Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen
Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen mindern das Einkommen.
Bei den Sonderausgaben handelt es sich insbesondere um (nicht bereits als Betriebsausgaben oder als Werbungskosten abziehbare) Ausgaben für
- Beiträge für die freiwillige Weiterversicherung einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung
- Verpflichtende Beiträge an Kirchen und Religionsgesellschaften bis höchstens 600 Euro (bis zum Jahr 2023: 400 Euro)
- Private Geldspenden in Höhe von maximal 10 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte an begünstigte Spendenempfänger (z.B. Universitäten, Fachhochschulen, freiwillige Feuerwehren) (siehe dazu § 4a EStG und die Liste der begünstigten Einrichtungen). Aus dem Betriebsvermögen geleistete Spenden an begünstigte Spendenempfänger sind als Betriebsausgaben abziehbar.
- Steuerberatungskosten (jedoch nur in Ausnahmefällen, weil Steuerberatungskosten normalerweise als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzuziehen sind)
- Renten (z.B. Leibrenten) und dauernde Lasten
Hinweis
Auch der Verlustabzug zählt zu den Sonderausgaben.
Hinweis
Spenden, Kirchenbeiträge oder Beiträge zu einer freiwilligen Weiterversicherung oder der Nachkauf von Versicherungszeiten müssen von der empfangenden Einrichtung (analog zum Lohnzettel) dem Finanzamt elektronisch gemeldet werden und werden dann automatisch bei der Veranlagung berücksichtigt.
Zu den außergewöhnlichen Belastungen gehören beispielsweise Kosten von Behinderungen, Krankheiten oder von auswärtiger Berufsausbildung von Kindern. In bestimmten Fällen (z.B. Krankheitskosten, nicht aber bei behinderungsbedingten Aufwendungen) müssen die Belastungen einen einkommensabhängigen Selbstbehalt übersteigen, um sich steuerlich auswirken zu können.
Weiterführende Links
- Steuerbuch (→ BMF)
- Was kann ich geltend machen? (→ BMF)
- Liste spendenbegünstigter Einrichtungen (→ BMF)
Rechtsgrundlagen
- Sonderausgaben: § 18 Einkommensteuergesetz (EStG)
- Spendenbegünstigung: § 4a EStG
- Außergewöhnliche Belastungen: §§ 34, 35 EStG
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen