuerpflicht oder der Grenzgängereigenschaft. Bei Anspruch auf ein Pendlerpauschale erhöht sich der Verkehrsabsetzbetrag auf 853 Euro (im Jahr 2025: 838 Euro), wenn das Einkommen 15.069 Euro (im Jahr 2025: 14.812 Euro) im Kalenderjahr nicht übersteigt. Der erhöhte Verkehrsabsetzbetrag vermindert sich zwischen Einkommen von 15.069 und 16.056 Euro (im Jahr 2025: 14.812 und 15.782 Euro) gleichmäßig einschleifend auf 496 Euro (im Jahr 2025: 487 Euro). In der Veranlagung 2026 erhöht sich der Verkehrsabsetzbetrag um 804 Euro (im Jahr 2025: 790 Euro) (Zuschlag), wenn das Einkommen der/des Steuerpflichtigen 19.761 Euro (im Jahr 2025: 19.424 Euro) im Kalenderjahr nicht übersteigt. Der Zuschlag vermindert sich in der Veranlagung 2026 zwischen Einkommen von 19.761 und 30.259 Euro (im Jahr 2025: 19.424 und 29.743 Euro) gleichmäßig einschleifend auf null (Berücksichtigung nur im Rahmen der Veranlagung).
  2. Wenn Pensionseinkünfte höchstens 24.616 Euro/Jahr (im Jahr 2025: 24.196 Euro/Jahr), Ehepartnereinkünfte höchstens 2.720 Euro/Jahr (im Jahr 2025: 2.673 Euro/Jahr) und kein Alleinverdienerabsetzbetrag.
  3. Der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag erhöht sich um jeweils 273 Euro (im Jahr 2025: 268 Euro) für jedes weitere Kind.
  4. Fragen und Antworten zur Indexierung der steuerlichen Absetzbeträge ( BMF)

Achtung

Von den Steuerabsetzbeträgen, die von der Tarifsteuer abgezogen werden und sich daher grundsätzlich in voller Höhe steuermindernd auswirken, sind die Steuerfreibeträge zu unterscheiden, die von der Bemessungsgrundlage abgezogen werden und damit das zu versteuernde Einkommen mindern. Sie wirken sich nur in Höhe des jeweiligen Grenzsteuersatzes aus.

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

Festsetzung des Anpassungsfaktors: § 108f Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)

Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2026

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

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